Eheschließung in Dänemark
Eheschließung in Dänemark: Voraussetzungen, Verfahren und rechtliche Besonderheiten
1. Einleitung
Dänemark ist insbesondere für internationale Paare ein attraktiver Ort für eine Eheschließung. Das dänische Verfahren ist vergleichsweise klar strukturiert und in vielen Fällen weitgehend digital organisiert. Für eine Eheschließung muss jedoch zunächst nachgewiesen werden, dass beide Partner die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Dafür wird grundsätzlich ein Certificate of Marital Status (Prøvelsesattest) benötigt.
Welche Behörde zuständig ist, hängt insbesondere von der Staatsangehörigkeit beider Partner und ihrem Aufenthaltsstatus in Dänemark ab. Bei internationalen Paaren ist regelmäßig die Agency of Family Law (Familieretshuset) zuständig. Bei bestimmten Paaren mit dänischer oder nordischer Staatsangehörigkeit beziehungsweise dauerhaftem Aufenthaltsrecht kann dagegen die zuständige Kommune zuständig sein.
Für die rechtliche Vorbereitung einer internationalen Eheschließung kann cosmos legal Cabinet juridique bei der Prüfung der Voraussetzungen und der Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen unterstützend tätig sein.
2. Grundvoraussetzungen für eine Eheschließung
Nach den dänischen Vorschriften müssen beide Partner grundsätzlich mindestens 18 Jahre alt und unverheiratet sein. Wenn eine Person bereits verheiratet war, muss die vorherige Ehe vor einer erneuten Eheschließung rechtswirksam beendet worden sein. Ehen zwischen nahen Verwandten sind ebenfalls nicht zulässig.
Bei einer früheren Ehe kann die Behörde beispielsweise einen Nachweis über die Scheidung, den Tod des früheren Ehepartners oder eine gerichtliche Aufhebung der Ehe verlangen. Welche Dokumente konkret benötigt werden, hängt von der persönlichen Situation und dem Staat ab, in dem die betreffenden Dokumente ausgestellt wurden.
3. Certificate of Marital Status
Das Certificate of Marital Status bestätigt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung in Dänemark erfüllt sind. Ohne dieses Dokument kann die Eheschließung grundsätzlich nicht durchgeführt werden.
Bei internationalen Paaren wird der Antrag grundsätzlich bei der Agency of Family Law gestellt, wenn beispielsweise einer der Partner kein dänischer oder nordischer Staatsangehöriger ist oder keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise kein entsprechendes dauerhaftes EU-Aufenthaltsrecht besitzt.
Das Zertifikat ist nicht unbegrenzt gültig. Nach den aktuellen offiziellen Informationen gilt es höchstens vier Monate ab Ausstellung. Findet innerhalb dieses Zeitraums keine Eheschließung statt, muss ein neuer Antrag gestellt und die Gebühr erneut bezahlt werden.
4. Erforderliche Dokumente
Für den Antrag müssen die persönlichen Daten beider Partner und Nachweise über die Erfüllung der Heiratsvoraussetzungen vorgelegt werden. Typischerweise können unter anderem folgende Unterlagen erforderlich sein:
- Reisepass oder entsprechender Identitätsnachweis,
- bei EU-Bürgern gegebenenfalls Personalausweis,
- Nachweis des legalen Aufenthalts in Dänemark beziehungsweise im Schengen-Raum,
- gegebenenfalls eine Bescheinigung über den Familienstand,
- Nachweise über eine frühere Ehe und deren Beendigung,
- gegebenenfalls Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder,
- gegebenenfalls Nachweise über einen gemeinsamen Wohnsitz im Ausland.
Die konkreten Dokumentationsanforderungen hängen vom jeweiligen Fall ab. Die Behörden können zusätzliche Nachweise verlangen, wenn Informationen fehlen oder die vorgelegten Dokumente nicht ausreichen.
