Steuerverfahren und Steuersystem in Bosnien und Herzegowina Einleitung
Steuerverfahren und Steuersystem in Bosnien und Herzegowina
Einleitung
Das Steuersystem von Bosnien und Herzegowina weist aufgrund der besonderen staatlichen und administrativen Struktur des Landes einige Besonderheiten auf. Während bestimmte indirekte Steuern auf staatlicher Ebene geregelt und von der Indirect Taxation Authority of Bosnia and Herzegovina (UIO) verwaltet werden, liegen wichtige direkte Steuern insbesondere bei der Föderation Bosnien und Herzegowina, der Republika Srpska und dem Brčko-Distrikt.
Für Unternehmen, Arbeitnehmer, Selbständige und ausländische Investoren ist es daher wichtig, nicht nur die allgemeine Steuerbelastung, sondern auch die für den jeweiligen Sitz und die konkrete Tätigkeit zuständige Steuerbehörde zu berücksichtigen. Das cosmos legal Cabinet juridique kann bei der rechtlichen und steuerlichen Strukturierung von Geschäftsaktivitäten in Bosnien und Herzegowina unterstützen.
1. Die wichtigsten Steuerarten
Zu den wichtigsten Steuerkategorien in Bosnien und Herzegowina gehören:
- Mehrwertsteuer (PDV/VAT),
- Körperschaftsteuer,
- Einkommensteuer,
- Quellensteuer,
- Immobilien- und Vermögenssteuern,
- Sozialversicherungsbeiträge,
- Verbrauchsteuern beziehungsweise Akzisen,
- Zölle und weitere indirekte Abgaben.
Die grundlegende Besonderheit besteht darin, dass insbesondere die Mehrwertsteuer landesweit einheitlich geregelt ist, während bei direkten Steuern unterschiedliche Vorschriften der einzelnen Verwaltungseinheiten gelten können. (fipa.gov.ba)
2. Mehrwertsteuer in Bosnien und Herzegowina
Die Mehrwertsteuer (PDV) ist eine der zentralen indirekten Steuern des Landes. Der einheitliche Mehrwertsteuersatz beträgt derzeit 17 % und gilt grundsätzlich in der Föderation Bosnien und Herzegowina, der Republika Srpska und im Brčko-Distrikt. Für die Erhebung und Verwaltung ist die staatliche Indirect Taxation Authority (UIO) zuständig. (fipa.gov.ba)
Die Mehrwertsteuer wird grundsätzlich auf Lieferungen von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen erhoben. Unternehmen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen die abzugsfähige Vorsteuer von ihrer Mehrwertsteuerschuld abziehen.
Das Mehrwertsteuersystem soll dadurch sicherstellen, dass die wirtschaftliche Belastung grundsätzlich beim Endverbraucher liegt und nicht bei den Unternehmen, die lediglich innerhalb der Liefer- und Leistungskette tätig sind.
Das Mehrwertsteuerrecht wurde in den vergangenen Jahren mehrfach geändert. So traten beispielsweise 2025 weitere Änderungen der Durchführungsregelungen in Kraft, die unter anderem elektronische Dienstleistungen, Vorsteuerabzüge und bestimmte Erstattungsverfahren betreffen. (uino.gov.ba)
3. Körperschaftsteuer
Unternehmen und andere juristische Personen unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Der allgemeine Körperschaftsteuersatz beträgt in der Föderation Bosnien und Herzegowina, der Republika Srpska und dem Brčko-Distrikt grundsätzlich 10 %. (fipa.gov.ba)
In der Föderation wird die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage grundsätzlich anhand des steuerlichen Ergebnisses ermittelt. Ausgangspunkt ist der Gewinn aus der Rechnungslegung, der um steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen und andere gesetzlich vorgesehene Positionen angepasst wird. (fipa.gov.ba)
Für ausländische Unternehmen ist insbesondere zu prüfen, ob eine steuerliche Ansässigkeit oder eine Betriebsstätte in Bosnien und Herzegowina entsteht. Die steuerliche Behandlung kann davon abhängen, wo sich der Sitz oder die tatsächliche Geschäftsleitung befindet und wo die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. (fipa.gov.ba)
4. Einkommensteuer für natürliche Personen
Neben der Körperschaftsteuer besteht eine Einkommensteuer für natürliche Personen. Die Steuersätze unterscheiden sich je nach Verwaltungseinheit.
