Die Arbeitserlaubnis in Kroatien
Die Arbeitserlaubnis in Kroatien: Voraussetzungen, Verfahren und rechtliche Besonderheiten
1. Einleitung
Kroatien ist für ausländische Arbeitnehmer zunehmend ein interessanter Arbeitsmarkt. Insbesondere in Bereichen wie Tourismus, Gastronomie, Bauwesen und bestimmten Fachberufen besteht eine erhebliche Nachfrage nach Arbeitskräften aus Drittstaaten. Das kroatische Ausländerrecht regelt deshalb detailliert, unter welchen Voraussetzungen Drittstaatsangehörige in Kroatien arbeiten dürfen.
Für Personen, die nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz sind, ist insbesondere die sogenannte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (dozvola za boravak i rad) von Bedeutung. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen kombinierten Aufenthaltstitel, der sowohl den vorübergehenden Aufenthalt als auch die Beschäftigung in Kroatien ermöglicht.
2. Wer benötigt eine kroatische Arbeitserlaubnis?
Drittstaatsangehörige dürfen in Kroatien grundsätzlich nur dann arbeiten, wenn sie über eine entsprechende Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis oder – in gesetzlich bestimmten Fällen – über eine Arbeitsregistrierungsbescheinigung verfügen. Die Erlaubnis berechtigt grundsätzlich nur zu der Tätigkeit und bei dem Arbeitgeber, für die sie erteilt wurde.
Ein Arbeitnehmer darf daher nicht ohne Weiteres nach Erteilung einer Genehmigung den Arbeitgeber oder die genehmigte Tätigkeit wechseln. Auch der Arbeitgeber darf einen Drittstaatsangehörigen nur innerhalb des rechtlich erlaubten Beschäftigungsrahmens einsetzen.
Wer ohne die erforderliche Genehmigung arbeitet, kann sowohl für sich selbst als auch für den Arbeitgeber rechtliche und verwaltungsrechtliche Konsequenzen verursachen.
3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die konkreten Voraussetzungen hängen von der Art der Beschäftigung und dem jeweiligen Aufenthaltstitel ab. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für einen vorübergehenden Aufenthalt gehören unter anderem ein gültiges Reisedokument, ausreichende finanzielle Mittel, eine gültige Krankenversicherung und die Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen.
Bei einem Aufenthalt zum Zweck der Arbeit wird der vorübergehende Aufenthalt grundsätzlich als Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erteilt.
Darüber hinaus müssen die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört insbesondere ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis mit einem in Kroatien tätigen Arbeitgeber.
4. Arbeitsmarktprüfung und Rolle des kroatischen Arbeitsamtes
Ein wichtiger Bestandteil des kroatischen Systems ist die Beteiligung des Hrvatski zavod za zapošljavanje (HZZ), also des kroatischen Arbeitsamtes.
In zahlreichen Fällen muss der Arbeitgeber zunächst eine Arbeitsmarktprüfung (labour market test) durchführen lassen. Dabei wird geprüft, ob für die betreffende Stelle geeignete Arbeitskräfte auf dem kroatischen Arbeitsmarkt verfügbar sind. Anschließend kann die zuständige Behörde die erforderliche Stellungnahme des HZZ berücksichtigen.
Für bestimmte sogenannte Mangelberufe beziehungsweise Berufe mit hoher Nachfrage kann die Arbeitsmarktprüfung entfallen. Die entsprechenden Berufe werden vom kroatischen Arbeitsamt festgelegt und veröffentlicht. In solchen Fällen bleibt je nach Fall dennoch eine Stellungnahme des HZZ erforderlich.
Darüber hinaus gibt es gesetzlich definierte Situationen, in denen weder eine Arbeitsmarktprüfung noch eine Stellungnahme des HZZ erforderlich ist.
5. Beschäftigung in bestimmten Sonderfällen
Das kroatische Recht sieht verschiedene Ausnahmen vom regulären Verfahren vor. Beispielsweise kann bei einer Verlängerung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für denselben Arbeitgeber und denselben Drittstaatsangehörigen auf eine erneute Arbeitsmarktprüfung verzichtet werden. Auch bestimmte saisonale Beschäftigungen können besonderen Regeln unterliegen.
Darüber hinaus gibt es Personengruppen, die aufgrund ihres Aufenthaltsstatus überhaupt keine gesonderte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis benötigen. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Familienangehörige von kroatischen Staatsangehörigen oder von Personen mit langfristigem beziehungsweise dauerhaftem Aufenthaltsrecht sowie bestimmte Forscher, entsandte Arbeitnehmer und Personen mit anderen gesetzlich anerkannten Aufenthaltstiteln.
Deshalb sollte vor jedem Antrag geprüft werden, ob tatsächlich eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist.
6. Antragstellung
Die zuständigen kroatischen Behörden sind insbesondere die kroatischen Polizeidirektionen beziehungsweise Polizeistationen und – je nach Situation – die kroatischen diplomatischen Vertretungen.
Das Verfahren richtet sich nach dem Aufenthaltsstatus des Antragstellers, seinem Aufenthaltsort und dem konkreten Beschäftigungszweck. Bei Drittstaatsangehörigen, die visumpflichtig sind, können außerdem besondere Regeln für die Antragstellung gelten.
In der Praxis ist eine frühzeitige Koordination zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besonders wichtig. Der Arbeitsvertrag, persönliche Dokumente und die erforderlichen Nachweise müssen miteinander übereinstimmen.
7. Saisonarbeit in Kroatien
Die saisonale Beschäftigung spielt auf dem kroatischen Arbeitsmarkt eine wichtige Rolle. Besonders im Tourismus und in der Gastronomie werden regelmäßig Arbeitnehmer aus Drittstaaten beschäftigt.
