Eheschließung in Kroatien

Ana Sayfa /Makaleler /Eheschließung in Kroatien
09.09.2026 Hukuk

Eheschließung in Kroatien

Eheschließung in Kroatien: Voraussetzungen, Verfahren und rechtliche Besonderheiten

1. Einleitung

Kroatien ist nicht nur ein beliebtes Reiseziel, sondern auch ein Land, in dem ausländische Staatsangehörige grundsätzlich eine rechtswirksame Ehe schließen können. Das kroatische Recht sieht sowohl die standesamtliche Eheschließung als auch eine religiöse Eheschließung mit zivilrechtlicher Wirkung vor. Ausländische Staatsangehörige können in Kroatien grundsätzlich unter denselben materiellen Voraussetzungen wie kroatische Staatsbürger heiraten.

Für internationale Paare ist die Eheschließung jedoch mit zusätzlichen Formalitäten verbunden. Insbesondere müssen ausländische Personen regelmäßig Dokumente aus ihrem Heimatstaat vorlegen, diese gegebenenfalls legalisieren oder mit einer Apostille versehen lassen und ins Kroatische übersetzen lassen.

2. Voraussetzungen für eine Eheschließung

Nach den kroatischen Vorschriften können grundsätzlich volljährige Personen mit voller Geschäftsfähigkeit heiraten. In besonderen Fällen kann eine Eheschließung bereits ab dem vollendeten 16. Lebensjahr mit vorheriger gerichtlicher Genehmigung möglich sein.

Eine Ehe kann insbesondere nicht geschlossen werden, wenn:

  • eine Person noch verheiratet ist,
  • die erforderliche Entscheidungs- beziehungsweise Geschäftsfähigkeit fehlt,
  • zwischen den Personen eine gesetzlich verbotene Verwandtschaft besteht,
  • die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Eheschließung nicht erfüllt sind.

Die Eheschließung setzt außerdem die freie und ausdrückliche Zustimmung beider Partner voraus. Die Zeremonie findet grundsätzlich in Anwesenheit der beiden Verlobten, des Standesbeamten und zweier volljähriger Zeugen statt.

3. Standesamtliche und religiöse Eheschließung

In Kroatien kann eine Ehe entweder zivilrechtlich vor einem Standesbeamten oder religiös vor einem hierzu befugten Vertreter einer Religionsgemeinschaft geschlossen werden. Eine religiöse Eheschließung kann dabei zivilrechtliche Wirkung entfalten, wenn die betreffende Religionsgemeinschaft ihre rechtlichen Beziehungen zur Republik Kroatien entsprechend geregelt hat.

Bei einer standesamtlichen Eheschließung können die Partner grundsätzlich den Ort innerhalb Kroatiens auswählen. Vor der Eheschließung müssen sie ihre Absicht gegenüber dem zuständigen Standesbeamten erklären und die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

4. Anmeldung der Eheschließung

Das Paar muss zunächst die Eheschließungsabsicht beim zuständigen Standesamt anmelden. Nach den offiziellen Informationen kann der Termin grundsätzlich zwischen dem 30. und 45. Tag nach der Anmeldung festgelegt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Eheschließung auch früher stattfinden; spätestens soll sie innerhalb von 90 Tagen nach der Erklärung der Eheschließungsabsicht erfolgen.

Das kroatische Verwaltungsportal bietet darüber hinaus einen elektronischen Dienst zur Anmeldung einer standesamtlichen Eheschließung an. Über diesen können unter den entsprechenden Voraussetzungen unter anderem die Eheschließungsabsicht erklärt, Termin und Ort reserviert und Verwaltungsgebühren bezahlt werden.

5. Erforderliche Dokumente für kroatische Staatsangehörige

Für kroatische Staatsbürger gehören insbesondere ein aktueller Auszug aus dem Geburtenregister und die erforderlichen Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweise zu den grundlegenden Unterlagen.

Nach den offiziellen Angaben darf der Auszug aus dem Geburtenregister grundsätzlich nicht älter als drei Monate sein. Ist er älter, kann zusätzlich eine Bescheinigung über den Familienstand beziehungsweise darüber, dass keine bestehende Ehe vorliegt, erforderlich sein.

Der Standesbeamte kann abhängig von der persönlichen Situation weitere Unterlagen verlangen.

