Eheschließung in Liechtenstein

Ana Sayfa /Makaleler /Eheschließung in Liechtenstein
11.09.2026 Hukuk

Eheschließung in Liechtenstein

Eheschließung in Liechtenstein: Voraussetzungen, Verfahren und rechtliche Besonderheiten

Die Eheschließung ist in Liechtenstein nicht nur ein persönliches Ereignis, sondern begründet auch zahlreiche rechtliche Wirkungen. Dazu gehören unter anderem Fragen des Familiennamens, des Aufenthaltsrechts, des Vermögens, der steuerlichen Behandlung und gegebenenfalls der Staatsangehörigkeit. Für die Durchführung der Eheschließung ist das Liechtensteinische Zivilstandsamt in Vaduz zuständig.

Insbesondere bei internationalen Paaren können zusätzliche Dokumente und Verfahren erforderlich sein. Daher ist es sinnvoll, die rechtlichen Voraussetzungen bereits vor der geplanten Eheschließung genau zu prüfen.

1. Wer kann in Liechtenstein heiraten?

Für eine Eheschließung in Liechtenstein muss grundsätzlich mindestens einer der beiden Partner entweder die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen oder seinen ständigen Wohnsitz in Liechtenstein haben. Zwei ausländische Personen, die beide im Ausland wohnen und sich lediglich zu touristischen Zwecken in Liechtenstein aufhalten, können dort grundsätzlich keine Ehe schließen.

Für liechtensteinische Staatsangehörige spielt es dagegen keine Rolle, ob sie zum Zeitpunkt der Eheschließung in Liechtenstein oder im Ausland wohnen. Entscheidend ist die liechtensteinische Staatsangehörigkeit eines der beiden Partner.

2. Mindestalter und allgemeine Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen beide zukünftigen Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben. Damit gelten sie nach den liechtensteinischen Vorschriften als ehemündig. In besonderen Ausnahmefällen können gesetzlich vorgesehene Sonderregelungen zur Ehemündigkeit greifen.

Neben dem erforderlichen Alter müssen weitere gesetzliche Ehevoraussetzungen erfüllt sein. Das Zivilstandsamt prüft beispielsweise den Personenstand und die Identität der Beteiligten sowie das Vorliegen möglicher Ehehindernisse.

Das Ehevorbereitungsverfahren kann erst eingeleitet werden, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt und die notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht worden sind.

3. Zuständiges Zivilstandsamt

In Liechtenstein gibt es ein zentrales Zivilstandsamt mit Sitz in Vaduz. Paare, die in Liechtenstein heiraten möchten, müssen sich an dieses Amt wenden.

Die für die Eheschließung erforderlichen Dokumente müssen frühestens sechs Monate und spätestens drei Wochen vor dem geplanten Hochzeitstermin beim Zivilstandsamt eingereicht werden. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen je nach Staatsangehörigkeit empfiehlt es sich, deutlich früher Kontakt mit dem Amt aufzunehmen.

4. Erforderliche Dokumente

Welche Unterlagen benötigt werden, hängt insbesondere von der Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Familienstand der zukünftigen Ehegatten ab.

Liechtensteinische Staatsangehörige benötigen für die Vorbereitung der Eheschließung grundsätzlich eine aktuelle Wohnsitzbestätigung der Gemeinde. Bei EU- und EWR-Staatsangehörigen sowie bei Drittstaatsangehörigen können dagegen umfangreichere Personenstandsunterlagen erforderlich sein.

Bei ausländischen Dokumenten gelten zusätzliche Anforderungen. Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, müssen grundsätzlich durch ein anerkanntes Übersetzungsbüro ins Deutsche übersetzt werden. Für bestimmte ausländische Urkunden können außerdem Beglaubigungen oder andere Formen der Legalisation erforderlich sein.

5. Besondere Regelungen für Drittstaatsangehörige

Für Personen aus Staaten außerhalb Liechtensteins, der Schweiz und der EU beziehungsweise des EWR gelten zusätzliche Verfahrensregeln.

