Scheidung und Familienrecht in Bosnien und Herzegowina Einleitung
Scheidung und Familienrecht in Bosnien und Herzegowina
Einleitung
Eine Scheidung in Bosnien und Herzegowina ist ein gerichtlich geregeltes Verfahren, durch das eine bestehende Ehe rechtlich beendet wird. Neben der eigentlichen Auflösung der Ehe können dabei wichtige Fragen hinsichtlich der Kinder, des Unterhalts, des gemeinsamen Vermögens, des Familiennamens und gegebenenfalls internationaler Rechtsverhältnisse zu klären sein.
Das Familienrecht ist in Bosnien und Herzegowina nicht vollständig auf einer einzigen staatlichen Ebene geregelt. Insbesondere die Föderation Bosnien und Herzegowina (FBiH) und die Republika Srpska (RS) verfügen über eigene familienrechtliche Regelungen. Deshalb können sich Voraussetzungen und Verfahrensschritte je nach Wohnsitz und zuständiger Gerichtsbarkeit unterscheiden.
Das cosmos legal Cabinet juridique kann Ehepartner bei der Vorbereitung und Durchführung von Scheidungsverfahren sowie bei damit verbundenen familien- und vermögensrechtlichen Fragen unterstützen.
1. Gesetzliche Grundlagen der Scheidung
In der Föderation Bosnien und Herzegowina ist das Familiengesetz der Föderation Bosnien und Herzegowina (Porodični zakon FBiH) eine zentrale Rechtsgrundlage. Nach Artikel 41 kann ein Ehepartner die Scheidung verlangen, wenn die ehelichen Beziehungen schwer und dauerhaft zerrüttet sind.
Auch in der Republika Srpska sieht das geltende Familiengesetz die Scheidung vor, wenn die ehelichen Beziehungen schwer und dauerhaft gestört sind und das gemeinsame Leben dadurch unzumutbar geworden ist. Das Gesetz enthält daneben eine besondere Regelung für den Fall, dass ein Ehepartner verschwunden ist und seit zwei Jahren keine Nachricht über ihn vorliegt.
Die Scheidung setzt daher grundsätzlich nicht voraus, dass ein Ehepartner im klassischen Sinne „schuld“ am Scheitern der Ehe sein muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beendigung der Ehe erfüllt sind.
2. Scheidung auf Antrag eines Ehepartners
Wenn sich die Ehepartner nicht über die Scheidung einigen können, kann einer von ihnen ein Scheidungsverfahren durch Klage einleiten.
In der Föderation kann die Scheidung entweder durch Klage oder durch einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung verlangt werden. Auch das Familiengesetz der Republika Srpska sieht grundsätzlich die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens durch Klage vor.
Im streitigen Verfahren kann das Gericht insbesondere prüfen:
- ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen,
- welche Regelungen für minderjährige Kinder erforderlich sind,
- ob Unterhaltsansprüche bestehen,
- welche weiteren familienrechtlichen Fragen geregelt werden müssen.
Das Verfahren kann umfangreicher werden, wenn die Ehepartner über Kinder, Unterhalt oder andere rechtliche Fragen streiten.
3. Einvernehmliche Scheidung
Eine einvernehmliche Scheidung kann wesentlich einfacher sein, wenn beide Ehepartner die Beendigung der Ehe wünschen und die notwendigen Folgeregelungen einvernehmlich treffen können.
In der Republika Srpska können Ehepartner einen gemeinsamen Antrag auf Scheidung stellen. Bei gemeinsamen minderjährigen oder adoptierten Kindern beziehungsweise Kindern mit verlängertem elterlichem Sorgerecht muss der gemeinsame Antrag nach dem geltenden Familiengesetz insbesondere eine Vereinbarung über die Ausübung der elterlichen Sorge, den Kindesunterhalt und die persönlichen Beziehungen zwischen dem Kind und dem Elternteil enthalten, bei dem das Kind nicht lebt.
Auch die gerichtliche Praxis weist darauf hin, dass bei einer einvernehmlichen Scheidung ein schriftlicher gemeinsamer Antrag beziehungsweise eine entsprechende Erklärung beider Ehepartner erforderlich ist.
4. Besonderheiten in der Föderation Bosnien und Herzegowina
In der Föderation gelten für die einvernehmliche Scheidung besondere Voraussetzungen. Nach Artikel 44 des Familiengesetzes kann das Gericht auf gemeinsamen Antrag der Ehepartner die Ehe scheiden, wenn seit der Eheschließung mindestens sechs Monate vergangen sind und eine entsprechende Vereinbarung über die elterliche Sorge, den Unterhalt des Kindes, den persönlichen Kontakt mit dem Kind sowie gegebenenfalls den Unterhalt eines Ehepartners besteht.
Eine weitere Besonderheit betrifft Ehepartner mit Kindern. Vor Einleitung des Scheidungsverfahrens besteht nach Artikel 45 grundsätzlich eine Verpflichtung zur Mediation beziehungsweise Vermittlung (posredovanje), wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, über die die Eltern die elterliche Sorge ausüben, sowie während einer Schwangerschaft der Frau.
