Auslieferung und Überstellung von Verurteilten und Häftlingen in Kroatien
Auslieferung und Überstellung von Verurteilten und Häftlingen in Kroatien
1. Einleitung
Die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen spielt für Kroatien eine wichtige Rolle. Dabei muss zwischen der Auslieferung einer gesuchten Person, der Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls und der Überstellung einer bereits verurteilten Person zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe unterschieden werden.
Während die Auslieferung beziehungsweise Übergabe grundsätzlich der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe dient, verfolgt die Überstellung eines bereits Verurteilten vor allem das Ziel, die weitere Strafvollstreckung im Heimat- oder Aufenthaltsstaat zu ermöglichen. Kroatien ist Vertragsstaat des Übereinkommens des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen.
Für internationale Fälle sind daneben europäische Rechtsinstrumente, bilaterale Abkommen und nationale kroatische Vorschriften von Bedeutung.
2. Auslieferung und Überstellung – zwei unterschiedliche Verfahren
Zunächst ist zwischen zwei Situationen zu unterscheiden.
Bei der Auslieferung oder Übergabe befindet sich eine Person beispielsweise in Kroatien, während ein anderer Staat ihre Festnahme und Übergabe wegen eines Strafverfahrens oder zur Vollstreckung einer Strafe verlangt.
Bei der Überstellung eines Verurteilten wurde dagegen bereits ein rechtskräftiges Urteil ausgesprochen. Die betroffene Person verbüßt eine Freiheitsstrafe in einem Staat und soll diese – unter bestimmten Voraussetzungen – in einem anderen Staat fortsetzen.
Diese Unterscheidung ist besonders wichtig, weil für beide Verfahren unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen und Verfahrensregeln gelten.
3. Europäischer Haftbefehl innerhalb der Europäischen Union
Zwischen Kroatien und anderen EU-Mitgliedstaaten hat der Europäische Haftbefehl (Europäischer Haftbefehl / European Arrest Warrant) eine besondere Bedeutung.
Der Europäische Haftbefehl ersetzt innerhalb der EU grundsätzlich das klassische, langwierige Auslieferungsverfahren. Er beruht auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und kann sowohl zur Strafverfolgung als auch zur Vollstreckung einer bereits verhängten Freiheitsstrafe eingesetzt werden.
Ein Europäischer Haftbefehl kann unter anderem für die Strafverfolgung ausgestellt werden, wenn die betreffende Straftat im Ausstellungsstaat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten bedroht ist. Für die Vollstreckung einer bereits verhängten Freiheitsstrafe gilt grundsätzlich eine Mindestschwelle von vier Monaten.
4. Verfahren bei einem Europäischen Haftbefehl
Wird eine gesuchte Person in Kroatien aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen, entscheidet ein zuständiges kroatisches Gericht über die Übergabe.
Das Verfahren soll deutlich schneller sein als ein klassisches Auslieferungsverfahren. Die betroffene Person verfügt dabei über wesentliche Verfahrensrechte, darunter das Recht auf Information, anwaltliche Vertretung und gegebenenfalls einen Dolmetscher.
Nach dem kroatischen Recht können außerdem Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Übergabe vorgesehen sein. Das kroatische Gesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit EU-Mitgliedstaaten enthält hierzu detaillierte Vorschriften über die Übergabe, Fristen und die Rechte der betroffenen Person.
5. Gründe, die einer Übergabe entgegenstehen können
Die Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist nicht völlig automatisch. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann oder muss die Vollstreckung des Haftbefehls abgelehnt werden.
Dabei können unter anderem Fragen der Verjährung, der bereits erfolgten strafrechtlichen Verfolgung, bestimmter Zuständigkeitsfragen oder der Verfahrensrechte der betroffenen Person relevant werden.
Auch bei einer Verurteilung in Abwesenheit können besondere Voraussetzungen gelten. Das kroatische Recht sieht beispielsweise Regelungen für Fälle vor, in denen die betroffene Person nicht persönlich an der Hauptverhandlung teilgenommen hat.
