Seearbeitsrecht in Österreich
Seearbeitsrecht in Österreich – Arbeitsrechtliche Regelungen für Seeleute und Schiffsbesatzungen
1. Einleitung
Österreich ist ein Binnenstaat ohne direkten Zugang zum Meer. Dennoch besitzt das Seearbeitsrecht beziehungsweise das schifffahrtsbezogene Arbeitsrecht eine rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung. Österreichische Unternehmen können im internationalen Seeverkehr tätig sein, während die Binnenschifffahrt auf der Donau einen besonders wichtigen Bestandteil des österreichischen Schifffahrtssektors darstellt.
Das Arbeitsrecht an Bord von Schiffen weist gegenüber gewöhnlichen Arbeitsverhältnissen zahlreiche Besonderheiten auf. Arbeitszeiten können durch Schichtsysteme, lange Fahrten und die ständige Anwesenheit an Bord geprägt sein. Gleichzeitig müssen die Sicherheit der Besatzung, die Betriebssicherheit des Schiffes und der Schutz anderer Personen gewährleistet werden.
Das österreichische Recht berücksichtigt diese Besonderheiten insbesondere durch Sonderregelungen im Arbeitszeitgesetz (AZG), im Arbeitsruhegesetz (ARG), im Schifffahrtsgesetz (SchFG), im Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG) und in einschlägigen Verordnungen.
cosmos legal Cabinet juridique kann Reeder, Schifffahrtsunternehmen, Arbeitgeber und Besatzungsmitglieder bei arbeits- und schifffahrtsrechtlichen Fragen in Österreich unterstützen.
2. Rechtsgrundlagen des Seearbeitsrechts
Das österreichische Seearbeitsrecht besteht nicht aus einem einzigen Gesetz. Vielmehr greifen mehrere Rechtsgebiete ineinander.
Zu den wichtigsten Rechtsquellen gehören insbesondere:
- Arbeitszeitgesetz (AZG),
- Arbeitsruhegesetz (ARG),
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG),
- Schifffahrtsgesetz (SchFG),
- Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG),
- Schiffsbetriebsverordnung,
- einschlägige Kollektivverträge,
- unionsrechtliche Vorschriften,
- internationale schifffahrtsrechtliche Übereinkommen.
Das Arbeitszeitgesetz enthält ausdrücklich Sonderbestimmungen sowohl für Arbeitnehmer im Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen als auch für Arbeitnehmer in Unternehmen der Seeschifffahrt.
Damit trägt das österreichische Recht den besonderen Bedingungen der Arbeit an Bord Rechnung.
3. Arbeitsverhältnis von Besatzungsmitgliedern
Das Arbeitsverhältnis eines Besatzungsmitglieds unterscheidet sich in verschiedenen Punkten von einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis an Land.
Neben der klassischen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen besondere Anforderungen an:
- die Qualifikation der Besatzung,
- die Sicherheit des Schiffsbetriebs,
- die Organisation der Schichten,
- Arbeits- und Ruhezeiten,
- Sicherheitsunterweisungen,
- medizinische beziehungsweise berufliche Eignung,
- Verantwortlichkeiten an Bord.
Bei der rechtlichen Beurteilung eines Arbeitsverhältnisses muss daher nicht nur der Arbeitsvertrag betrachtet werden. Auch der Schiffstyp, der Fahrtbereich, der Einsatzort und die Funktion des Besatzungsmitglieds können entscheidend sein.
4. Mindestbesatzung und Arbeitnehmerschutz
Ein wesentlicher Grundsatz des österreichischen Schifffahrtsrechts besteht darin, dass ein Schiff über eine ausreichend qualifizierte Besatzung verfügen muss.
Nach § 5 SchFG müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper eine Besatzung haben, die nach Zahl und Befähigung ausreichend ist, um unter anderem die Sicherheit des Schiffes und der Personen, die sichere Beförderung von Gütern und die ordnungsgemäße Durchführung des Schiffsbetriebs zu gewährleisten.
