Unternehmensfusion in Luxemburg
Unternehmensfusion in Luxemburg: Verfahren, Voraussetzungen und rechtliche Folgen
Einleitung
Die Unternehmensfusion (Fusion) ist ein bedeutendes Instrument des luxemburgischen Gesellschaftsrechts. Sie ermöglicht es Unternehmen, ihre Geschäftsaktivitäten zusammenzuführen, Vermögenswerte zu bündeln oder Konzernstrukturen neu zu organisieren. Eine Fusion kann beispielsweise im Rahmen einer strategischen Expansion, einer Unternehmensrestrukturierung oder einer grenzüberschreitenden Konzernintegration eingesetzt werden.
Die wesentlichen Regelungen finden sich in der luxemburgischen Loi du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales, deren konsolidierte Fassung unter anderem die Vorschriften über Fusionen enthält. (Legilux)
Für Unternehmen, die eine Fusion in Luxemburg planen, sind neben gesellschaftsrechtlichen Fragen auch steuerliche, arbeitsrechtliche und gegebenenfalls aufsichtsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. cosmos legal Cabinet juridique kann Unternehmen bei der rechtlichen Vorbereitung und Strukturierung einer solchen Transaktion unterstützend begleiten.
1. Was ist eine Unternehmensfusion?
Bei einer Fusion werden zwei oder mehrere Gesellschaften rechtlich und wirtschaftlich zu einer Gesellschaft zusammengeführt. Das luxemburgische Recht sieht grundsätzlich zwei zentrale Formen vor:
- Fusion durch Aufnahme (fusion par absorption);
- Fusion durch Gründung einer neuen Gesellschaft (fusion par constitution d’une nouvelle société). (Guichet Luxembourg)
Bei einer Fusion durch Aufnahme übernimmt eine bereits bestehende Gesellschaft das gesamte Vermögen einer oder mehrerer anderer Gesellschaften. Die übertragenden Gesellschaften werden dabei ohne Liquidation aufgelöst.
Bei der Fusion durch Neugründung übertragen die beteiligten Gesellschaften ihr gesamtes Vermögen auf eine neu gegründete Gesellschaft und verschwinden anschließend als eigenständige juristische Personen. (Legilux)
2. Fusion durch Aufnahme
Die Fusion durch Aufnahme ist in der Praxis eine der wichtigsten Formen der Unternehmensfusion in Luxemburg.
Eine oder mehrere Gesellschaften übertragen dabei ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine bereits bestehende Gesellschaft. Die Gesellschafter der übernommenen Gesellschaft erhalten grundsätzlich Anteile an der übernehmenden Gesellschaft. Zusätzlich kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Barabfindung vorgesehen werden, die grundsätzlich höchstens 10 % des Nennwerts der gewährten Anteile beziehungsweise – bei fehlendem Nennwert – ihres Buchwerts betragen darf. (Legilux)
Die übernommene Gesellschaft wird infolge der Fusion ohne Liquidation aufgelöst.
3. Fusion durch Gründung einer neuen Gesellschaft
Bei einer Fusion durch Neugründung übertragen mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Vermögen auf eine neu gegründete Gesellschaft.
Die bisherigen Gesellschaften werden dabei ohne Liquidation aufgelöst. Ihre Gesellschafter erhalten im Gegenzug Anteile an der neu gegründeten Gesellschaft. Auch hier kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine begrenzte Barabfindung vereinbart werden. (Legilux)
Diese Variante kann insbesondere dann interessant sein, wenn keine der bisherigen Gesellschaften als alleinige übernehmende Gesellschaft fortgeführt werden soll.
4. Welche Unternehmen können fusionieren?
Das luxemburgische Fusionsrecht ermöglicht Fusionen grundsätzlich zwischen Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie bestimmten wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (GIE). Auch Gesellschaften, die sich in bestimmten Insolvenz- oder Liquidationsverfahren befinden, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen an einer Fusion beteiligt sein. (Guichet Luxembourg)
Bei einer Gesellschaft in Liquidation ist jedoch insbesondere zu beachten, dass die Verteilung ihres Vermögens an die Gesellschafter noch nicht begonnen haben darf. (Guichet Luxembourg)
5. Vorbereitung des Fusionsplans
Ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens ist der gemeinsame Fusionsplan (projet commun de fusion). Die Verwaltungs- oder Leitungsorgane der beteiligten Gesellschaften müssen diesen schriftlich erstellen. (Legilux)
Der Fusionsplan enthält unter anderem Angaben zu:
- Rechtsform, Firma und Sitz der beteiligten Gesellschaften;
- der zukünftigen Gesellschaft beziehungsweise der übernehmenden Gesellschaft;
- dem Umtauschverhältnis der Anteile;
- einer gegebenenfalls vorgesehenen Barabfindung;
- den Modalitäten der Ausgabe oder Übertragung neuer Anteile;
- dem Zeitpunkt der Gewinnberechtigung;
- dem buchhalterischen Zeitpunkt, ab dem die Geschäfte der übernommenen Gesellschaft als Geschäfte der übernehmenden Gesellschaft gelten;
- besonderen Rechten bestimmter Gesellschafter oder Wertpapierinhaber;
- gegebenenfalls besonderen Vorteilen für Sachverständige oder Mitglieder der Gesellschaftsorgane. (Guichet Luxembourg)
Der Fusionsplan bildet damit die zentrale Grundlage für die weitere rechtliche Umsetzung.
