Unternehmensgründung in Ungarn

Ana Sayfa /Makaleler /Unternehmensgründung in Ungarn
31.08.2026 Hukuk

Unternehmensgründung in Ungarn

Unternehmensgründung in Ungarn: Rechtsformen, Verfahren und steuerliche Grundlagen

1. Einleitung

Ungarn ist für ausländische Unternehmer und Investoren ein interessanter Standort innerhalb der Europäischen Union. Die zentrale Lage des Landes, die Einbindung in den europäischen Binnenmarkt und vergleichsweise attraktive steuerliche Rahmenbedingungen machen die Gründung eines Unternehmens in Ungarn insbesondere für internationale Geschäftsmodelle interessant.

Ausländische Personen und Unternehmen können grundsätzlich unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Ungarn geschäftlich tätig werden. Für die Wahl der geeigneten Rechtsform, die Registrierung des Unternehmens, die steuerliche Strukturierung und die Einhaltung gesellschaftsrechtlicher Pflichten ist jedoch eine sorgfältige Vorbereitung erforderlich.

Bei grenzüberschreitenden Unternehmensgründungen kann eine rechtliche Beratung durch cosmos legal Cabinet juridique dazu beitragen, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Fragen bereits vor der Gründung systematisch zu klären.

2. Welche Rechtsformen sind in Ungarn möglich?

Das ungarische Gesellschaftsrecht kennt verschiedene Unternehmensformen. In der Praxis spielen insbesondere folgende Strukturen eine wichtige Rolle:

  • Korlátolt Felelősségű Társaság (Kft.) – vergleichbar mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
  • Részvénytársaság (Rt.) – Aktiengesellschaft,
  • Betéti Társaság (Bt.) – Kommanditgesellschaft,
  • Közkereseti Társaság (Kkt.) – offene Gesellschaft,
  • Einzelunternehmen beziehungsweise Einzelunternehmer.

Für kleine und mittlere Unternehmen sowie ausländische Investoren ist die Kft. besonders relevant. Sie bietet eine eigenständige juristische Persönlichkeit und grundsätzlich eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter.

Welche Rechtsform optimal ist, hängt unter anderem von der Anzahl der Gesellschafter, dem Kapitalbedarf, dem Geschäftsmodell und den langfristigen Investitionsplänen ab.

3. Die ungarische Kft. als beliebte Gesellschaftsform

Die Kft. ist in vieler Hinsicht mit einer deutschen GmbH vergleichbar. Sie verfügt über ein Stammkapital und wird durch einen oder mehrere Gesellschafter gegründet.

Für viele ausländische Unternehmer ist die Kft. attraktiv, weil sie eine klare Trennung zwischen Gesellschaftsvermögen und persönlicher Haftung ermöglicht. Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit keine besonderen gesetzlichen Haftungsgründe vorliegen.

Die Gesellschaft benötigt außerdem einen eingetragenen Sitz in Ungarn. Dieser Sitz ist für die offizielle Registrierung und die Kommunikation mit Behörden von Bedeutung.

4. Stammkapital und Beteiligungsverhältnisse

Bei der Gründung einer Kft. ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindeststammkapital zu berücksichtigen. Für eine Kft. beträgt das Stammkapital grundsätzlich 3 Millionen ungarische Forint (HUF).

Das Stammkapital kann sich aus Bareinlagen und unter bestimmten Voraussetzungen aus Sacheinlagen zusammensetzen. Die genaue Gestaltung sollte bereits im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

Bei mehreren Gesellschaftern müssen die jeweiligen Beteiligungsverhältnisse und Rechte eindeutig geregelt werden. Dies betrifft insbesondere Stimmrechte, Gewinnverteilung, Übertragung von Geschäftsanteilen und Entscheidungsbefugnisse.

5. Gründungsverfahren

Die Gründung eines Unternehmens in Ungarn erfolgt grundsätzlich in mehreren Schritten.

Schritt 1: Wahl der Rechtsform

Zunächst muss entschieden werden, ob beispielsweise eine Kft., eine Aktiengesellschaft oder eine andere Unternehmensform geeignet ist.

Schritt 2: Firmenname und Unternehmenssitz

Anschließend werden der Firmenname und der Sitz der Gesellschaft festgelegt. Der gewählte Name muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und darf insbesondere nicht mit einem bereits registrierten Unternehmen verwechselt werden können.