Noch deutlicher wird die Verbindung zwischen Schifffahrts- und Arbeitsrecht bei der Festlegung der Mindestbesatzung. Nach § 111 SchFG sind dabei ausdrücklich die österreichischen Arbeitnehmerschutzbestimmungen, insbesondere Arbeitszeit- und Arbeitsruhevorschriften sowie Kollektivverträge, zu berücksichtigen.
Die Mindestbesatzung ist daher nicht ausschließlich eine Frage der nautischen Sicherheit, sondern auch des Arbeitnehmerschutzes.
5. Schiffsbetriebsverordnung und Gesundheitsschutz
Die Schiffsbetriebsverordnung (SchBV) konkretisiert bestimmte Anforderungen an den Schiffsbetrieb.
Bei der Zulassung eines für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder den Werkverkehr bestimmten Fahrzeugs ist eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung festzulegen. Gleichzeitig müssen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass die Arbeitsvorgänge mit der vorgesehenen Besatzung sicher durchgeführt werden können.
Damit wird deutlich, dass die Personalplanung eines Schiffes unmittelbar mit dem Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden ist.
6. Arbeitszeit an Bord
Die Arbeitszeit stellt einen der wichtigsten Bereiche des Seearbeitsrechts dar.
Die Arbeit an Bord kann aufgrund von Schichtdienst, Nachtfahrten, Hafenaufenthalten und unvorhergesehenen betrieblichen Situationen besondere Anforderungen an die Arbeitszeitorganisation stellen.
Das österreichische Arbeitszeitgesetz enthält deshalb Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in der Schifffahrt. Für bestimmte Arbeitnehmer in Unternehmen der Seeschifffahrt gelten besondere Regelungen hinsichtlich der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten.
Die konkreten Arbeitszeitgrenzen sind abhängig von der Art des Betriebs und dem jeweils anwendbaren gesetzlichen beziehungsweise kollektivvertraglichen Regelwerk.
7. Ruhezeiten für Arbeitnehmer in der Seeschifffahrt
Für Arbeitnehmer in Unternehmen der Seeschifffahrt sieht § 18c AZG besondere Ruhezeiten vor.
Nach der gesetzlichen Regelung ist nach Beendigung der Tagesarbeitszeit grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann durch Kollektivvertrag eine Aufteilung der Ruhezeit zugelassen werden. In einem Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen muss die Summe der Ruhezeiten mindestens 77 Stunden betragen.
Diese Sonderregelungen berücksichtigen die Tatsache, dass der Schiffsbetrieb kontinuierlich aufrechterhalten werden muss und herkömmliche Arbeitszeitmodelle an Bord nicht immer praktisch umgesetzt werden können.
8. Arbeitszeitaufzeichnungen
Die Dokumentation der Arbeits- und Ruhezeiten besitzt im Schifffahrtssektor besondere Bedeutung.
Nach § 25a Arbeitsruhegesetz müssen Dienstpläne und Arbeitszeitaufzeichnungen für an Bord beschäftigte Arbeitnehmer an Bord der Schiffe angebracht beziehungsweise geführt werden. Für Schiffe, die unter das Seeschifffahrtsgesetz fallen, müssen diese Unterlagen zusätzlich in den Arbeitssprachen und in Englisch geführt werden.
Eine vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestätigte Kopie der Arbeitszeitaufzeichnung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Dadurch soll die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten erleichtert und verhindert werden, dass gesetzliche Ruhezeiten lediglich auf dem Papier bestehen.
9. Überstunden und besondere Belastungen
Die Arbeit auf einem Schiff kann mit erheblichen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden sein.
Besonders relevant sind:
- Nachtarbeit,
- lange Schichten,
- wechselnde Arbeitszeiten,
- Arbeiten bei schwierigen Wetterbedingungen,
- Notfall- und Rettungseinsätze,
- körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten,
- längere Abwesenheit vom Wohnort.
Die Organisation der Besatzung muss deshalb so erfolgen, dass die Arbeitnehmer nicht dauerhaft übermäßig belastet werden.
Auch bei der Festlegung der Mindestbesatzung schreibt das Schifffahrtsrecht ausdrücklich vor, dass die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes berücksichtigt werden müssen.