Bei besonders schweren Sanktionen, etwa einer lebenslangen Freiheitsstrafe, kann die kroatische Justiz die Übergabe außerdem von bestimmten Garantien des Ausstellungsstaates abhängig machen.
6. Auslieferung an Staaten außerhalb der EU
Befindet sich die betroffene Person in Kroatien und wird sie von einem Nicht-EU-Staat gesucht, gelten grundsätzlich andere Regeln.
Hier können internationale Übereinkommen, bilaterale Auslieferungsverträge und das kroatische Recht über internationale Rechtshilfe in Strafsachen maßgeblich sein. Kroatien ist unter anderem Vertragsstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957 sowie seiner Zusatzprotokolle.
Ein Auslieferungsersuchen muss die vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen enthalten. Das Verfahren kann gerichtliche und ministerielle Schritte umfassen und ist regelmäßig komplexer als eine Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls.
7. Überstellung bereits verurteilter Personen
Eine besondere Form der internationalen Zusammenarbeit ist die Überstellung verurteilter Personen zur weiteren Strafverbüßung.
Kroatien ist Vertragsstaat des Übereinkommens des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen und des dazugehörigen Zusatzprotokolls. Nach den Angaben des kroatischen Justizministeriums akzeptiert Kroatien grundsätzlich die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die kroatischen Staatsangehörigen in einem anderen Staat auferlegt wurden. Umgekehrt kann die Vollstreckung einer in Kroatien verhängten Freiheitsstrafe bei ausländischen Staatsangehörigen unter den gesetzlichen Voraussetzungen in deren Heimatstaat übertragen werden.
Der zentrale Zweck besteht darin, die Resozialisierung des Verurteilten zu erleichtern.
8. Voraussetzungen für eine Überstellung
Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen enthält verschiedene Voraussetzungen.
Dazu gehören grundsätzlich:
- die betroffene Person muss Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaates sein,
- das Urteil muss rechtskräftig sein,
- grundsätzlich müssen noch mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen sein,
- die Tat muss nach den entsprechenden Regeln auch im Vollstreckungsstaat relevant sein,
- und die beteiligten Staaten müssen der Überstellung zustimmen.
Das Übereinkommen sieht außerdem vor, dass sowohl der Urteilsstaat als auch der Staat, in dem die Strafe weiter vollstreckt werden soll, ein Überstellungsverfahren anstoßen können.
Die Zustimmung der betroffenen Person kann je nach konkreter Rechtsgrundlage und Verfahren eine wichtige Rolle spielen.
9. Strafvollstreckung im Heimatstaat
Für einen ausländischen Gefangenen kann die Überstellung in den Heimatstaat erhebliche praktische Vorteile haben. Dazu gehören insbesondere die Nähe zur Familie, bessere soziale Betreuung und die Möglichkeit einer späteren Wiedereingliederung in die Gesellschaft.
Das kroatische Justizministerium beschreibt die Überstellung ausdrücklich als Instrument, das die Vollstreckung einer in Kroatien verhängten Freiheitsstrafe im Heimatstaat eines ausländischen Verurteilten ermöglichen kann.
Allerdings bedeutet die Überstellung nicht automatisch eine Aufhebung oder Verkürzung der Strafe. Die Freiheitsstrafe wird grundsätzlich im Rahmen der hierfür geltenden internationalen und nationalen Regeln weiter vollstreckt.
10. Rechtliche Stellung des Gefangenen
Die betroffene Person verliert durch eine internationale Überstellung nicht ihre grundlegenden Verfahrensrechte.
Bei einem Europäischen Haftbefehl bestehen beispielsweise Rechte auf Information, Verteidigung und gegebenenfalls Dolmetschung.
Bei einer Überstellung eines bereits Verurteilten müssen dagegen insbesondere die Voraussetzungen des einschlägigen internationalen Übereinkommens und des innerstaatlichen Rechts geprüft werden.
Je nach Fall können außerdem Fragen des Strafvollzugs, der bedingten Entlassung, der Anrechnung bereits verbüßter Haftzeiten und der Fortführung der Vollstreckung relevant werden.