Schritt 3: Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag enthält die wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Regeln. Dazu gehören insbesondere:

  • Name und Sitz der Gesellschaft,
  • Unternehmensgegenstand,
  • Stammkapital,
  • Beteiligungen der Gesellschafter,
  • Regelungen zur Geschäftsführung,
  • Vertretungsbefugnisse,
  • Rechte und Pflichten der Gesellschafter.

Bei ausländischen Gründern sollte der Gesellschaftsvertrag besonders sorgfältig gestaltet werden, da spätere Änderungen häufig zusätzliche Kosten und Verwaltungsaufwand verursachen können.

6. Eintragung in das Handelsregister

Eine ungarische Gesellschaft entsteht rechtlich nicht allein durch die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags. Die Registrierung beim zuständigen Registergericht ist ein zentraler Bestandteil des Gründungsverfahrens.

Für die Eintragung müssen die erforderlichen Gründungsunterlagen eingereicht werden. In Ungarn wird das Verfahren grundsätzlich elektronisch durchgeführt, wobei die Mitwirkung eines Rechtsanwalts eine wichtige Rolle spielt.

Nach erfolgreicher Registrierung erhält die Gesellschaft ihre Unternehmensidentifikation und kann ihre Geschäftstätigkeit entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen aufnehmen.

7. Steuerliche Registrierung

Nach beziehungsweise im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung muss die Gesellschaft steuerlich registriert werden. Die ungarische Steuerbehörde NAV (Nemzeti Adó- és Vámhivatal) weist darauf hin, dass Unternehmen, die einer gerichtlichen Registrierungspflicht unterliegen, ihre grundlegende Tätigkeit bereits im Rahmen des Antrags auf Eintragung beim Registergericht steuerlich erfassen lassen.

Die bei der Steuerregistrierung vergebene Steuernummer dient zugleich als Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sodass grundsätzlich keine gesonderte Registrierung ausschließlich für die Mehrwertsteuer erforderlich ist.

Je nach Geschäftsmodell können zusätzlich Registrierungen oder Meldungen erforderlich sein.

8. Körperschaftsteuer in Ungarn

Ein wichtiger Faktor für ausländische Investoren ist die ungarische Körperschaftsteuer. Der allgemeine Körperschaftsteuersatz beträgt 9 % auf die positive Steuerbemessungsgrundlage. Dieser Satz gilt nach den aktuellen Informationen der ungarischen Steuerbehörde auch 2026.

Die tatsächliche steuerliche Belastung eines Unternehmens lässt sich jedoch nicht allein anhand des Körperschaftsteuersatzes bestimmen. Je nach Tätigkeit können beispielsweise Umsatzsteuer, lokale Unternehmenssteuer, Lohnabgaben und weitere steuerliche Verpflichtungen hinzukommen.

Eine individuelle Steuerplanung ist daher insbesondere bei internationalen Gesellschaftsstrukturen empfehlenswert.

9. Kleinunternehmenssteuer KIVA

Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen die ungarische KIVA (Kisvállalati adó) wählen. Dabei handelt es sich um eine besondere Steuerregelung für bestimmte kleine und mittlere Unternehmen.

Für 2026 wurde der Anwendungsbereich der KIVA erweitert. Nach Angaben der ungarischen Steuerbehörde können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen in das KIVA-System eintreten, wenn sie beispielsweise höchstens 100 Arbeitnehmer beschäftigen und bestimmte Umsatz- beziehungsweise Bilanzgrenzen einhalten. Der KIVA-Steuersatz beträgt 10 %.

Ob KIVA oder die reguläre Körperschaftsteuer wirtschaftlich günstiger ist, hängt unter anderem von Personalkosten, Gewinnverwendung und Investitionsplänen ab.

10. Buchhaltung und laufende Pflichten

Nach der Gründung endet die rechtliche Arbeit nicht mit der Registrierung. Eine ungarische Gesellschaft muss laufende buchhalterische und steuerliche Verpflichtungen erfüllen.

Dazu gehören insbesondere:

  • ordnungsgemäße Buchführung,
  • Erstellung und Einreichung von Jahresabschlüssen,
  • Steuererklärungen,
  • Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen,
  • Meldungen an die zuständigen Behörden,
  • gegebenenfalls Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer.