10. Arbeitsschutz und Sicherheit an Bord
Der Arbeitsschutz an Bord beschränkt sich nicht auf Arbeitszeitregelungen.
Je nach Tätigkeit können Arbeitnehmer beispielsweise Gefahren ausgesetzt sein durch:
- Maschinen und technische Anlagen,
- schwere Ladung,
- Chemikalien,
- Gefahrgut,
- Feuer,
- elektrische Anlagen,
- Arbeiten in engen Räumen,
- Sturz- und Rutschgefahren,
- schlechte Wetterbedingungen.
Arbeitgeber müssen deshalb geeignete Sicherheitsmaßnahmen treffen und die Besatzung entsprechend unterweisen.
Die Anforderungen an Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente im Rahmen der Schiffszulassung zeigen, dass der Arbeitnehmerschutz bereits bei der organisatorischen Planung des Schiffsbetriebs berücksichtigt werden muss.
11. Pflichten des Schiffsführers
Der Schiffsführer nimmt eine besondere Stellung ein.
Nach dem Schifffahrtsgesetz hat der Schiffsführer für die Einhaltung der einschlägigen schifffahrtsrechtlichen Vorschriften zu sorgen. Die Besatzung muss seine rechtmäßigen Anweisungen beachten und ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Sicherheit der Schifffahrt, der Personen und der Ordnung an Bord erfüllen.
Diese besondere Verantwortungsposition kann auch arbeitsrechtliche Auswirkungen haben.
Gleichzeitig darf die hierarchische Struktur an Bord nicht dazu führen, dass zwingende Arbeitnehmerschutzbestimmungen außer Acht gelassen werden.
12. Qualifikation und Befähigung der Besatzung
Die Sicherheit des Schiffsbetriebs hängt wesentlich von der fachlichen Qualifikation der Besatzung ab.
Das österreichische Schifffahrtsrecht verlangt deshalb je nach Funktion und Schiffstyp entsprechende Befähigungen.
Die Mindestbesatzung wird nicht nur nach der Anzahl der Personen, sondern auch nach deren Befähigung festgelegt.
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass bei der Beschäftigung von Schiffsführern und anderen Besatzungsmitgliedern nicht allein arbeitsrechtliche Kriterien berücksichtigt werden dürfen. Auch die schifffahrtsrechtliche Zulässigkeit des konkreten Einsatzes muss geprüft werden.
13. Kollektivverträge
Kollektivverträge können für Arbeitnehmer in der Schifffahrt eine wichtige Rolle spielen.
Sie können unter anderem Regelungen enthalten über:
- Entgelt,
- Zulagen,
- Arbeitszeit,
- Ruhezeiten,
- Überstunden,
- Urlaub,
- Dienstpläne,
- besondere Arbeitsbedingungen.
Das Schifffahrtsgesetz verweist bei der Festlegung der Besatzung ausdrücklich auch auf allfällige Kollektivverträge.
Vor Abschluss eines Arbeitsvertrags sollte daher geprüft werden, ob und welcher Kollektivvertrag auf das konkrete Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
14. Internationale Dimension des Seearbeitsrechts
Bei international eingesetzten Schiffen kann die Bestimmung des anwendbaren Arbeitsrechts besonders komplex sein.
Ein Schiff kann beispielsweise:
- unter österreichischer Flagge fahren,
- einem österreichischen Unternehmen gehören,
- Arbeitnehmer verschiedener Staatsangehörigkeiten beschäftigen,
- internationale Häfen anlaufen und
- auf unterschiedlichen Seegebieten eingesetzt werden.
Dadurch können österreichisches Recht, Unionsrecht und internationale Übereinkommen miteinander verbunden sein.
Die Bestimmung des anwendbaren Rechts sollte daher bereits bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags berücksichtigt werden.
15. Österreichische Seeschiffe
Das Seeschifffahrtsgesetz enthält besondere Vorschriften über österreichische Seeschiffe.
Auch wenn Österreich keine Küste besitzt, können österreichische Seeschiffe unter österreichischer Flagge betrieben werden. Für deren Besatzung bestehen besondere Anforderungen hinsichtlich Qualifikation, Organisation und Sicherheit.