6. Eheschließung ausländischer Staatsangehöriger

Für ausländische Staatsangehörige gelten in Kroatien grundsätzlich dieselben materiellen Voraussetzungen für die Eheschließung. Allerdings müssen sie zusätzlich nachweisen, dass nach dem Recht ihres Heimatstaates keine Ehehindernisse bestehen.

Typischerweise werden verlangt:

  • eine Geburtsurkunde beziehungsweise ein Auszug aus dem Geburtenregister,
  • eine Bescheinigung über den Familienstand beziehungsweise die Ehefähigkeit,
  • eine Bescheinigung, dass keine rechtlichen Hindernisse für die Eheschließung in Kroatien bestehen,
  • ein gültiger Reisepass oder anderes anerkanntes Identitätsdokument,
  • ein Nachweis der Staatsangehörigkeit.

Die kroatischen Behörden weisen ausdrücklich darauf hin, dass die ausländischen Dokumente entsprechend den geltenden internationalen Vereinbarungen vorgelegt und ins Kroatische übersetzt werden müssen.

7. Apostille und Übersetzung ausländischer Dokumente

Bei internationalen Eheschließungen ist die Frage der Dokumentenlegalisierung besonders wichtig. Je nach Ausstellungsstaat und anwendbarem internationalen Abkommen müssen ausländische Urkunden mit einer Apostille versehen oder auf andere Weise legalisiert werden.

Die kroatischen Auslandsvertretungen weisen für bestimmte Länder ausdrücklich darauf hin, dass ausländische Originalurkunden beziehungsweise beglaubigte Kopien mit Apostille und einer kroatischen Übersetzung eingereicht werden müssen.

Deshalb sollte das zuständige kroatische Standesamt vor der Beschaffung der Dokumente kontaktiert werden. Die Anforderungen können je nach Staatsangehörigkeit und Herkunftsland der Urkunden unterschiedlich sein.

8. Besondere Bedeutung der Bescheinigung über die Ehefähigkeit

Für einen ausländischen Partner ist die sogenannte Bescheinigung über den Ledigenstand beziehungsweise die Ehefähigkeit häufig eines der wichtigsten Dokumente.

Damit soll gegenüber den kroatischen Behörden nachgewiesen werden, dass die betreffende Person nach dem Recht ihres Heimatstaates heiraten darf. Zusätzlich kann eine Erklärung oder Bescheinigung verlangt werden, dass die in Kroatien geschlossene Ehe auch im Heimatstaat des ausländischen Partners anerkannt wird. Diese Bestätigung kann nach den kroatischen Behördenangaben Bestandteil der Bescheinigung über den Familienstand sein.

Gerade bei türkischen Staatsangehörigen sollte deshalb vor der Reise nach Kroatien geklärt werden, welche türkischen Personenstandsurkunden und Bescheinigungen das zuständige kroatische Standesamt akzeptiert.

9. Wahl des Familiennamens

Die Ehegatten müssen vor beziehungsweise im Rahmen des Eheschließungsverfahrens auch die Frage des Familiennamens klären.

Die Wahl des Nachnamens kann insbesondere bei internationalen Ehen praktische Bedeutung haben, da unterschiedliche Schreibweisen oder Namensregelungen später Auswirkungen auf Reisepässe, Aufenthaltsdokumente, Geburtsregister und andere behördliche Unterlagen haben können.

Es empfiehlt sich daher, die gewünschte Namensführung bereits vor der Eheschließung mit dem zuständigen Standesamt abzustimmen.

10. Zwei Trauzeugen

Bei der standesamtlichen Eheschließung in Kroatien sind grundsätzlich zwei Zeugen vorgesehen. Zeugen müssen volljährig und voll geschäftsfähig sein.

Bei ausländischen Zeugen können zusätzliche Angaben oder Identitätsdokumente verlangt werden. Deshalb ist es ratsam, die Anforderungen des jeweiligen Standesamtes rechtzeitig zu klären.

11. Kosten der Eheschließung

Für eine reguläre standesamtliche Eheschließung fallen Verwaltungsgebühren an. Nach den aktuellen Informationen des kroatischen Regierungsportals belaufen sich die grundlegenden Gebühren für die Erklärung der Eheschließungsabsicht und die Durchführung der standesamtlichen Zeremonie auf insgesamt 27,87 Euro. Für eine Eheschließung außerhalb der offiziellen Räumlichkeiten kann eine zusätzliche Gebühr anfallen, deren Höhe von verschiedenen Faktoren abhängt.

