Häftlings- und Beschuldigtenüberstellung in Griechenland
Häftlings- und Beschuldigtenüberstellung in Griechenland: Auslieferung, Europäischer Haftbefehl und rechtliche Verfahren
Die Überstellung von Personen, die in einem anderen Staat wegen einer Straftat verfolgt werden oder bereits rechtskräftig verurteilt wurden, gehört zu den besonders sensiblen Bereichen des internationalen Strafrechts. Griechenland arbeitet bei solchen Verfahren auf Grundlage des griechischen Strafprozessrechts, internationaler Auslieferungsübereinkommen und der europäischen Regelungen zum Europäischen Haftbefehl.
Dabei ist zwischen der klassischen Auslieferung an einen Drittstaat und der Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls innerhalb der Europäischen Union zu unterscheiden. Für betroffene Personen können Fragen der Haft, der Menschenrechte, der Strafbarkeit und der Zuständigkeit von erheblicher Bedeutung sein.
1. Rechtliche Grundlagen der Auslieferung in Griechenland
Die internationale strafrechtliche Zusammenarbeit Griechenlands basiert auf mehreren Rechtsquellen. Dazu gehören insbesondere das Europäische Auslieferungsübereinkommen, bilaterale Abkommen sowie die einschlägigen Vorschriften des griechischen Strafprozessrechts.
Das griechische Justizministerium führt das Europäische Auslieferungsübereinkommen, verschiedene bilaterale Abkommen und das griechische Gesetz Nr. 3251/2004 über den Europäischen Haftbefehl als wesentliche Rechtsgrundlagen der internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit auf.
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen wurde von Griechenland durch Gesetz Nr. 4165/1961 in das nationale Recht übernommen. Für EU-Mitgliedstaaten hat dagegen das System des Europäischen Haftbefehls eine besondere Bedeutung.
2. Auslieferung an einen Staat außerhalb der EU
Wenn ein Staat außerhalb der Europäischen Union die Auslieferung einer in Griechenland befindlichen Person verlangt, richtet sich das Verfahren grundsätzlich nach dem einschlägigen internationalen Abkommen oder – soweit kein entsprechender Vertrag besteht – nach den griechischen Vorschriften über die Auslieferung.
Die griechischen Vorschriften des Strafprozessrechts enthalten hierfür Regelungen über die Voraussetzungen und das Verfahren der Auslieferung. Bei fehlendem Auslieferungsvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen auch das Prinzip der Gegenseitigkeit eine Rolle spielen.
Dabei wird insbesondere geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auslieferung erfüllt sind.
3. Europäischer Haftbefehl
Innerhalb der Europäischen Union gilt ein wesentlich vereinfachtes Verfahren: der Europäische Haftbefehl (European Arrest Warrant – EAW).
Der Europäische Haftbefehl ermöglicht die grenzüberschreitende Festnahme und Übergabe einer Person zwischen EU-Mitgliedstaaten zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer bereits verhängten Freiheitsstrafe beziehungsweise freiheitsentziehenden Maßnahme. Er beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen.
Griechenland setzt den entsprechenden EU-Rahmenbeschluss durch das Gesetz Nr. 3251/2004 um. Das Europäische Auslieferungsübereinkommen wird im Verhältnis zu EU-Staaten, die den Rahmenbeschluss umgesetzt haben, durch dieses System ergänzt beziehungsweise ersetzt.
4. Unterschied zwischen Auslieferung und Übergabe
Juristisch ist zwischen einer klassischen Auslieferung und der Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zu unterscheiden.
Bei einer klassischen Auslieferung kann das Verfahren grundsätzlich aus einer gerichtlichen und einer administrativen Phase bestehen. Bei einem Europäischen Haftbefehl ist dagegen grundsätzlich ein gerichtliches Übergabeverfahren vorgesehen.
Diese Unterscheidung ist für die betroffene Person wichtig, weil sich daraus unterschiedliche Zuständigkeiten, Fristen und Rechtsmittel ergeben können.
5. Welche Personen können betroffen sein?
Ein Auslieferungs- oder Übergabeverfahren kann sowohl eine Person betreffen, gegen die im ersuchenden Staat noch ein Strafverfahren geführt wird, als auch eine Person, die bereits rechtskräftig verurteilt wurde.