Das Arbeitsrecht muss dabei mit den besonderen Anforderungen des Seeschifffahrtsrechts koordiniert werden.
Bei einem internationalen Arbeitsverhältnis ist deshalb insbesondere zu prüfen, welche Rechtsordnung für das Arbeitsverhältnis gilt und welche zwingenden Schutzvorschriften unabhängig von einer Rechtswahl anzuwenden sind.
16. Binnenschifffahrt auf der Donau
Für Österreich ist die Binnenschifffahrt von besonderer praktischer Bedeutung.
Das SchFG enthält umfangreiche Regelungen über Besatzung und Betrieb von Binnenschiffen. Bei der Festlegung der Mindestbesatzung sind ausdrücklich auch die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes und die österreichischen Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen zu berücksichtigen.
Damit bildet das Arbeitsrecht einen integralen Bestandteil der sicheren Organisation des Donauverkehrs.
17. Arbeitsrecht bei internationalen Binnenschiffstransporten
Auch Binnenschiffe können grenzüberschreitend eingesetzt werden.
Ein österreichisches Unternehmen kann beispielsweise Transporte zwischen Österreich, Deutschland, der Slowakei, Ungarn oder anderen Donauanrainerstaaten durchführen.
In solchen Fällen stellen sich unter anderem folgende Fragen:
- Welches Arbeitsrecht gilt?
- Wo befindet sich der gewöhnliche Arbeitsort?
- Welcher Staat ist für Sozialversicherung zuständig?
- Welcher Kollektivvertrag findet Anwendung?
- Welche Arbeitszeitregelungen gelten?
- Welche Mindestbesatzung ist erforderlich?
Bei internationalen Arbeitsverhältnissen ist deshalb eine individuelle Prüfung erforderlich.
18. Sozialversicherung und Entgelt
Neben Arbeitszeit und Arbeitsschutz sind auch Entgelt und Sozialversicherung wichtige Bestandteile des Seearbeitsrechts.
Bei Arbeitnehmern, die grenzüberschreitend eingesetzt werden, kann die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung von mehreren Faktoren abhängen.
Dies betrifft insbesondere:
- Beschäftigungsstaat,
- Wohnsitz,
- Arbeitgeber,
- Flaggenstaat,
- gewöhnlichen Einsatzort,
- Dauer und Art der Tätigkeit.
Bei internationalen Besatzungen sollte daher eine gesonderte sozialversicherungsrechtliche Prüfung vorgenommen werden.
19. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Auch die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses an Bord kann besondere praktische Fragen aufwerfen.
Neben den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften können beispielsweise folgende Aspekte relevant sein:
- Kündigungsfristen,
- Vertragsbefristung,
- Rückkehr zum Heimatort,
- Übergabe der Aufgaben,
- offene Lohnansprüche,
- Urlaubsansprüche,
- Abrechnung von Überstunden,
- Rückgabe von Unternehmens- und Schiffsausrüstung.
Bei internationalen Besatzungen können zusätzlich Fragen des anwendbaren Rechts und der gerichtlichen Zuständigkeit entstehen.
20. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten
Arbeitsrechtliche Konflikte an Bord können beispielsweise wegen folgender Fragen entstehen:
- nicht bezahlter Löhne,
- Überstunden,
- Verletzung von Ruhezeiten,
- Kündigung,
- Arbeitsunfällen,
- fehlender Sicherheitsmaßnahmen,
- Ansprüchen auf Schadenersatz,
- Streitigkeiten über den anwendbaren Kollektivvertrag.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten muss zusätzlich geprüft werden, welches Gericht zuständig ist und welches Arbeitsrecht angewendet werden muss.
21. Arbeitsunfälle an Bord
Arbeitsunfälle auf Schiffen können erhebliche rechtliche Konsequenzen haben.
Bei einem Unfall muss unter anderem geklärt werden:
- wie sich der Unfall ereignet hat,
- ob Sicherheitsvorschriften eingehalten wurden,
- ob die Besatzung ausreichend qualifiziert war,
- ob die Mindestbesatzung ausreichend war,
- ob technische Mängel vorlagen,
- ob der Arbeitgeber seine Schutzpflichten erfüllt hat.
