Auslieferung und Überstellung von Beschuldigten und Verurteilten in Dänemark
Auslieferung und Überstellung von Beschuldigten und Verurteilten in Dänemark
1. Einleitung
Die internationale Auslieferung von Beschuldigten und verurteilten Personen ist ein wichtiger Bestandteil der grenzüberschreitenden Strafrechtspflege. Dänemark verfügt hierfür über besondere gesetzliche Regelungen, die sowohl die Auslieferung aus Dänemark in einen anderen Staat als auch die Überstellung einer gesuchten Person nach Dänemark betreffen. Grundlage ist insbesondere das dänische Auslieferungsgesetz (Udleveringsloven). Dieses Gesetz erfasst Personen, die in Dänemark oder im Ausland verdächtigt, angeklagt oder wegen einer Straftat verurteilt wurden. (Retsinformation)
Innerhalb der Europäischen Union kommt insbesondere der Europäische Haftbefehl (European Arrest Warrant – EAW) zum Einsatz. Für internationale Fälle außerhalb der EU gelten dagegen andere gesetzliche und vertragliche Grundlagen.
Bei komplexen grenzüberschreitenden Strafsachen kann cosmos legal Cabinet juridique bei der rechtlichen Prüfung und Vorbereitung eines Auslieferungsverfahrens unterstützend tätig sein.
2. Auslieferung nach dänischem Recht
Das dänische Auslieferungsgesetz regelt grundsätzlich die Überstellung von Personen von Dänemark in andere Staaten sowie die Überstellung nach Dänemark. Dabei wird zwischen unterschiedlichen Kategorien von Staaten unterschieden, insbesondere zwischen EU-Mitgliedstaaten, nordischen Staaten und Drittstaaten. (Retsinformation)
Die rechtliche Grundlage hängt deshalb wesentlich davon ab, welcher Staat die Person sucht und zu welchem Zweck die Überstellung erfolgen soll. Eine Person kann beispielsweise zur Durchführung eines Strafverfahrens oder zur Vollstreckung einer bereits verhängten Freiheitsstrafe gesucht werden.
3. Europäischer Haftbefehl
Zwischen Dänemark und den anderen EU-Mitgliedstaaten ist der Europäische Haftbefehl das zentrale Instrument der strafrechtlichen Zusammenarbeit.
Der Europäische Haftbefehl ersetzt grundsätzlich die klassischen, häufig langwierigen Auslieferungsverfahren zwischen EU-Mitgliedstaaten. Er basiert auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und ermöglicht die Überstellung einer Person zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. (European Commission)
Nach dänischem Recht kann eine Überstellung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls beispielsweise zur Strafverfolgung erfolgen, wenn die betreffende Straftat im ersuchenden EU-Staat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Zur Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe gilt grundsätzlich eine Schwelle von mindestens vier Monaten Freiheitsentzug. (Retsinformation)
4. Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
Der Europäische Haftbefehl unterscheidet sich wesentlich von einem klassischen diplomatischen Auslieferungsverfahren. Die zuständigen Justizbehörden der Mitgliedstaaten kommunizieren grundsätzlich unmittelbar miteinander.
Bei bestimmten besonders schweren Straftaten ist keine klassische Prüfung der sogenannten doppelten Strafbarkeit erforderlich. Dazu gehören nach dem EU-System unter anderem Terrorismus, Menschenhandel, Vergewaltigung, bestimmte Formen des Betrugs und organisierte Kriminalität, sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (European Commission)
Für andere Straftaten kann dagegen weiterhin geprüft werden, ob das Verhalten sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dänischem Recht strafbar ist.
5. Auslieferung zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung
Ein wesentlicher Unterschied besteht zwischen zwei Situationen:
Strafverfolgung:
Die Person wird gesucht, weil gegen sie ein Strafverfahren geführt werden soll. Sie wurde also noch nicht endgültig wegen der betreffenden Tat verurteilt.
Strafvollstreckung:
Die Person wurde bereits rechtskräftig verurteilt und soll zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in den ersuchenden Staat überstellt werden.