Bei einem Beschuldigten beziehungsweise Angeklagten steht grundsätzlich die Strafverfolgung im Mittelpunkt. Bei einem bereits Verurteilten kann dagegen die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe der Zweck der Übergabe sein.
Der Europäische Haftbefehl kann ausdrücklich sowohl zur Strafverfolgung als auch zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme eingesetzt werden.
6. Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit
Bei klassischen Auslieferungsverfahren spielt der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit (double criminality) eine wichtige Rolle.
Nach den von Griechenland angewandten allgemeinen Auslieferungsvorschriften muss die betreffende Handlung grundsätzlich sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach griechischem Recht strafbar sein. Für bestimmte Straftaten und insbesondere im Rahmen des Europäischen Haftbefehls bestehen jedoch Ausnahmen von dieser Prüfung.
Das bedeutet, dass die rechtliche Bezeichnung einer Straftat in zwei Staaten nicht zwingend identisch sein muss. Entscheidend ist vielmehr die gesetzliche Einordnung nach den jeweils anwendbaren Regeln.
7. Menschenrechte als Grenze der Übergabe
Eine Auslieferung oder Übergabe darf nicht losgelöst von den grundlegenden Menschenrechten betrachtet werden.
Zu den wesentlichen Prüfungsfragen können insbesondere gehören:
- Besteht eine konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung?
- Ist ein faires Strafverfahren gewährleistet?
- Besteht eine Gefahr politischer Verfolgung?
- Werden grundlegende Verfahrensrechte respektiert?
- Gibt es besondere gesundheitliche oder humanitäre Umstände?
Bei Verfahren nach dem Europäischen Haftbefehl müssen die zuständigen Behörden ebenfalls die grundlegenden Verfahrensrechte der betroffenen Person berücksichtigen. Das europäische Justizportal nennt insbesondere das Recht auf Information, anwaltliche Vertretung, Dolmetschung und – nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen – Prozesskostenhilfe.
8. Griechische Staatsangehörige und Auslieferung
Die Staatsangehörigkeit der gesuchten Person kann für die rechtliche Beurteilung von erheblicher Bedeutung sein.
Griechenland hat im Rahmen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens einen Vorbehalt beziehungsweise eine Erklärung zur Behandlung eigener Staatsangehöriger abgegeben. Nach den Informationen des Europarats wird dabei auf die entsprechenden Vorschriften des griechischen Strafprozessrechts verwiesen.
Innerhalb des Europäischen Haftbefehlssystems gelten jedoch besondere europäische Regeln. Deshalb muss bei einem griechischen Staatsangehörigen zunächst geklärt werden, ob es sich um ein klassisches Auslieferungsverfahren oder um eine Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls handelt.
9. Zuständige Gerichte in Griechenland
Bei klassischen Auslieferungsverfahren kommt den griechischen Appellationsgerichten (Court of Appeal) eine zentrale Rolle zu.
Nach den verfügbaren Informationen entscheiden die zuständigen Gerichte über die rechtliche Zulässigkeit der Auslieferung. Gegen eine entsprechende Entscheidung können unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitere Rechtsmittel eingelegt werden; dabei kann auch der griechische Areios Pagos (Oberster Gerichtshof) beteiligt sein.
Die genaue Zuständigkeit hängt vom konkreten Verfahren und vom Aufenthalts- beziehungsweise Festnahmeort der betroffenen Person ab.
10. Verfahren beim Europäischen Haftbefehl
Bei einem Europäischen Haftbefehl wird die betroffene Person zunächst aufgrund des Haftbefehls festgenommen. Anschließend wird in Griechenland das gerichtliche Übergabeverfahren durchgeführt.
Die zuständigen Justizbehörden prüfen insbesondere, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übergabe erfüllt sind und ob ein gesetzlicher Ablehnungsgrund besteht.
Das Verfahren basiert auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und soll wesentlich schneller funktionieren als traditionelle Auslieferungsverfahren.
11. Rechte der betroffenen Person
Eine Person, gegen die ein Auslieferungs- oder Übergabeverfahren läuft, hat wichtige Verfahrensrechte.
Dazu gehören insbesondere:
- das Recht auf anwaltliche Vertretung,
- das Recht auf Information über das Verfahren,
- das Recht auf einen Dolmetscher, soweit erforderlich,
- die Möglichkeit, gegen die Übergabe rechtlich vorzugehen,
- die Möglichkeit, bestimmte Menschenrechts- und Verfahrensfragen geltend zu machen.