11. Spezialitätsgrundsatz und weitere Strafverfolgung
Bei internationalen Übergaben spielt der Spezialitätsgrundsatz eine wichtige Rolle. Er bedeutet vereinfacht, dass eine Person, die aufgrund eines bestimmten Haftbefehls an einen Staat übergeben wurde, grundsätzlich nicht ohne Weiteres wegen anderer, vor der Übergabe begangener Taten verfolgt oder an einen weiteren Staat ausgeliefert werden darf.
Das kroatische Recht enthält hierzu ausdrücklich Regelungen für Personen, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach Kroatien übergeben wurden. Eine weitergehende Strafverfolgung oder Weiterüberstellung kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch möglich sein, etwa bei Zustimmung der betroffenen Person oder des ursprünglich übergebenden Staates.
12. Internationale Fälle mit Kroatien und Drittstaaten
Bei einem Verfahren zwischen Kroatien und einem Staat außerhalb der Europäischen Union muss zunächst festgestellt werden, welche Rechtsgrundlage gilt.
In Betracht kommen insbesondere:
- ein bilaterales Auslieferungsabkommen,
- ein multilaterales Übereinkommen,
- das kroatische Recht über internationale Rechtshilfe,
- besondere menschenrechtliche Verpflichtungen.
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen sieht beispielsweise Regelungen über konkurrierende Auslieferungsersuchen und die eigentliche Übergabe der betroffenen Person vor. Bei mehreren ersuchenden Staaten können unter anderem die Schwere und der Ort der Straftaten, die Zeitpunkte der Ersuchen und die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person berücksichtigt werden.
13. Bedeutung für deutsche und türkische Staatsangehörige
Für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit ist insbesondere die Anwendung des Europäischen Haftbefehls relevant, da Deutschland und Kroatien EU-Mitgliedstaaten sind. Ein entsprechendes Verfahren unterscheidet sich daher wesentlich von einem klassischen Auslieferungsverfahren mit einem Drittstaat.
Bei türkischen Staatsangehörigen ist dagegen zunächst zu prüfen, ob ein Europäischer Haftbefehl überhaupt einschlägig ist. Zwischen Kroatien und der Türkei können je nach Fall internationale Übereinkommen und andere Rechtsgrundlagen für Auslieferung oder Überstellung maßgeblich sein.
Gerade bei grenzüberschreitenden Strafsachen ist deshalb eine Prüfung des konkreten Sachverhalts erforderlich, bevor Aussagen über die Möglichkeit einer Auslieferung oder Überstellung getroffen werden können.
14. Rechtliche Beratung und Verteidigung
Auslieferungs- und Übergabeverfahren gehören zu den rechtlich anspruchsvollsten Bereichen des internationalen Strafrechts. Neben dem kroatischen Recht können europäische Rechtsvorschriften, internationale Verträge und die Rechtsordnung des ersuchenden Staates gleichzeitig relevant sein.
cosmos legal Cabinet juridique kann bei der rechtlichen Prüfung internationaler Auslieferungs-, Übergabe- und Strafvollstreckungsverfahren unterstützend tätig werden. Besonders wichtig ist eine frühzeitige Prüfung, wenn eine Person aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde oder eine Überstellung zur weiteren Strafverbüßung beantragen möchte.
15. Fazit
Die Auslieferung, Übergabe und Überstellung von Verurteilten und Häftlingen in Kroatien unterliegen unterschiedlichen rechtlichen Verfahren. Innerhalb der Europäischen Union steht insbesondere der Europäische Haftbefehl im Mittelpunkt. Er ermöglicht eine vereinfachte Übergabe zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe.
Bei bereits rechtskräftig verurteilten Personen kann dagegen eine Überstellung zur weiteren Strafverbüßung in den Heimatstaat in Betracht kommen. Kroatien ist hierfür insbesondere an das Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen gebunden.
Bei Drittstaaten müssen dagegen die jeweils geltenden internationalen Verträge und kroatischen Vorschriften geprüft werden. Aufgrund der möglichen Auswirkungen auf Freiheit, Strafvollstreckung und Aufenthaltsstatus sollte in einem konkreten Fall möglichst frühzeitig fachkundige rechtliche Unterstützung eingeholt werden.