Die erste Ausfertigung des Auszugs aus dem kroatischen Eheregister wird nach den veröffentlichten Informationen ohne zusätzliche Verwaltungsgebühr ausgestellt.

Bei ausländischen Paaren kommen allerdings häufig zusätzliche Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen, Apostillen und gegebenenfalls weitere Dokumente hinzu.

12. Eheschließung und Aufenthalt in Kroatien

Die Eheschließung mit einem kroatischen Staatsbürger bedeutet nicht automatisch, dass der ausländische Ehepartner die kroatische Staatsangehörigkeit oder einen dauerhaften Aufenthalt erhält.

Eine Ehe kann jedoch eine wichtige Grundlage für einen Antrag auf vorübergehenden Aufenthalt zur Familienzusammenführung sein. Nach den Informationen des kroatischen Innenministeriums kann dieser Aufenthalt unter den gesetzlichen Voraussetzungen für enge Familienangehörige eines kroatischen Staatsangehörigen gewährt werden; hierzu gehört insbesondere der Ehegatte.

Daher müssen Eheschließung und Aufenthaltsrecht rechtlich voneinander unterschieden werden.

13. Scheinehe und aufenthaltsrechtliche Kontrollen

Besondere Bedeutung hat die Frage, ob eine Ehe tatsächlich zur Begründung einer familiären Lebensgemeinschaft geschlossen wurde.

Das kroatische Ausländerrecht enthält Regelungen gegen sogenannte Scheinehen, die ausschließlich dazu geschlossen werden, die Einreise- oder Aufenthaltsvoraussetzungen eines Drittstaatsangehörigen zu umgehen. Als mögliche Anhaltspunkte können unter anderem fehlende eheliche Lebensgemeinschaft, widersprüchliche persönliche Angaben oder Umstände rund um die Eheschließung berücksichtigt werden.

Eine tatsächlich gelebte Ehe ist daher insbesondere bei einem anschließenden Aufenthaltsverfahren von großer rechtlicher Bedeutung.

14. Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe

Kroatische Staatsangehörige, die im Ausland heiraten, müssen die Eheschließung grundsätzlich auch in den kroatischen Personenstandsregistern registrieren lassen. Die Registrierung kann unter bestimmten Voraussetzungen direkt bei einem kroatischen Standesamt oder über eine kroatische Botschaft beziehungsweise ein Konsulat erfolgen.

Dafür wird regelmäßig die ausländische Heiratsurkunde benötigt. Je nach Ausstellungsstaat können Apostille, Legalisation und eine beglaubigte kroatische Übersetzung erforderlich sein.

Für internationale Familien ist diese nachträgliche Registrierung wichtig, damit der Personenstand auch in den kroatischen Registern korrekt dokumentiert wird.

15. Fazit

Eine Eheschließung in Kroatien ist grundsätzlich auch für ausländische Staatsangehörige möglich. Das Verfahren umfasst jedoch mehr als die eigentliche Trauung. Besonders wichtig sind die rechtzeitige Anmeldung beim Standesamt, die Beschaffung der erforderlichen Personenstandsurkunden, der Nachweis der Ehefähigkeit sowie gegebenenfalls Apostille, Legalisation und kroatische Übersetzung.

Für internationale Paare sollte außerdem zwischen der Eheschließung, der Anerkennung der Ehe im Heimatstaat, dem Aufenthaltsrecht und einer möglichen späteren Einbürgerung unterschieden werden. Die Eheschließung mit einem kroatischen Staatsbürger kann beispielsweise eine Grundlage für einen Aufenthalt zur Familienzusammenführung darstellen, führt aber nicht automatisch zur kroatischen Staatsangehörigkeit.

cosmos legal Cabinet juridique kann bei der Vorbereitung internationaler Eheschließungen sowie bei Fragen zu Dokumenten, Aufenthaltsrecht und der Anerkennung einer in Kroatien geschlossenen Ehe unterstützend tätig werden. Da die erforderlichen Unterlagen je nach Staatsangehörigkeit und persönlicher Situation variieren können, sollte das zuständige kroatische Standesamt vor Einreichung der Dokumente kontaktiert und die konkrete Dokumentenliste bestätigt werden.

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