Bei einer Inhaftierung kommen außerdem die allgemeinen Rechte einer inhaftierten Person hinzu.
Gerade bei ausländischen Staatsangehörigen ist eine schnelle rechtliche Prüfung wichtig, weil die Verfahren teilweise kurze Fristen vorsehen können.
12. Auslieferung und bereits verhängte Freiheitsstrafen
Bei bereits verurteilten Personen verfolgt die Übergabe regelmäßig den Zweck, eine im ersuchenden Staat verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken.
Hier muss zwischen einer Übergabe zur Strafvollstreckung und einer möglichen Überstellung zur Verbüßung einer Strafe in einem anderen Staat unterschieden werden. Letzteres kann auf besonderen internationalen oder europäischen Regelungen über die Überstellung verurteilter Personen beruhen.
Die konkrete rechtliche Möglichkeit hängt unter anderem von der Staatsangehörigkeit, dem Urteilsstaat, dem Aufenthaltsstaat und den einschlägigen internationalen Übereinkommen ab.
13. Besondere Bedeutung für ausländische Staatsangehörige
Ausländische Staatsangehörige, die in Griechenland festgenommen werden, stehen häufig vor zusätzlichen praktischen Problemen. Dazu gehören insbesondere:
- Sprachprobleme,
- fehlende Kenntnis des griechischen Strafprozessrechts,
- Schwierigkeiten bei der Kommunikation mit ausländischen Behörden,
- familiäre Bindungen in Griechenland,
- bestehende Verfahren in mehreren Staaten.
Bei einem internationalen Strafverfahren sollte deshalb möglichst frühzeitig festgestellt werden, welcher Staat das Verfahren führt, auf welcher Grundlage die Festnahme erfolgt ist und welche Rechtsmittel in Griechenland zur Verfügung stehen.
14. Rechtliche Unterstützung durch cosmos legal Cabinet juridique
Auslieferungs- und Übergabeverfahren gehören zu den rechtlich anspruchsvollsten Bereichen des internationalen Strafrechts. Eine erfolgreiche Verteidigung kann davon abhängen, dass Fristen eingehalten, internationale Dokumente geprüft und mögliche Ablehnungsgründe rechtzeitig vorgetragen werden.
cosmos legal Cabinet juridique kann bei Verfahren im Zusammenhang mit Auslieferung, Europäischem Haftbefehl und internationaler strafrechtlicher Zusammenarbeit in Griechenland unterstützen. Dazu können insbesondere die Prüfung der Auslieferungsunterlagen, die Vorbereitung der Verteidigung, die Prüfung menschenrechtlicher Einwände und die Begleitung des Mandanten im griechischen Verfahren gehören.
Bei einem Europäischen Haftbefehl ist außerdem eine schnelle Reaktion besonders wichtig, da das europäische Übergabeverfahren auf eine wesentlich zügigere Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden ausgerichtet ist.
Fazit
Die Überstellung beziehungsweise Auslieferung von Beschuldigten und Verurteilten in Griechenland richtet sich nach einem Zusammenspiel aus griechischem Strafprozessrecht, internationalen Auslieferungsübereinkommen und europäischen Vorschriften.
Für Staaten außerhalb der Europäischen Union können insbesondere das Europäische Auslieferungsübereinkommen, bilaterale Abkommen und die nationalen Vorschriften relevant sein.
Innerhalb der Europäischen Union ist dagegen der Europäische Haftbefehl das zentrale Instrument. Er ermöglicht die vereinfachte Übergabe einer gesuchten Person zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe.
Für die betroffene Person sind insbesondere die Fragen der beiderseitigen Strafbarkeit, Menschenrechte, persönlichen Verfahrensrechte, Staatsangehörigkeit und möglichen Ablehnungsgründe von Bedeutung. Da Auslieferungs- und Übergabeverfahren häufig mit einer Freiheitsentziehung und kurzen Fristen verbunden sind, sollte möglichst frühzeitig qualifizierte rechtliche Unterstützung eingeholt werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Voraussetzungen, Fristen und Rechtsmittel können je nach Auslieferungsstaat, Straftat, Staatsangehörigkeit und konkreter Verfahrensgrundlage erheblich voneinander abweichen.