5. Apostille, Legalisation und Übersetzungen
Bei internationalen Eheschließungen spielt die Anerkennung ausländischer Dokumente eine wichtige Rolle. Je nach Herkunftsland kann ein Dokument mit einer Apostille versehen oder legalisiert werden müssen.
Ausländische Dokumente müssen grundsätzlich in Dänisch, Englisch oder Deutsch übersetzt werden, wenn eine Übersetzung erforderlich ist. Die Übersetzung muss von einem entsprechend anerkannten beziehungsweise autorisierten Übersetzer vorgenommen werden. Auch Apostillen und bei Legalisationen vorhandene Stempel oder Vermerke können von den Übersetzungsanforderungen erfasst sein.
Für Dokumente aus bestimmten Ländern gelten vereinfachte Regeln. Die dänische Agency of Family Law nennt unter anderem Türkei, USA, Kanada, Neuseeland und Australien als Staaten, deren Dokumente typischerweise keine zusätzliche Apostille oder Legalisation benötigen. Der konkrete Dokumententyp sollte dennoch immer geprüft werden.
6. Rechtmäßiger Aufenthalt in Dänemark
Bei internationalen Eheschließungen muss grundsätzlich nachgewiesen werden, dass beide Personen rechtmäßig nach Dänemark einreisen und sich dort aufhalten können. Für Drittstaatsangehörige gelten dabei besondere Anforderungen hinsichtlich des Nachweises des legalen Aufenthalts im Schengen-Raum.
Seit dem 10. April 2026 gelten neue Regeln für die Dokumentation des rechtmäßigen Aufenthalts im Schengen-Raum bei bestimmten internationalen Eheschließungen. Drittstaatsangehörige sollten deshalb besonders darauf achten, dass ihre Einreise- und Aufenthaltsdokumente den aktuellen Anforderungen entsprechen.
7. Antragstellung und Bearbeitungszeit
Die Antragstellung erfolgt bei internationalen Eheschließungen grundsätzlich über das entsprechende digitale Verfahren der Agency of Family Law. Beide Partner müssen die erforderlichen Informationen und Dokumente einreichen.
Die aktuelle Bearbeitungszeit kann relativ kurz sein, wenn sämtliche Unterlagen vollständig sind. Die Agency of Family Law gibt als allgemeine Orientierung an, dass ein Certificate of Marital Status bei vollständigem Antrag und erfüllten Voraussetzungen grundsätzlich innerhalb von fünf Werktagen ausgestellt werden kann. Fehlen Informationen oder werden zusätzliche Nachweise benötigt, kann sich das Verfahren jedoch erheblich verlängern.
Die Antragsgebühr beträgt seit dem 1. Januar 2026 2.100 DKK. Wird das Zertifikat ungültig, weil die Eheschließung nicht innerhalb der vorgesehenen Gültigkeitsdauer stattfindet, muss bei einer erneuten Antragstellung grundsätzlich auch die Gebühr erneut entrichtet werden.
8. Verbot der Scheinehe
Dänemark verbietet sogenannte Scheinehen beziehungsweise Pro-forma-Ehen. Eine Eheschließung darf nicht erfolgen, wenn konkrete Gründe dafür sprechen, dass die Ehe hauptsächlich geschlossen werden soll, um ein Aufenthaltsrecht in Dänemark, einem anderen EU-Mitgliedstaat, der Schweiz oder einem EWR-Staat zu erlangen.
Deshalb kann die Behörde Fragen zur Beziehung stellen. Dabei können beispielsweise die Dauer der Bekanntschaft, das Kennenlernen, ein gemeinsamer Wohnsitz oder gemeinsame Kinder relevant sein. Bei zusätzlichen Fragen kann die Behörde weitere Informationen verlangen oder die Partner zu einem Gespräch einladen.
Eine echte Ehe zwischen Personen unterschiedlicher Nationalität ist selbstverständlich nicht allein wegen der unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten problematisch. Entscheidend ist vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Eheschließung bestehen.
9. Besondere Regelungen bei dänischen und nordischen Partnern
Wenn einer der Partner dänischer oder nordischer Staatsangehöriger ist und der andere Partner aus einem Drittstaat stammt, können zusätzliche Anforderungen gelten.