Drittstaatsangehörige müssen grundsätzlich bereits vor der Eheschließung bei der zuständigen Schweizer Vertretung in ihrem Wohnsitzstaat ein sogenanntes Eheversprechen beziehungsweise ein Verfahren zur Vorbereitung der Eheschließung durchführen. Dadurch sollen sowohl die Voraussetzungen für die Eheschließung als auch Fragen der Einreise und eines anschließenden Aufenthalts in Liechtenstein geklärt werden.

Da das Verfahren je nach Herkunftsland unterschiedlich ausgestaltet sein kann, sollten Drittstaatsangehörige die konkreten Anforderungen frühzeitig beim Liechtensteinischen Zivilstandsamt und bei der zuständigen Schweizer Vertretung klären.

6. Die eigentliche Trauung

Die Trauungen finden beim Liechtensteinischen Zivilstandsamt in Vaduz grundsätzlich mittwochs und freitags statt. Eine Trauungszeremonie dauert ungefähr 20 bis 25 Minuten.

Für die Eheschließung müssen außerdem zwei volljährige Zeugen anwesend sein. Die Trauung wird grundsätzlich in deutscher Sprache durchgeführt. Wenn einer oder beide Ehepartner die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, muss ein Dolmetscher hinzugezogen werden.

Die Eheschließung findet grundsätzlich im Trauungsraum des Zivilstandsamts statt. Eine Trauung außerhalb dieses Raums ist nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen möglich, beispielsweise wenn ein Partner aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Zivilstandsamt kommen kann.

7. Wahl des Familiennamens

Ein wichtiger rechtlicher Punkt nach der Eheschließung ist die Namensführung.

Das Paar kann entscheiden, welchen der beiden Namen es als gemeinsamen Familiennamen führen möchte. Der gemeinsame Familienname ist zugleich der Name, der grundsätzlich auf die gemeinsamen Kinder übergeht.

Der Ehegatte, dessen bisheriger Familienname nicht zum gemeinsamen Familiennamen wird, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen seinen bisherigen Namen dem gemeinsamen Familiennamen mit Bindestrich voran- oder nachstellen.

Entscheiden sich die Ehegatten dagegen für keinen gemeinsamen Familiennamen, behält jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen.

8. Ehe und liechtensteinisches Bürgerrecht

Die Eheschließung führt nicht automatisch zum Erwerb der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft. Ebenso bedeutet eine Eheschließung nicht automatisch den Verlust eines bereits bestehenden liechtensteinischen Bürgerrechts.

Für ausländische Ehepartner eines liechtensteinischen Staatsangehörigen können jedoch unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen erleichterte Einbürgerungsmöglichkeiten bestehen. Die konkreten Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden.

Die Eheschließung sollte daher klar von einem späteren Einbürgerungsverfahren unterschieden werden.

9. Aufenthaltsrecht nach der Eheschließung

Eine Ehe mit einer Person, die in Liechtenstein wohnt, kann für den ausländischen Ehepartner auch aufenthaltsrechtliche Bedeutung haben.

Nach den offiziellen Informationen können ausländische Ehegatten unter den gesetzlichen Voraussetzungen über den Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Dies gilt sowohl für bestimmte ausländische Ehepartner von in Liechtenstein wohnhaften Personen als auch für entsprechende Familienangehörige von liechtensteinischen Staatsangehörigen.

Bei Drittstaatsangehörigen können unter anderem ausreichender Wohnraum, gesicherte finanzielle Mittel und – je nach Fall – grundlegende Deutschkenntnisse des im Ausland lebenden Ehepartners erforderlich sein.

Die Eheschließung allein ersetzt somit nicht automatisch eine erforderliche Aufenthaltsbewilligung.

10. Vermögensrecht und Ehevertrag

Mit der Eheschließung können auch vermögensrechtliche Fragen relevant werden. Ehepaare können ihre Vermögensverhältnisse durch einen Ehevertrag regeln. Ein solcher Vertrag kann sowohl vor als auch nach der Eheschließung abgeschlossen werden. Für die Gestaltung entsprechender Verträge sind in Liechtenstein ansässige Rechtsanwälte zuständig.

