Kapitalmarktrecht in Liechtenstein
Kapitalmarktrecht in Liechtenstein: Regulierung, Wertpapieremissionen und Anlegerschutz
Der liechtensteinische Kapitalmarkt ist eng mit dem europäischen Finanzmarkt verbunden. Aufgrund der EWR-Mitgliedschaft Liechtensteins gelten zahlreiche europäische Finanzmarktregeln auch im Fürstentum. Gleichzeitig verfügt Liechtenstein über eine eigene Finanzmarktaufsicht und nationale Gesetze für Wertpapierdienstleistungen, Handelsplätze, Börsen und die Ausgabe von Wertpapieren.
Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) nimmt dabei eine zentrale Rolle ein. Zu den relevanten Rechtsgrundlagen gehören unter anderem das Wertpapierdienstleistungsgesetz (WPDG), das Wertpapierfirmengesetz (WPFG), das Handelsplatz- und Börsegesetz (HPBG) sowie das EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz (EWR-WPPDG).
1. Bedeutung des Kapitalmarkts in Liechtenstein
Der Kapitalmarkt ermöglicht Unternehmen und anderen Emittenten, sich über die Ausgabe von Wertpapieren zu finanzieren. Anleger erhalten gleichzeitig die Möglichkeit, Kapital in Aktien, Anleihen und andere Finanzinstrumente zu investieren.
Für Liechtenstein ist der Kapitalmarkt insbesondere aufgrund seiner internationalen Finanzwirtschaft und der engen Verbindung zum EWR von Bedeutung. Die FMA beaufsichtigt verschiedene Bereiche des Finanzmarktes und führt unter anderem ein Register der gebilligten Wertpapierprospekte.
Die besondere Stellung Liechtensteins ermöglicht zudem die grenzüberschreitende Erbringung bestimmter Finanzdienstleistungen innerhalb des EWR.
2. Rechtliche Grundlagen des Kapitalmarkts
Das liechtensteinische Kapitalmarktrecht besteht aus einem Zusammenspiel nationaler und EWR-rechtlicher Vorschriften.
Zu den zentralen Gesetzen gehören:
- das Wertpapierdienstleistungsgesetz (WPDG),
- das Wertpapierfirmengesetz (WPFG),
- das Handelsplatz- und Börsegesetz (HPBG),
- das EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetz (EWR-WPPDG),
- das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) sowie
- unmittelbar oder über das EWR-Abkommen anwendbare europäische Finanzmarktvorschriften.
Die FMA weist darauf hin, dass neben den nationalen Gesetzen auch zahlreiche EU-Verordnungen sowie Vorgaben und Veröffentlichungen europäischer Aufsichtsbehörden wie ESMA und EBA berücksichtigt werden müssen.
3. Wertpapieremissionen
Eine zentrale Funktion des Kapitalmarkts ist die Ausgabe von Wertpapieren. Unternehmen können beispielsweise Aktien oder Anleihen emittieren, um Kapital von Investoren aufzunehmen.
Bei einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren gelten grundsätzlich besondere Informationspflichten. In Liechtenstein richtet sich die Prospektpflicht insbesondere nach dem EWR-WPPDG und der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Wertpapierprospekt.
Der Prospekt soll Anlegern eine fundierte Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Emittenten und der angebotenen Wertpapiere ermöglichen.
4. Der Wertpapierprospekt
Der Wertpapierprospekt ist eines der wichtigsten Instrumente des Anlegerschutzes bei öffentlichen Wertpapierangeboten.
Er enthält unter anderem Informationen über:
- den Emittenten,
- seine Vermögens- und Finanzlage,
- die mit der Investition verbundenen Risiken,
- die angebotenen Wertpapiere,
- die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte und
- gegebenenfalls einen Garantiegeber.
Grundsätzlich muss ein für ein öffentliches Angebot bestimmter Prospekt vor seiner Veröffentlichung von der FMA gebilligt und rechtsgültig veröffentlicht werden. Die FMA prüft dabei insbesondere Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit des Prospekts.