6. Veröffentlichung des Fusionsplans
Der Fusionsplan muss grundsätzlich beim Registre de commerce et des sociétés (RCS) hinterlegt und zur Veröffentlichung im RESA (Recueil électronique des sociétés et associations) eingereicht werden.
Nach den offiziellen luxemburgischen Informationen muss die Veröffentlichung grundsätzlich mindestens einen Monat vor der Entscheidung der zuständigen Generalversammlung über die Fusion erfolgen. (Guichet Luxembourg)
Diese Frist soll insbesondere Gesellschaftern und Gläubigern ermöglichen, sich rechtzeitig über die geplante Transaktion zu informieren.
7. Beschluss der Generalversammlung
Nach Vorbereitung und Veröffentlichung des Fusionsplans müssen die zuständigen Gesellschaftsorgane die erforderlichen Beschlüsse fassen.
Bei einer Fusion müssen die Entscheidungen der beteiligten Gesellschaften miteinander übereinstimmen. Das luxemburgische Recht sieht für die Durchführung der Fusion entsprechende gesellschaftsrechtliche und notarielle Formalitäten vor. (Legilux)
Bei einer Fusion durch Neugründung muss insbesondere auch der Gründungsakt der neuen Gesellschaft Bestandteil des entsprechenden Fusionsplans sein und von den zuständigen Generalversammlungen genehmigt werden. (Legilux)
8. Vereinfachte Fusion
Das luxemburgische Recht sieht auch vereinfachte Fusionsverfahren vor.
Eine besondere Regelung gilt beispielsweise, wenn die übernehmende Gesellschaft mindestens 90 % der Aktien, Anteile oder sonstigen stimmberechtigten Wertpapiere der zu übernehmenden Gesellschaft besitzt. In solchen Fällen kann der gesetzlich vorgeschriebene Formalismus teilweise reduziert werden. (Guichet Luxembourg)
Bei einer vollständigen Beteiligung der übernehmenden Gesellschaft bestehen ebenfalls besondere Vereinfachungen, unter anderem hinsichtlich bestimmter Angaben zum Umtauschverhältnis und zur Ausgabe neuer Anteile. (Guichet Luxembourg)
9. Übertragung des gesamten Vermögens
Eine der wichtigsten Rechtsfolgen einer Fusion ist die Gesamtrechtsnachfolge beziehungsweise universelle Vermögensübertragung.
Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übernommenen Gesellschaft geht grundsätzlich auf die übernehmende oder neu gegründete Gesellschaft über. Dazu gehören sowohl Vermögenswerte als auch Verbindlichkeiten. Auch bisher nicht bekannte Verbindlichkeiten können von der Übertragung erfasst sein. (Guichet Luxembourg)
Für bestimmte Rechte, insbesondere Eigentumsrechte an Immobilien oder geistigem Eigentum, können jedoch zusätzliche gesetzliche Formalitäten erforderlich sein, damit die Übertragung gegenüber Dritten wirksam wird. (Guichet Luxembourg)
10. Auswirkungen auf bestehende Verträge
Die Fusion wirkt sich grundsätzlich auch auf die laufenden Vertragsverhältnisse aus.
Nach den offiziellen luxemburgischen Informationen gehen grundsätzlich auch laufende Verträge einschließlich Arbeitsverträgen auf die übernehmende beziehungsweise neu gegründete Gesellschaft über. (Guichet Luxembourg)
Dennoch sollten wichtige Verträge im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung sorgfältig untersucht werden. Besonders relevant können dabei langfristige Finanzierungsverträge, Mietverträge, Lieferverträge, Lizenzvereinbarungen und Verträge mit Kontroll- oder Zustimmungsmechanismen sein.
11. Schutz der Gläubiger
Eine Fusion darf die Rechte der Gläubiger nicht unangemessen beeinträchtigen. Deshalb enthält das luxemburgische Gesellschaftsrecht verschiedene Schutzmechanismen für Gläubiger der beteiligten Unternehmen.
Bei der Vorbereitung einer Fusion sollte daher insbesondere geprüft werden, welche Darlehen, Sicherheiten, Bürgschaften und sonstigen finanziellen Verpflichtungen bestehen.
Die Veröffentlichung des Fusionsplans spielt dabei eine wichtige Rolle, weil sie den betroffenen Parteien Informationen über die geplante Transaktion zur Verfügung stellt. (Guichet Luxembourg)
12. Schutz der Gesellschafter
Auch die Interessen der Gesellschafter müssen berücksichtigt werden. Eine Fusion kann das Beteiligungsverhältnis, die wirtschaftliche Position und die zukünftigen Stimmrechte der Anteilseigner erheblich verändern.