Nach den aktuellen Angaben der FIPA beträgt die Einkommensteuer:
- 10 % in der Föderation Bosnien und Herzegowina,
- 8 % in der Republika Srpska,
- 10 % im Brčko-Distrikt. (fipa.gov.ba)
Für selbständige Tätigkeiten gilt in den veröffentlichten Übersichten grundsätzlich ein Einkommensteuersatz von 10 %. Einkünfte aus bestimmten anderen Kategorien, beispielsweise aus Urheberrechten oder Kapital, können einer gesonderten Besteuerung unterliegen. (fipa.gov.ba)
Die konkrete Steuerberechnung hängt jedoch von der Art des Einkommens, den zulässigen Abzügen und den Vorschriften der jeweiligen Verwaltungseinheit ab.
5. Besteuerung ausländischer Staatsangehöriger
Auch Ausländer können in Bosnien und Herzegowina steuerpflichtig sein. Maßgeblich ist dabei nicht allein die Staatsangehörigkeit, sondern insbesondere der steuerliche Wohnsitz und die Quelle des Einkommens.
Nach den Informationen der FIPA unterliegen Ausländer mit dauerhaftem Aufenthalt in der Föderation beziehungsweise der Republika Srpska grundsätzlich der Besteuerung ihrer dort erzielten Einkünfte. Auch Personen ohne dauerhaften Aufenthalt können steuerpflichtig werden, wenn sie Einkommen in den betreffenden Gebieten erzielen. Im Brčko-Distrikt spielt unter anderem eine Aufenthaltsdauer von mindestens 183 Tagen eine Rolle. (fipa.gov.ba)
Bei grenzüberschreitenden Einkünften muss zusätzlich geprüft werden, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Bosnien und Herzegowina und dem jeweiligen anderen Staat besteht.
6. Quellensteuer
Bei bestimmten Zahlungen an nichtansässige Personen oder Unternehmen kann eine Quellensteuer (Withholding Tax) entstehen.
In der Föderation beträgt der allgemeine Quellensteuersatz nach den aktuellen FIPA-Informationen grundsätzlich 10 %. Für Dividendenzahlungen an Nichtansässige wird grundsätzlich ein Satz von 5 % genannt, sofern kein Doppelbesteuerungsabkommen eine günstigere Behandlung vorsieht. (fipa.gov.ba)
Auch in der Republika Srpska besteht grundsätzlich eine Quellensteuerregelung. Die konkrete Behandlung sollte insbesondere bei Zahlungen an ausländische Gesellschaften, bei Lizenzgebühren, Zinsen, Dividenden oder bestimmten Dienstleistungen geprüft werden.
7. Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabrechnung
Arbeitgeber müssen bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern neben der Einkommensteuer auch die einschlägigen Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigen.
Die Höhe und Struktur der Beiträge unterscheidet sich zwischen den Verwaltungseinheiten. In der Föderation werden beispielsweise Beiträge für Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung erhoben. Auch in der Republika Srpska gelten eigene Regelungen. (fipa.gov.ba)
Für Unternehmen ist daher bei der Einstellung von Arbeitnehmern nicht nur das vereinbarte Nettogehalt relevant. Die tatsächlichen Personalkosten können aufgrund von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erheblich höher liegen.
Bei ausländischen Arbeitnehmern müssen darüber hinaus die Vorschriften über Arbeitserlaubnis und Aufenthalt berücksichtigt werden.
8. Immobilien- und Vermögenssteuern
Auch Immobilien können verschiedenen steuerlichen Verpflichtungen unterliegen. In der Föderation Bosnien und Herzegowina wird beispielsweise eine Grunderwerbsteuer von grundsätzlich 5 % genannt. Die genaue Erhebung und weitere Immobilienbesteuerung kann jedoch auf Ebene der Kantone beziehungsweise der zuständigen lokalen Behörden geregelt sein. (fipa.gov.ba)
Für ausländische Investoren ist daher beim Erwerb einer Immobilie nicht nur der Kaufpreis relevant. Zusätzlich sollten Grunderwerbs-, Registrierungs-, Notar- und gegebenenfalls weitere lokale Kosten berücksichtigt werden.