Wichtig ist allerdings, dass die Billigung nicht bedeutet, dass die FMA die wirtschaftliche Qualität oder die Erfolgsaussichten der Anlage garantiert. Für die Richtigkeit der Angaben im Prospekt ist grundsätzlich der Emittent verantwortlich.
5. Ausnahmen von der Prospektpflicht
Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nicht uneingeschränkt. Die europäische Prospektverordnung sieht verschiedene Ausnahmen vor.
In Liechtenstein besteht beispielsweise für bestimmte öffentliche Angebote mit einem Gesamtgegenwert von höchstens 8 Millionen Euro beziehungsweise dem entsprechenden Betrag in Schweizer Franken innerhalb von zwölf Monaten eine Ausnahme von der Prospektpflicht, sofern keine besondere Notifizierungspflicht greift.
Weitere Ausnahmen können beispielsweise gelten, wenn sich das Angebot ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet oder an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger pro EWR-Mitgliedstaat gerichtet ist. Auch bestimmte Angebote im Zusammenhang mit Fusionen, Übernahmen oder Mitarbeiterbeteiligungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausgenommen sein.
Die konkrete Anwendbarkeit einer Ausnahme sollte jedoch vor Beginn des Angebots sorgfältig geprüft werden.
6. Wertpapierdienstleistungen und Anlageberatung
Der Kapitalmarkt funktioniert nicht nur durch Emittenten und Anleger. Eine wichtige Rolle spielen auch Finanzintermediäre, die Wertpapierdienstleistungen erbringen.
Dazu können beispielsweise gehören:
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen,
- Ausführung von Kundenaufträgen,
- Anlageberatung,
- Portfolioverwaltung,
- Platzierung von Finanzinstrumenten und
- weitere regulierte Wertpapierdienstleistungen.
Für diese Tätigkeiten bestehen in Liechtenstein besondere aufsichtsrechtliche Anforderungen. Das WPDG und das WPFG gehören zu den zentralen Rechtsgrundlagen für diesen Bereich.
Unternehmen, die solche Dienstleistungen anbieten möchten, müssen daher vor Aufnahme ihrer Tätigkeit prüfen, ob eine Bewilligung oder Registrierung erforderlich ist.
7. Handelsplätze und Börsen
Der organisierte Handel mit Finanzinstrumenten unterliegt ebenfalls besonderen gesetzlichen Anforderungen. Das Handelsplatz- und Börsegesetz (HPBG) regelt den Betrieb und die Beaufsichtigung von Handelsplätzen und Börsen in Liechtenstein.
Handelsplätze müssen unter anderem über geeignete organisatorische Strukturen und Verfahren verfügen. Die Regulierung soll einen fairen, transparenten und ordnungsgemäßen Handel gewährleisten.
Für Anleger ist dies von Bedeutung, weil transparente Handelsbedingungen und funktionierende Marktstrukturen wesentlich zum Vertrauen in den Kapitalmarkt beitragen.
8. Anlegerschutz und Transparenz
Der Schutz der Anleger gehört zu den wesentlichen Zielen des Kapitalmarktrechts. Anleger sollen ausreichende Informationen erhalten, um Chancen und Risiken einer Investition beurteilen zu können.
Die Prospektregeln verfolgen beispielsweise das Ziel, Informationsasymmetrien zwischen Emittenten und Anlegern zu reduzieren.
Darüber hinaus bestehen abhängig von Finanzinstrument, Markt und Tätigkeit weitere Informations-, Organisations- und Verhaltenspflichten für Finanzmarktteilnehmer.
9. Sekundärmarkt und laufende Pflichten
Die rechtlichen Anforderungen enden nicht unbedingt mit der Ausgabe eines Wertpapiers. Wird ein Finanzinstrument anschließend auf einem Handelsplatz gehandelt, können zusätzliche Pflichten entstehen.
Die FMA weist ausdrücklich darauf hin, dass Ausnahmen von der Prospektpflicht bei der ursprünglichen Ausgabe nicht automatisch bedeuten, dass für den späteren Sekundärmarkthandel keine weiteren Anforderungen gelten.
Emittenten sollten deshalb bereits bei der Strukturierung einer Finanzierung berücksichtigen, ob und wo die ausgegebenen Wertpapiere später gehandelt werden sollen.