Besonders wichtig ist deshalb die Festlegung eines nachvollziehbaren Umtauschverhältnisses. Bei bestimmten Fusionsstrukturen können außerdem Berichte der Geschäftsführung und gegebenenfalls Sachverständigenberichte erforderlich sein. Auf einen Bericht kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch einstimmigen Beschluss der betreffenden Gesellschafter beziehungsweise sonstigen stimmberechtigten Wertpapierinhaber verzichtet werden. (Guichet Luxembourg)
13. Steuerliche Folgen einer Fusion
Neben dem Gesellschaftsrecht müssen die steuerlichen Auswirkungen einer Fusion sorgfältig geprüft werden.
Eine Fusion kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt strukturiert werden. Gleichzeitig können je nach Art der übertragenen Vermögenswerte und Struktur der Transaktion Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer, Mehrwertsteuer oder andere steuerliche Fragen relevant werden.
Das luxemburgische Guichet weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Fusion wesentliche steuerliche Auswirkungen auf die beteiligten Unternehmen haben kann. (Guichet Luxembourg)
Eine steuerliche Prüfung sollte deshalb bereits vor Unterzeichnung des endgültigen Fusionsplans erfolgen.
14. Grenzüberschreitende Fusionen
Für Luxemburg als internationalen Wirtschaftsstandort sind grenzüberschreitende Fusionen besonders relevant.
Eine luxemburgische Gesellschaft kann grundsätzlich mit einer Gesellschaft aus einem anderen EU-Mitgliedstaat fusionieren, sofern das jeweils anwendbare ausländische Recht eine solche Transaktion zulässt. Dabei müssen die rechtlichen Anforderungen beider Staaten berücksichtigt werden. (Guichet Luxembourg)
Zusätzliche Vorschriften können unter anderem den Entscheidungsprozess, den Schutz der Gläubiger, die Rechte der Gesellschafter und die Arbeitnehmerrechte betreffen. (Guichet Luxembourg)
Das luxemburgische Gesellschaftsrecht enthält mittlerweile besondere Bestimmungen für europäische grenzüberschreitende Fusionen. Diese stehen insbesondere im Zusammenhang mit der europäischen Mobilitätsrichtlinie. (Legilux)
15. Fusion und Arbeitnehmer
Eine Unternehmensfusion kann erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer haben. Arbeitsverhältnisse gehen grundsätzlich auf die übernehmende Gesellschaft über, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (Guichet Luxembourg)
Bei größeren oder grenzüberschreitenden Transaktionen müssen zusätzlich die geltenden Informations- und Konsultationsrechte der Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmervertretungen berücksichtigt werden.
Bei Unternehmen mit besonderen Regelungen zur Arbeitnehmerbeteiligung können zusätzliche gesellschaftsrechtliche Anforderungen entstehen. Das luxemburgische Recht sieht beispielsweise für bestimmte Konstellationen besondere Anforderungen an die Rechtsform der aus der Fusion hervorgehenden Gesellschaft vor. (Legilux)
16. Rechtliche Beratung durch cosmos legal Cabinet juridique
Eine Unternehmensfusion ist mehr als eine reine Änderung der Gesellschaftsstruktur. Sie kann gleichzeitig Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Immobilienrecht und gegebenenfalls Aufsichtsrecht betreffen.
cosmos legal Cabinet juridique kann Unternehmen bei der rechtlichen Strukturierung einer Fusion, bei der Prüfung des Fusionsplans, bei der Vorbereitung gesellschaftsrechtlicher Beschlüsse sowie bei grenzüberschreitenden rechtlichen Fragestellungen unterstützend begleiten.
Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann insbesondere dabei helfen, mögliche Hindernisse bei Verträgen, Beteiligungsstrukturen, Gläubigerrechten oder regulatorischen Genehmigungen bereits vor dem Vollzug der Fusion zu erkennen.
Fazit
Die Unternehmensfusion in Luxemburg bietet Unternehmen eine flexible Möglichkeit, Gesellschaften und Geschäftsaktivitäten rechtlich und wirtschaftlich zusammenzuführen. Das luxemburgische Recht unterscheidet insbesondere zwischen der Fusion durch Aufnahme und der Fusion durch Gründung einer neuen Gesellschaft. (Guichet Luxembourg)
Zu den wichtigsten Schritten gehören die Erstellung des Fusionsplans, dessen Veröffentlichung, die erforderlichen Beschlüsse der Gesellschaftsorgane und die notarielle beziehungsweise registerrechtliche Umsetzung. Mit dem Wirksamwerden der Fusion wird das Vermögen der übernommenen Gesellschaft grundsätzlich auf die übernehmende oder neu gegründete Gesellschaft übertragen. (Legilux)
Bei grenzüberschreitenden Fusionen kommen zusätzliche europäische und nationale Vorschriften hinzu. Auch steuerliche und arbeitsrechtliche Folgen sollten bereits in der Planungsphase berücksichtigt werden. (Guichet Luxembourg)
Für eine rechtssichere und wirtschaftlich sinnvolle Umsetzung kann cosmos legal Cabinet juridique Unternehmen bei der Vorbereitung und rechtlichen Begleitung einer Fusion in Luxemburg unterstützend zur Seite stehen.