9. Steuerliche Pflichten von Unternehmen
Nach der Gründung eines Unternehmens entstehen verschiedene laufende steuerliche Pflichten. Dazu gehören insbesondere:
- ordnungsgemäße Buchführung,
- Erstellung steuerlicher Unterlagen,
- Abgabe von Steuererklärungen,
- Zahlung der Körperschaftsteuer,
- gegebenenfalls Registrierung und Abrechnung der Mehrwertsteuer,
- Lohnsteuer- und Beitragsabrechnung,
- Dokumentation grenzüberschreitender Zahlungen,
- Einhaltung der Aufbewahrungs- und Nachweispflichten.
Die konkrete Zuständigkeit hängt von der Rechtsform, dem Sitz und der Art der Tätigkeit ab. Für die Mehrwertsteuer ist die staatliche UIO zuständig, während die Körperschaft- und Einkommensteuer grundsätzlich von den zuständigen Behörden der jeweiligen Verwaltungseinheit verwaltet wird. (fipa.gov.ba)
10. Steuerliche Anreize
Bosnien und Herzegowina sieht für bestimmte Investitionen steuerliche Anreize vor. In der Föderation kann beispielsweise eine Investition in Produktionsausrüstung unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Reduzierung der Körperschaftsteuerbelastung führen.
FIPA nennt außerdem besondere Vergünstigungen für größere langfristige Investitionen sowie steuerliche Abzugsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Einstellung neuer Arbeitnehmer. Die Inanspruchnahme solcher Vorteile ist allerdings an konkrete gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. (fipa.gov.ba)
Unternehmen sollten deshalb vor einer Investitionsentscheidung prüfen, ob und in welchem Umfang eine steuerliche Förderung tatsächlich in Anspruch genommen werden kann.
11. Steuerprüfungen und Risiken
Die Steuerbehörden können die Erfüllung steuerlicher Pflichten überprüfen. Unternehmen sollten deshalb sämtliche steuerlich relevanten Geschäftsvorgänge nachvollziehbar dokumentieren und insbesondere Rechnungen, Verträge, Zahlungsnachweise und Buchhaltungsunterlagen ordnungsgemäß aufbewahren.
Bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen ist besondere Sorgfalt erforderlich. Dies betrifft beispielsweise Zahlungen an verbundene Unternehmen, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Dienstleistungen aus dem Ausland.
Fehler bei Steuererklärungen oder verspätete Zahlungen können zu Nachforderungen, Zinsen und gegebenenfalls weiteren Sanktionen führen.
12. Bedeutung einer professionellen Beratung
Das Steuersystem von Bosnien und Herzegowina ist aufgrund der Aufteilung der Zuständigkeiten komplexer, als die vergleichsweise niedrigen Steuersätze zunächst vermuten lassen. Besonders für ausländische Unternehmen müssen Gesellschaftsstruktur, Sitz, Geschäftsführung, Arbeitnehmer, Mehrwertsteuer und grenzüberschreitende Zahlungen gemeinsam betrachtet werden.
Das cosmos legal Cabinet juridique kann bei der rechtlichen Strukturierung von Investitionen, der Prüfung steuerlicher Verpflichtungen und der Vorbereitung steuerlich relevanter Unternehmensprozesse unterstützen.
Eine frühzeitige Prüfung kann insbesondere bei Unternehmensgründungen, Immobilieninvestitionen, internationalen Dienstleistungen und der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer sinnvoll sein.
Fazit
Bosnien und Herzegowina verfügt mit einer grundsätzlich 10-prozentigen Körperschaftsteuer, einem einheitlichen Mehrwertsteuersatz von 17 % und vergleichsweise niedrigen Einkommensteuersätzen über ein für Investoren interessantes Steuersystem. Gleichzeitig muss die besondere Verwaltungsstruktur des Landes berücksichtigt werden. (fipa.gov.ba)
Insbesondere die Unterscheidung zwischen staatlich geregelten indirekten Steuern und den auf Ebene der Föderation, Republika Srpska und des Brčko-Distrikts geregelten direkten Steuern ist für Unternehmen von großer Bedeutung.
Für Unternehmer und ausländische Investoren empfiehlt es sich daher, die steuerlichen Verpflichtungen bereits vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu prüfen. Eine korrekte Steuerregistrierung, sorgfältige Buchführung und rechtzeitige Abgabe der erforderlichen Erklärungen können dazu beitragen, steuerliche Risiken und spätere Nachforderungen zu vermeiden.