Insbesondere bei größeren Vermögen, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder internationalen Vermögenswerten kann eine frühzeitige vermögensrechtliche Planung sinnvoll sein.

11. Steuerliche Folgen der Eheschließung

Eine Eheschließung kann auch steuerliche Konsequenzen haben. Nach der Eheschließung erhalten Ehepaare grundsätzlich eine gemeinsame Steuererklärung. Die steuerliche Situation kann sich dadurch gegenüber der Zeit vor der Eheschließung verändern.

Bei Ehepaaren mit ausländischem Wohnsitz, ausländischen Einkünften oder Vermögenswerten in mehreren Staaten müssen zusätzlich die jeweils geltenden internationalen Steuerregelungen berücksichtigt werden.

12. Im Ausland geschlossene Ehen

Eine im Ausland geschlossene Ehe wird bei einem entsprechenden Bezug zu Liechtenstein nicht einfach unbeachtet gelassen. Eheschließungen liechtensteinischer Staatsangehöriger im Ausland müssen dem Liechtensteinischen Zivilstandsamt gemeldet und grundsätzlich anerkannt werden, damit sie in die liechtensteinischen Register eingetragen werden können.

Für die Anerkennung sind je nach Fall unter anderem die ausländische Heiratsurkunde, gegebenenfalls eine Apostille, Personenstandsdokumente und Identitätsnachweise erforderlich. Die Landesverwaltung nennt für die Anerkennung eines ausländischen Zivilstandsereignisses derzeit eine Gebühr von CHF 150.

Bei Eheschließungen in Drittstaaten erfolgt die Übermittlung der Unterlagen grundsätzlich über die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland.

13. Gleichgeschlechtliche Ehen

Liechtenstein ermöglicht die Eheschließung gleichgeschlechtlicher Paare. Die rechtliche Situation bei im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehen wurde zudem angepasst: Nach den aktuellen Informationen werden im Ausland nach dem 1. Januar 2025 geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen in Liechtenstein als Ehen anerkannt. Für bestimmte ältere ausländische Partnerschaften oder Ehen bestehen Übergangs- und Umwandlungsregelungen.

Bei internationalen gleichgeschlechtlichen Ehen sollte daher ebenfalls geprüft werden, ob eine Anerkennung oder Anpassung des Personenstands in Liechtenstein erforderlich ist.

14. Rechtliche Beratung bei einer Eheschließung

Eine Eheschließung kann insbesondere bei internationalen Paaren mit zahlreichen rechtlichen Fragen verbunden sein. Dies betrifft beispielsweise die Beschaffung ausländischer Urkunden, die Anerkennung von Dokumenten, das Aufenthaltsrecht, die Namensführung, Eheverträge und steuerliche Auswirkungen.

cosmos legal Cabinet juridique kann bei der rechtlichen Vorbereitung und Begleitung einer Eheschließung in Liechtenstein unterstützen. Dazu gehören insbesondere die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung der erforderlichen Dokumente, Fragen zum Familiennachzug sowie die rechtliche Beratung bei internationalen Ehe- und Vermögensverhältnissen.

Fazit

Die Eheschließung in Liechtenstein setzt die Erfüllung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen und ein ordnungsgemäßes Verfahren beim zentralen Zivilstandsamt in Vaduz voraus. Besonders wichtig sind die Volljährigkeit, der liechtensteinische Wohnsitz oder die liechtensteinische Staatsangehörigkeit eines Partners sowie die rechtzeitige Vorlage der erforderlichen Dokumente.

Für ausländische und insbesondere für Drittstaatsangehörige können zusätzliche Formalitäten hinsichtlich Dokumenten, Einreise und Aufenthaltsrecht erforderlich sein. Nach der Eheschließung sind außerdem Fragen zur Namensführung, zum Familiennachzug, zum Vermögen und zur Besteuerung zu beachten.

Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann dazu beitragen, Verzögerungen im Ehevorbereitungsverfahren zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Eheschließung sowie ihre rechtlichen Folgen korrekt in Liechtenstein berücksichtigt werden.

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