Das dänische Auslieferungsgesetz enthält für beide Situationen unterschiedliche Voraussetzungen. Bei einem Europäischen Haftbefehl muss beispielsweise bei der Strafvollstreckung grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten verhängt worden sein, sofern nicht eine Sonderregelung greift. (Retsinformation)
6. Ablehnungsgründe
Die Auslieferung beziehungsweise Überstellung ist nicht in jedem Fall zulässig. Das dänische Recht enthält verschiedene zwingende und fakultative Ablehnungsgründe.
Ein wesentlicher Grundsatz ist beispielsweise das Verbot der doppelten Strafverfolgung beziehungsweise Bestrafung (ne bis in idem). Ist eine Person wegen derselben Straftat bereits in Dänemark, einem anderen nordischen Staat oder einem EU-Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden, kann eine erneute Auslieferung für dieselbe Tat grundsätzlich nicht erfolgen. (Retsinformation)
Auch andere rechtliche Hindernisse können relevant sein. Deshalb muss jeder Auslieferungsfall anhand der konkreten Straftat, der vorhandenen Entscheidung und der persönlichen Situation geprüft werden.
7. Verfahrensrechte der gesuchten Person
Die betroffene Person verfügt auch während eines Europäischen-Haftbefehls-Verfahrens über wichtige Verfahrensrechte. Dazu gehören insbesondere das Recht auf Information, anwaltliche Unterstützung und – soweit erforderlich – einen Dolmetscher. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann auch Prozesskosten- beziehungsweise Rechtshilfe in Betracht kommen. (Avrupa e-Adalet Portalı)
Bei einer Festnahme in Dänemark muss deshalb geprüft werden, auf welcher Grundlage die Person gesucht wird und welche konkreten Rechte und Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
Gerade bei einer drohenden Überstellung in einen anderen Staat kann eine frühzeitige anwaltliche Prüfung von großer Bedeutung sein.
8. Besonderheiten bei nordischen Staaten
Für die nordischen Staaten bestehen besondere Regelungen. Dänemark arbeitet beispielsweise mit einer Nordic Arrest Warrant (NAW) beziehungsweise nordischen Haftbefehlsverfahren.
Die dänische Generalstaatsanwaltschaft weist darauf hin, dass ein entsprechendes Verfahren insbesondere dann relevant ist, wenn sich eine gesuchte Person in einem anderen nordischen Staat befindet. In bestimmten Situationen kann ein bereits ausgestellter Europäischer Haftbefehl nach den nordischen Regeln behandelt werden, ohne dass ein völlig neues Verfahren eingeleitet werden muss. (Retsinformation)
Damit bestehen im Verhältnis zu den nordischen Nachbarstaaten teilweise vereinfachte Formen der strafrechtlichen Zusammenarbeit.
9. Auslieferung in Drittstaaten
Bei Staaten außerhalb der Europäischen Union und des nordischen Rechtsraums gelten andere Regeln. Dänemark kann in diesen Fällen auf internationale Übereinkommen, bilaterale Verträge und nationale Vorschriften zurückgreifen.
Das dänische Auslieferungsgesetz enthält hierfür ein eigenes Kapitel über die Auslieferung an Staaten außerhalb der nordischen Länder und der Europäischen Union. Für bestimmte Konstellationen bestehen zusätzliche Voraussetzungen, beispielsweise wenn es um die Auslieferung dänischer Staatsangehöriger geht. (Retsinformation)
Daher kann ein Verfahren mit einem Drittstaat wesentlich komplexer sein als ein Europäischer Haftbefehl innerhalb der EU.
10. Auslieferung dänischer Staatsangehöriger
Die dänische Staatsangehörigkeit bedeutet nicht in jeder Situation automatisch, dass eine Auslieferung ausgeschlossen ist.
Das dänische Recht sieht für die Auslieferung dänischer Staatsangehöriger in bestimmte Drittstaaten besondere Voraussetzungen vor. So kann eine Auslieferung beispielsweise im Rahmen eines entsprechenden internationalen Abkommens möglich sein, wenn zusätzliche gesetzliche Bedingungen erfüllt sind. (Retsinformation)
Innerhalb des EU-Systems können Mitgliedstaaten ihre eigenen Staatsangehörigen grundsätzlich nicht allein aufgrund ihrer Nationalität von einer Übergabe ausnehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Heimatstaat übernommen werden. (European Commission)
11. Auslieferung und Menschenrechte
Auch bei einem internationalen Auslieferungsverfahren müssen grundlegende Menschenrechte berücksichtigt werden. Die Überstellung darf nicht unabhängig von den konkreten Umständen erfolgen, wenn erhebliche rechtliche Hindernisse bestehen.