Dieses Verfahren soll insbesondere dazu beitragen, die familiären Beziehungen zu klären und die Interessen minderjähriger Kinder zu schützen.
5. Scheidung und minderjährige Kinder
Wenn die Ehepartner gemeinsame minderjährige Kinder haben, wird das Scheidungsverfahren rechtlich erheblich komplexer.
Das Gericht muss sicherstellen, dass die Interessen und das Wohl des Kindes geschützt werden. Zu den wichtigsten Fragen gehören:
- Wer übt die elterliche Sorge aus?
- Bei welchem Elternteil lebt das Kind?
- Wie wird der persönliche Kontakt zum anderen Elternteil geregelt?
- In welcher Höhe wird Kindesunterhalt gezahlt?
- Wie werden wichtige Entscheidungen für das Kind getroffen?
In der Föderation sieht das Verfahrensrecht ausdrücklich vor, dass das zuständige Organ der Vormundschaft beziehungsweise die zuständige Sozialbehörde am Verfahren beteiligt wird, wenn über Schutz, Erziehung und Unterhalt gemeinsamer Kinder entschieden wird.
6. Kindesunterhalt
Beide Eltern bleiben grundsätzlich auch nach der Scheidung für den Unterhalt ihrer Kinder verantwortlich.
Bei der Festlegung des Kindesunterhalts müssen insbesondere die Bedürfnisse des Kindes und die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Eltern berücksichtigt werden. Die Unterhaltsfrage kann durch eine Vereinbarung der Eltern geregelt oder durch das Gericht entschieden werden.
Eine Vereinbarung der Eltern über den Unterhalt kann insbesondere bei einer einvernehmlichen Scheidung Bestandteil der familienrechtlichen Regelung sein. Das Gericht prüft dabei, ob die Vereinbarung mit den gesetzlichen Anforderungen und den Interessen des Kindes vereinbar ist.
7. Unterhalt zwischen Ehepartnern
Neben dem Kindesunterhalt kann auch ein Unterhaltsanspruch eines Ehepartners gegenüber dem anderen bestehen.
Ob ein solcher Anspruch besteht, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und der wirtschaftlichen Situation der Ehepartner ab. Die Frage sollte insbesondere dann geprüft werden, wenn ein Ehepartner während der Ehe kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen hatte.
Bei einer Scheidung können die Ehepartner eine entsprechende Regelung treffen oder der anspruchsberechtigte Ehepartner kann seine Rechte im gerichtlichen Verfahren geltend machen.
8. Aufteilung des ehelichen Vermögens
Eine der häufigsten Streitfragen bei einer Scheidung ist die Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens.
Dabei können unter anderem folgende Vermögenswerte betroffen sein:
- Wohnungen und Häuser,
- Grundstücke,
- Fahrzeuge,
- Bankguthaben,
- Unternehmensbeteiligungen,
- Wertpapiere,
- Investitionen,
- sonstige während der Ehe erworbene Vermögensgegenstände.
Besondere Schwierigkeiten können entstehen, wenn eine Immobilie während der Ehe erworben wurde, aber nur auf den Namen eines Ehepartners eingetragen ist. Ebenso können Fragen entstehen, wenn Vermögen in einem anderen Staat vorhanden ist.
Eine genaue Prüfung der Eigentumsverhältnisse und der Herkunft der jeweiligen Vermögenswerte ist deshalb häufig erforderlich.
9. Scheidung und Immobilien
Immobilien spielen in vielen Scheidungsverfahren eine zentrale Rolle. Befinden sich Grundstücke oder Wohnungen in Bosnien und Herzegowina, müssen insbesondere die Grundbuch- und Katasterunterlagen überprüft werden.
Bei gemeinsam erworbenen Immobilien kann eine Einigung über die weitere Nutzung, den Verkauf oder die Übertragung der Eigentumsanteile getroffen werden. Kommt keine Einigung zustande, kann die vermögensrechtliche Auseinandersetzung gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren erforderlich werden.
Bei Immobilien im Ausland müssen zusätzlich die Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates berücksichtigt werden.
10. Scheidung mit ausländischem Ehepartner
Besondere rechtliche Fragen entstehen, wenn einer der Ehepartner ausländischer Staatsangehöriger ist oder die Ehe im Ausland geschlossen wurde.
Dann muss unter anderem geprüft werden:
- welches Gericht zuständig ist,
- welches Recht auf die Scheidung anzuwenden ist,
- ob ausländische Personenstandsurkunden anerkannt werden,
- wie die Scheidungsentscheidung im Ausland verwendet werden kann,
- welche Auswirkungen die Scheidung auf einen Aufenthaltstitel hat,
- wie Vermögen in verschiedenen Staaten behandelt wird.
Bei internationalen Ehen kann daher nicht allein das bosnisch-herzegowinische Familienrecht betrachtet werden. Vielmehr müssen auch die Regeln des internationalen Privat- und Verfahrensrechts berücksichtigt werden.