Ist nur einer der Partner dänischer oder nordischer Staatsangehöriger beziehungsweise verfügt nur einer über einen entsprechenden dänischen dauerhaften Aufenthaltsstatus, kann grundsätzlich eine sogenannte §-11b-Erklärung erforderlich sein. Beide Partner erklären damit, dass sie die dänischen Regelungen zur Familienzusammenführung kennen.
Diese Erklärung bedeutet allerdings nicht, dass der ausländische Ehepartner auf sein Recht verzichtet, nach der Eheschließung einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen. Für EU-Bürger gilt diese spezielle Regelung aufgrund der unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften grundsätzlich nicht.
10. Eheschließung und Aufenthaltsrecht
Eine in Dänemark geschlossene Ehe bedeutet nicht automatisch, dass der ausländische Ehepartner eine dänische Aufenthaltserlaubnis erhält. Die Eheschließung und das Aufenthaltsrecht sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.
Nach der Eheschließung kann je nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus ein gesondertes Verfahren zur Familienzusammenführung oder ein EU-rechtliches Aufenthaltsverfahren erforderlich sein. Dabei gelten eigene Voraussetzungen.
Für Paare mit internationalem Hintergrund ist es deshalb sinnvoll, bereits vor der Eheschließung zu prüfen, welche aufenthaltsrechtlichen Folgen die Ehe tatsächlich hat.
11. Anerkennung der dänischen Ehe im Ausland
Bei einer Eheschließung in Dänemark kann es erforderlich sein, die dänische Heiratsurkunde anschließend im Heimatstaat eines Ehepartners zu verwenden oder registrieren zu lassen.
Welche Schritte notwendig sind, hängt vom jeweiligen Land und vom konkreten Verwendungszweck ab. Möglich sind beispielsweise eine internationale beziehungsweise mehrsprachige Heiratsurkunde, eine Apostille, eine Legalisation oder eine beglaubigte Übersetzung.
Bei einer geplanten Verwendung der Heiratsurkunde im Ausland sollte daher frühzeitig geklärt werden, welche Form das betreffende ausländische Amt akzeptiert.
12. Rechtliche Unterstützung durch cosmos legal Cabinet juridique
Eine internationale Eheschließung kann neben dem Familienrecht auch Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht und internationales Privatrecht berühren. Fehler bei Dokumenten, Übersetzungen oder Nachweisen können zu Verzögerungen führen.
cosmos legal Cabinet juridique kann beispielsweise bei der Prüfung der Voraussetzungen, der Analyse ausländischer Dokumente, der Vorbereitung des Antrags und bei Fragen zur späteren Familienzusammenführung unterstützen.
Besonders bei Paaren mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten, früheren Ehen, Kindern aus früheren Beziehungen oder grenzüberschreitenden Wohn- und Vermögensverhältnissen kann eine individuelle rechtliche Prüfung sinnvoll sein.
13. Fazit
Die Eheschließung in Dänemark ist für internationale Paare grundsätzlich gut strukturiert, setzt jedoch die Erfüllung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen voraus. Zentral ist das Certificate of Marital Status, das bestätigt, dass beide Partner nach dänischem Recht heiraten dürfen.
Besonders wichtig sind gültige Identitäts- und Aufenthaltsdokumente, der Nachweis des Familienstands sowie – bei früheren Ehen – geeignete Nachweise über deren Beendigung. Ausländische Dokumente können außerdem eine Apostille, Legalisation oder autorisierte Übersetzung benötigen.
Da die Eheschließung selbst nicht automatisch ein Aufenthaltsrecht begründet, sollten internationale Paare zusätzlich die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen ihrer Ehe prüfen. Eine rechtliche Begleitung durch cosmos legal Cabinet juridique kann dabei helfen, das Verfahren von der Vorbereitung der Eheschließung bis zu möglichen anschließenden aufenthaltsrechtlichen Schritten strukturiert zu gestalten.