Neben arbeitsrechtlichen Ansprüchen können je nach Sachverhalt auch schifffahrtsrechtliche, zivilrechtliche oder strafrechtliche Folgen entstehen.
22. Rolle von Arbeitgebern und Reedereien
Schifffahrtsunternehmen tragen eine besondere Verantwortung für die ordnungsgemäße Organisation des Schiffsbetriebs.
Dazu gehört insbesondere:
- ausreichend qualifiziertes Personal einzusetzen,
- die Mindestbesatzung einzuhalten,
- Arbeits- und Ruhezeiten zu dokumentieren,
- Sicherheitsmaßnahmen zu organisieren,
- geeignete Arbeitsbedingungen zu schaffen,
- erforderliche Befähigungsnachweise zu kontrollieren,
- gesetzliche und kollektivvertragliche Verpflichtungen einzuhalten.
Die gesetzlichen Anforderungen an die Mindestbesatzung und den Gesundheitsschutz zeigen, dass Personalplanung und Arbeitsschutz im Schiffsbetrieb eng miteinander verbunden sind.
23. Rechtliche Beratung für Seeleute und Schifffahrtsunternehmen
Aufgrund der Verbindung von Arbeitsrecht, Schifffahrtsrecht und internationalem Recht können arbeitsrechtliche Fälle im Schifffahrtssektor besonders komplex sein.
cosmos legal Cabinet juridique kann insbesondere bei folgenden Angelegenheiten unterstützen:
- Gestaltung und Prüfung von Arbeitsverträgen,
- Beratung zu Arbeits- und Ruhezeiten,
- Überstunden- und Entgeltansprüche,
- Kollektivvertragsfragen,
- Arbeitsschutz,
- Arbeitsunfälle,
- Besatzungsanforderungen,
- internationale Arbeitsverhältnisse,
- sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen,
- Kündigungs- und Beendigungsstreitigkeiten,
- grenzüberschreitende arbeitsrechtliche Verfahren.
Gerade bei internationalen Besatzungen ist eine frühzeitige Prüfung der anwendbaren Rechtsordnung empfehlenswert.
24. Fazit
Das Seearbeitsrecht in Österreich ist ein Schnittstellenbereich zwischen Arbeitsrecht, Schifffahrtsrecht und internationalem Recht. Obwohl Österreich keinen direkten Zugang zum Meer besitzt, bestehen rechtliche Regelungen sowohl für Arbeitnehmer in der Seeschifffahrt als auch für Beschäftigte in der österreichischen Binnenschifffahrt.
Das Arbeitszeitgesetz enthält spezielle Regelungen für Arbeitnehmer in der Seeschifffahrt. Für bestimmte Arbeitnehmer gelten besondere Ruhezeitbestimmungen, darunter grundsätzlich mindestens zehn Stunden tägliche Ruhezeit und mindestens 77 Stunden Ruhezeit innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Tagen.
Auch die Dokumentation der Arbeitszeiten besitzt eine besondere Bedeutung. Nach dem Arbeitsruhegesetz müssen Dienstpläne und Arbeitszeitaufzeichnungen an Bord geführt werden; bei Schiffen unter dem Seeschifffahrtsgesetz sind zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Sprache und Dokumentation vorgesehen.
Für die österreichische Binnenschifffahrt ist wiederum das Schifffahrtsgesetz von zentraler Bedeutung. Die Mindestbesatzung muss nicht nur nach Zahl und Befähigung ausreichend sein, sondern auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes festgelegt werden.
Damit steht im österreichischen Schifffahrtsrecht die Sicherheit der Schifffahrt in engem Zusammenhang mit dem Schutz der Arbeitnehmer. cosmos legal Cabinet juridique kann Arbeitgeber, Reedereien, Schifffahrtsunternehmen und Besatzungsmitglieder bei der rechtlichen Prüfung und Durchsetzung ihrer arbeits- und schifffahrtsrechtlichen Interessen unterstützen.