10. Kapitalmarkt und digitale Finanzinstrumente
Liechtenstein hat sich außerdem frühzeitig mit Blockchain-Technologien und tokenisierten Finanzinstrumenten beschäftigt. Die FMA weist darauf hin, dass Wertpapieremissionen auch für innovative, blockchainbasierte Geschäftsmodelle relevant sein können.
Bei digitalen Finanzinstrumenten muss allerdings genau geprüft werden, welcher rechtlichen Kategorie ein Token zuzuordnen ist. Je nach konkreter Ausgestaltung können unterschiedliche kapitalmarktrechtliche, finanzmarktrechtliche und aufsichtsrechtliche Vorschriften zur Anwendung kommen.
Eine technische Bezeichnung wie „Token“ entscheidet daher nicht allein über die rechtliche Behandlung eines Finanzinstruments.
11. Grenzüberschreitender Kapitalmarkt
Aufgrund der EWR-Mitgliedschaft kann Liechtenstein in erheblichem Umfang am europäischen Finanzmarkt teilnehmen. Für bestimmte zugelassene Finanzdienstleister und Finanzprodukte bestehen Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Angebots innerhalb des EWR.
Auch Wertpapierprospekte können unter den gesetzlichen Voraussetzungen für Angebote in anderen EWR-Staaten notifiziert werden. Die FMA beschreibt diese Möglichkeit als EU-Passporting eines gebilligten Wertpapierprospekts.
Für liechtensteinische Emittenten kann dies den Zugang zu internationalen Investoren erleichtern.
12. Aktuelle Entwicklung des Kapitalmarktrechts
Das liechtensteinische Kapitalmarktrecht entwickelt sich laufend weiter. Die aktuellen Gesetzesänderungen zeigen, dass insbesondere die Regelungen über Wertpapierprospekte, Handelsplätze, Wertpapierdienstleistungen und weitere Finanzmarktbereiche regelmäßig an neue europäische Anforderungen angepasst werden. Im Jahr 2026 wurden unter anderem Änderungen des EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetzes, des Handelsplatz- und Börsegesetzes und des Wertpapierdienstleistungsgesetzes veröffentlicht.
Für Unternehmen und Finanzintermediäre bedeutet dies, dass bestehende Geschäftsmodelle regelmäßig auf ihre regulatorische Konformität überprüft werden sollten.
13. Rechtliche Beratung im Kapitalmarktrecht
Kapitalmarktrechtliche Projekte sind häufig komplex und erfordern die Abstimmung verschiedener Rechtsbereiche. Neben dem Finanzmarktrecht können insbesondere Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht und internationales Recht eine Rolle spielen.
cosmos legal Cabinet juridique kann Unternehmen, Emittenten und andere Marktteilnehmer bei kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen in Liechtenstein unterstützen. Dazu können insbesondere die rechtliche Strukturierung von Wertpapieremissionen, die Prüfung von Prospektpflichten und Ausnahmen, die Vorbereitung von Vertragsunterlagen sowie die Begleitung grenzüberschreitender Kapitalmarktaktivitäten gehören.
Fazit
Der Kapitalmarkt in Liechtenstein ist eng in den europäischen Finanzraum eingebunden. Das Zusammenspiel von liechtensteinischem Recht, EWR-Vorschriften und der Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein schafft einen regulierten Rahmen für Wertpapieremissionen, Finanzdienstleistungen und den Handel mit Finanzinstrumenten.
Für öffentliche Wertpapierangebote ist insbesondere die Prüfung der Prospektpflicht von zentraler Bedeutung. Grundsätzlich muss ein Wertpapierprospekt vor seiner Veröffentlichung von der FMA gebilligt werden, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Unternehmen, Investoren und Finanzdienstleister sollten daher bereits bei der Planung einer Kapitalmarkttransaktion prüfen, welche gesellschafts-, finanzmarkt- und prospektrechtlichen Anforderungen gelten. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann dazu beitragen, regulatorische Risiken zu reduzieren und eine Kapitalmarkttransaktion in Liechtenstein rechtssicher zu strukturieren.