Für bestimmte saisonale Tätigkeiten gelten vereinfachte Regeln. Nach den Informationen des kroatischen Innenministeriums kann für saisonale Beschäftigung in Bereichen wie Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gastronomie und Tourismus bis zu 90 Tagen in einem Kalenderjahr eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ohne Arbeitsmarktprüfung und ohne Stellungnahme des HZZ erteilt werden.
Die genaue Dauer und die übrigen Voraussetzungen hängen jedoch vom jeweiligen Beschäftigungsmodell ab.
8. Wechsel des Arbeitgebers und der Tätigkeit
Eine besonders wichtige Frage für ausländische Arbeitnehmer ist, ob sie nach Erteilung der Arbeitserlaubnis den Arbeitgeber wechseln können.
Da die kroatische Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis grundsätzlich an die genehmigte Beschäftigung und den jeweiligen Arbeitgeber gekoppelt ist, sollte ein Arbeitgeberwechsel nicht einfach ohne vorherige rechtliche Prüfung vorgenommen werden. Die letzten gesetzlichen Änderungen haben jedoch bestimmte Wechsel innerhalb des kroatischen Arbeitsmarktes erleichtert. Das kroatische Innenministerium weist insbesondere darauf hin, dass die neuen Regelungen Änderungen des Berufs beim selben Arbeitgeber erleichtern.
Vor Aufnahme einer neuen Beschäftigung sollte deshalb immer geklärt werden, ob eine neue Genehmigung, eine Änderung der bestehenden Genehmigung oder ein anderes Verfahren erforderlich ist.
9. EU Blue Card für hochqualifizierte Arbeitnehmer
Für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine EU Blue Card zu erhalten.
Die Blue Card stellt gleichzeitig eine Erlaubnis für den vorübergehenden Aufenthalt und die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung in Kroatien dar. Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem ein Arbeitsvertrag für eine hochqualifizierte Tätigkeit mit einem in Kroatien niedergelassenen Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis muss grundsätzlich eine Mindestdauer von einem Jahr haben.
Für qualifizierte Fachkräfte kann die Blue Card daher eine attraktive Alternative zum regulären Beschäftigungsverfahren darstellen.
10. Gebühren und biometrische Aufenthaltserlaubnis
Nach Genehmigung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis wird grundsätzlich eine biometrische Aufenthaltserlaubniskarte ausgestellt.
Nach den aktuellen Angaben des kroatischen Innenministeriums beträgt die Verwaltungsgebühr für eine erteilte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis 74,32 Euro. Für die Herstellung der biometrischen Aufenthaltserlaubniskarte fallen grundsätzlich 31,85 Euro an; im beschleunigten Verfahren werden 59,73 Euro genannt.
Da Gebühren und Verwaltungsanforderungen geändert werden können, sollten Antragsteller die aktuellen Beträge unmittelbar vor der Antragstellung überprüfen.
11. Änderungen des kroatischen Ausländerrechts
Das kroatische Ausländerrecht wurde in den vergangenen Jahren mehrfach geändert. Auch 2026 wurden weitere Regelungen für Drittstaatsangehörige und Arbeitgeber angepasst beziehungsweise konkretisiert.
Das kroatische Innenministerium berichtete im April 2026 unter anderem über neue Regelungen zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, zu den Pflichten der Arbeitgeber und zu Fragen der Unterbringung. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass Änderungen bei der Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber erleichtert wurden und bestimmte saisonale Arbeitnehmer Genehmigungen mit längerer Gültigkeit erhalten können.
Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet dies, dass ältere Informationen aus dem Internet nicht immer den aktuellen Rechtsstand wiedergeben.
12. Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers
Ein ausländischer Arbeitnehmer sollte während des gesamten Aufenthalts darauf achten, dass seine tatsächliche Beschäftigung mit der erteilten Genehmigung übereinstimmt. Auch Änderungen des Arbeitsverhältnisses, des Arbeitgebers oder der Tätigkeit können aufenthaltsrechtliche Auswirkungen haben.
Der Arbeitgeber wiederum darf keine Person beschäftigen, die sich illegal in Kroatien aufhält oder für die keine entsprechende Arbeitserlaubnis beziehungsweise Arbeitsregistrierung vorliegt. Verstöße können nach dem kroatischen Ausländerrecht mit Geldbußen und weiteren Maßnahmen geahndet werden.
13. Fazit
Die kroatische Arbeitserlaubnis ist für viele Drittstaatsangehörige der zentrale rechtliche Weg, um legal in Kroatien zu arbeiten und sich dort aufzuhalten. Das Verfahren ist jedoch nicht für alle Arbeitnehmer gleich. Entscheidend sind insbesondere Beruf, Arbeitgeber, Beschäftigungsdauer, Aufenthaltsstatus und gegebenenfalls die Frage, ob der betreffende Beruf als Mangelberuf eingestuft ist.
Eine sorgfältige Vorbereitung ist deshalb besonders wichtig. Vor allem bei Arbeitgeberwechsel, Saisonarbeit, hochqualifizierter Beschäftigung oder langfristigen Aufenthaltsplänen sollten die individuellen Voraussetzungen geprüft werden.
cosmos legal Cabinet juridique kann bei der rechtlichen Vorbereitung und Bewertung eines kroatischen Arbeits- und Aufenthaltsverfahrens unterstützend tätig werden. Da sich das kroatische Ausländerrecht regelmäßig weiterentwickelt, empfiehlt es sich, vor der Antragstellung stets den aktuellen Stand der kroatischen Behörden und die für den konkreten Fall geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen.