Bei bestimmten Steuerregelungen bestehen besondere Rechnungslegungsanforderungen. Die ungarische Steuerbehörde weist beispielsweise darauf hin, dass KIVA-Unternehmen weiterhin den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften unterliegen.

11. Beschäftigung von Arbeitnehmern

Wenn die neu gegründete Gesellschaft Mitarbeiter beschäftigt, entstehen zusätzliche arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen.

Der Arbeitgeber muss unter anderem die Arbeitnehmer ordnungsgemäß anmelden, Lohnabrechnungen durchführen und die entsprechenden Abgaben entrichten. Bei ausländischen Arbeitnehmern kommen gegebenenfalls zusätzliche aufenthalts- und arbeitsrechtliche Anforderungen hinzu.

Gerade bei internationalen Unternehmen sollte deshalb die Unternehmensgründung mit der Personal- und Aufenthaltsplanung abgestimmt werden.

12. Unternehmensgründung durch ausländische Investoren

Ausländische Investoren können unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine ungarische Gesellschaft gründen oder sich an einer bestehenden Gesellschaft beteiligen. Dabei können jedoch zusätzliche praktische Fragen entstehen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Identifizierung der ausländischen Gesellschafter,
  • beglaubigte beziehungsweise entsprechend formalisierte Dokumente,
  • Übersetzungen,
  • Bankkonto und Kapitalzuführung,
  • Nachweis der wirtschaftlichen Tätigkeit,
  • steuerliche Strukturierung,
  • gegebenenfalls Aufenthaltsrecht des Geschäftsführers oder Investors.

Die Anforderungen hängen davon ab, ob der Gründer eine natürliche Person, ein ausländisches Unternehmen oder eine komplexere internationale Gesellschaftsstruktur ist.

13. Bankkonto und tatsächliche Geschäftstätigkeit

Für die operative Tätigkeit einer ungarischen Gesellschaft ist ein geeignetes Geschäftskonto von großer Bedeutung. Über dieses Konto werden typischerweise Kapitalbewegungen, Einnahmen, Ausgaben und Zahlungen an Geschäftspartner abgewickelt.

Bei internationalen Gründern können Banken zusätzliche Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten, den Geschäftszweck und die Herkunft der Mittel verlangen. Dies steht insbesondere im Zusammenhang mit den gesetzlichen Anforderungen zur Geldwäscheprävention und zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten.

Deshalb sollte die Eröffnung des Geschäftskontos frühzeitig in die Gründungsplanung einbezogen werden.

14. Rechtliche Beratung und typische Fehler

Zu den häufigsten Problemen bei Unternehmensgründungen gehören eine ungeeignete Rechtsform, unklare Gesellschaftervereinbarungen, unvollständige Dokumente oder eine unzureichende steuerliche Planung.

Auch die Frage, ob eine Gesellschaft tatsächlich in Ungarn wirtschaftlich tätig wird oder lediglich formal dort registriert ist, kann bei internationalen Strukturen steuerliche Bedeutung haben.

Eine professionelle Beratung durch cosmos legal Cabinet juridique kann insbesondere bei ausländischen Gründern sinnvoll sein, wenn Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Aufenthaltsrecht und internationale Geschäftsbeziehungen miteinander verbunden werden müssen.

15. Fazit

Die Gründung eines Unternehmens in Ungarn kann für ausländische Unternehmer eine interessante Möglichkeit darstellen, innerhalb der Europäischen Union geschäftlich tätig zu werden. Besonders die Kft. bietet eine flexible Gesellschaftsstruktur mit beschränkter Haftung und ist für viele kleine und mittlere Unternehmen geeignet.

Neben der eigentlichen Registrierung müssen jedoch auch steuerliche, buchhalterische, arbeitsrechtliche und gegebenenfalls aufenthaltsrechtliche Aspekte berücksichtigt werden. Die ungarische Körperschaftsteuer von 9 % ist zwar international attraktiv, stellt aber nur einen Teil der gesamten steuerlichen Belastung dar.

Eine sorgfältige Planung vor der Gründung hilft dabei, spätere rechtliche und steuerliche Probleme zu vermeiden. Gerade bei internationalen Unternehmensstrukturen kann die frühzeitige Unterstützung durch cosmos legal Cabinet juridique dazu beitragen, die Gründung und den anschließenden Geschäftsbetrieb rechtssicher und effizient zu gestalten.

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