11. Anerkennung einer ausländischen Scheidung
Wenn eine Ehe zwischen Personen mit Verbindung zu Bosnien und Herzegowina im Ausland geschieden wurde, kann eine Anerkennung der ausländischen gerichtlichen Entscheidung erforderlich sein, damit sie auch im bosnisch-herzegowinischen Rechtsverkehr entsprechende Wirkung entfaltet.
Dies kann beispielsweise notwendig sein, damit der Personenstand in den zuständigen Registern aktualisiert wird oder eine erneute Eheschließung rechtlich möglich ist.
Welche Dokumente erforderlich sind, hängt vom Staat ab, in dem die Scheidung ausgesprochen wurde, sowie von den jeweils geltenden internationalen Vereinbarungen und nationalen Verfahrensvorschriften.
12. Scheidung und Aufenthalt
Für ausländische Ehepartner kann die Scheidung auch aufenthaltsrechtliche Konsequenzen haben.
Wenn der Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina auf der Ehe beziehungsweise auf Familienzusammenführung beruht, sollte nach einer Scheidung geprüft werden, ob weiterhin eine eigenständige Grundlage für den Aufenthalt besteht.
Dies ist insbesondere bei Personen wichtig, deren Aufenthaltstitel unmittelbar an die familiäre Beziehung zu einem bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen geknüpft ist.
Die Scheidung und das Aufenthaltsverfahren sind rechtlich voneinander getrennte Verfahren und sollten entsprechend getrennt geprüft werden.
13. Erforderliche Dokumente
Je nach Art des Scheidungsverfahrens können unter anderem folgende Unterlagen erforderlich sein:
- Heiratsurkunde beziehungsweise Auszug aus dem Heiratsregister,
- Geburtsurkunden der Ehepartner,
- Identitätsdokumente,
- Nachweise über den Wohnsitz,
- Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder,
- Unterlagen über Einkommen und Vermögen,
- Vereinbarungen über Kinder oder Unterhalt,
- gegebenenfalls Nachweise über Immobilien und andere Vermögenswerte.
Bei ausländischen Dokumenten können zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung, Apostille oder Legalisation erforderlich sein.
Die konkrete Dokumentenliste hängt von der zuständigen Behörde, dem Gericht und den Umständen des Einzelfalls ab.
14. Gerichtliches Verfahren und Vertraulichkeit
Scheidungsverfahren gehören zu den Verfahren, in denen besonders sensible persönliche und familiäre Informationen behandelt werden.
Im Zivilverfahrensrecht der Föderation ist für Ehesachen die Öffentlichkeit des Verfahrens ausgeschlossen. Damit soll dem besonderen Schutz der Privatsphäre der Ehepartner und ihrer Familie Rechnung getragen werden.
Das Gericht kann während des Verfahrens Beweise erheben und die für die Entscheidung relevanten tatsächlichen Umstände prüfen. Bei Streitigkeiten über Kinder können zusätzlich die zuständigen Sozial- und Vormundschaftsstellen einbezogen werden.
15. Rechtliche Unterstützung durch cosmos legal Cabinet juridique
Ein Scheidungsverfahren kann insbesondere dann kompliziert werden, wenn die Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen, minderjährige Kinder haben oder Vermögen in mehreren Ländern vorhanden ist.
Das cosmos legal Cabinet juridique kann Ehepartner bei der rechtlichen Vorbereitung des Scheidungsverfahrens, bei der Prüfung von Dokumenten, bei internationalen familienrechtlichen Fragen sowie bei der Regelung von Unterhalt, elterlicher Sorge und vermögensrechtlichen Ansprüchen unterstützen.
Besonders bei einer einvernehmlichen Scheidung kann eine sorgfältig formulierte Vereinbarung dazu beitragen, spätere Streitigkeiten über Kinder, Unterhalt oder Vermögen zu vermeiden.
Fazit
Die Scheidung in Bosnien und Herzegowina wird durch familienrechtliche und verfahrensrechtliche Vorschriften geregelt, die je nach administrativer Einheit unterschiedliche Einzelheiten aufweisen können. In der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Republika Srpska bestehen jeweils eigene familienrechtliche Regelungen.
Grundsätzlich kann eine Ehe durch Klage eines Ehepartners oder – unter den gesetzlichen Voraussetzungen – durch einen gemeinsamen Antrag auf einvernehmliche Scheidung beendet werden. Bei minderjährigen Kindern gewinnen Fragen der elterlichen Sorge, des persönlichen Kontakts und des Kindesunterhalts besondere Bedeutung.
Bei internationalen Ehen kommen zusätzliche Fragen des internationalen Privat- und Verfahrensrechts hinzu. Dazu gehören insbesondere die Anerkennung ausländischer Urkunden und Entscheidungen sowie mögliche Auswirkungen auf Aufenthalt und Vermögen.
Eine frühzeitige rechtliche Prüfung durch das cosmos legal Cabinet juridique kann daher dazu beitragen, das Scheidungsverfahren strukturiert vorzubereiten und die Interessen der Ehepartner und gegebenenfalls der gemeinsamen Kinder angemessen zu berücksichtigen.