Insbesondere können Fragen eines fairen Verfahrens, der Haftbedingungen oder anderer menschenrechtlicher Garantien relevant werden. Im europäischen Rechtssystem wird außerdem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigt.
Deshalb sollte bei einem Auslieferungsersuchen nicht ausschließlich geprüft werden, ob die formalen Voraussetzungen eines Haftbefehls erfüllt sind. Auch die individuelle Situation der betroffenen Person kann entscheidend sein.
12. Verfahren bei einem Europäischen Haftbefehl
Das EAW-Verfahren ist bewusst auf eine schnelle Entscheidung ausgerichtet. Wenn die gesuchte Person ihrer Übergabe zustimmt, soll die endgültige Entscheidung grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen getroffen werden. Wird die Übergabe nicht akzeptiert, liegt die reguläre Entscheidungsfrist grundsätzlich bei 60 Tagen ab der Festnahme. (European Commission)
Nach der endgültigen Entscheidung soll die tatsächliche Übergabe grundsätzlich möglichst schnell erfolgen und spätestens innerhalb von zehn Tagen nach der Entscheidung stattfinden, sofern keine besonderen Umstände entgegenstehen. (European Commission)
Diese kurzen Fristen machen eine schnelle rechtliche Prüfung besonders wichtig.
13. Auslieferung nach Dänemark
Auch Dänemark kann selbst eine Person international suchen, wenn diese wegen einer Straftat in Dänemark strafrechtlich verfolgt werden soll oder eine bereits verhängte Freiheitsstrafe vollstreckt werden muss.
Nach dem dänischen Auslieferungsgesetz kann die dänische Staatsanwaltschaft bei einer internationalen Fahndung unter anderem die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls beantragen. Für die Strafverfolgung ist dabei grundsätzlich eine gerichtliche Entscheidung über Untersuchungshaft beziehungsweise die entsprechenden Voraussetzungen erforderlich. Für die Vollstreckung einer dänischen Freiheitsstrafe kann ebenfalls ein Europäischer Haftbefehl beantragt werden. (Retsinformation)
14. Rechtliche Unterstützung durch cosmos legal Cabinet juridique
Auslieferungs- und Überstellungsverfahren gehören zu den besonders komplexen Bereichen des internationalen Strafrechts. Neben dem Strafrecht können europäisches Recht, internationales Recht, Menschenrechte und Fragen des Strafvollzugs betroffen sein.
cosmos legal Cabinet juridique kann bei der rechtlichen Analyse eines Auslieferungsersuchens, der Prüfung von Haftbefehlen und gerichtlichen Entscheidungen sowie bei der Vorbereitung von Einwendungen und weiteren rechtlichen Schritten unterstützend tätig sein.
Besonders wichtig ist eine individuelle Prüfung, wenn eine Person bereits in Dänemark inhaftiert ist, ein Europäischer Haftbefehl vorliegt oder eine Überstellung in einen Drittstaat droht.
15. Fazit
Dänemark verfügt über ein umfassendes System für die internationale Auslieferung von Beschuldigten und Verurteilten. Innerhalb der Europäischen Union ist der Europäische Haftbefehl das wichtigste Instrument. Er ermöglicht eine deutlich vereinfachte und beschleunigte Übergabe zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. (European Commission)
Bei nordischen Staaten bestehen zusätzlich besondere Regelungen, während für Drittstaaten nationale Vorschriften und internationale Übereinkommen maßgeblich sein können. Gleichzeitig bestehen für die gesuchte Person wichtige Verfahrens- und Rechtsschutzmöglichkeiten.
Da die konkreten Voraussetzungen von der Straftat, dem ersuchenden Staat, dem bestehenden Haftbefehl, einer etwaigen Verurteilung und der persönlichen Situation abhängen, sollte ein Auslieferungsfall immer individuell geprüft werden. cosmos legal Cabinet juridique kann bei der strukturierten rechtlichen Bearbeitung solcher grenzüberschreitenden Verfahren unterstützend tätig sein.
