Scheidung in Ungarn
Scheidung in Ungarn: Voraussetzungen, Verfahren und rechtliche Folgen
1. Einleitung
Eine Scheidung in Ungarn ist ein gerichtliches Verfahren, durch das eine bestehende Ehe rechtlich beendet wird. Das ungarische Familienrecht sieht dabei sowohl einvernehmliche als auch streitige Scheidungsverfahren vor. Von besonderer Bedeutung sind neben der eigentlichen Auflösung der Ehe die Regelung der elterlichen Verantwortung, des Aufenthalts gemeinsamer minderjähriger Kinder, des Kindesunterhalts, des Ehegattenunterhalts sowie gegebenenfalls der Nutzung der gemeinsamen Wohnung und der Aufteilung des ehelichen Vermögens.
Bei internationalen Ehepaaren können zusätzlich Fragen des internationalen Privatrechts und der Zuständigkeit verschiedener Gerichte entstehen. Für solche Fälle kann die Unterstützung durch cosmos legal Cabinet juridique sinnvoll sein, insbesondere wenn die Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen oder in verschiedenen Ländern leben.
2. Voraussetzungen für eine Scheidung in Ungarn
Nach ungarischem Recht kann ein Gericht eine Ehe scheiden, wenn die Ehe vollständig und unwiederbringlich zerrüttet ist. Die Scheidung kann von einem Ehepartner allein oder von beiden Ehepartnern gemeinsam beantragt werden.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann die übereinstimmende und freiwillige Willenserklärung der Ehepartner ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Auch eine längere Trennung und die fehlende Aussicht auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft können für die Beurteilung der Zerrüttung relevant sein.
Das ungarische Scheidungsrecht verlangt daher nicht zwingend den Nachweis eines bestimmten „Schuldgrundes“ wie Untreue oder Verschulden eines Ehepartners.
3. Einvernehmliche und streitige Scheidung
Grundsätzlich kann zwischen einer einvernehmlichen und einer streitigen Scheidung unterschieden werden.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung besteht zwischen den Ehepartnern Einigkeit über die wesentlichen Folgen der Scheidung. Dies kann das Verfahren erheblich vereinfachen.
Bei einer streitigen Scheidung bestehen dagegen Meinungsverschiedenheiten über die Voraussetzungen oder die Folgen der Trennung. Das Gericht kann dann Beweise erheben und über die streitigen Fragen entscheiden.
Wichtig ist, dass die Ehepartner nicht zwingend sämtliche vermögensrechtlichen Fragen vor der Scheidung klären müssen. Nach den Informationen des Europäischen Justizportals kann die Ehe auch dann geschieden werden, wenn noch keine Einigung über die Aufteilung des gemeinsamen Ehevermögens erzielt wurde.
4. Einleitung des Scheidungsverfahrens
Das Scheidungsverfahren wird durch einen Antrag beziehungsweise eine Klage beim zuständigen Gericht eingeleitet.
Der Antrag muss unter anderem Angaben zu den Ehepartnern, zur Ehe und – sofern vorhanden – zu den gemeinsamen Kindern enthalten. Außerdem müssen die Tatsachen angegeben werden, auf die sich der Antrag stützt, und die erforderlichen Beweismittel beziehungsweise Unterlagen beigefügt werden.
Zu den typischen Unterlagen können gehören:
- Heiratsurkunde,
- Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder,
- Identitätsdokumente,
- Nachweise über den Wohnsitz,
- gegebenenfalls Vereinbarungen der Ehepartner,
- Dokumente zu früheren gerichtlichen Entscheidungen,
- gegebenenfalls Nachweise über Einkommen und Vermögen.
Bei ausländischen Dokumenten können zusätzliche Beglaubigungen und Übersetzungen erforderlich sein.
5. Welches Gericht ist zuständig?
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. Nach den Informationen des Europäischen Justizportals ist grundsätzlich unter anderem das Gericht am Wohnsitz des beklagten Ehepartners zuständig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch das Gericht am letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehepartner angerufen werden.
Bei internationalen Ehepaaren muss zusätzlich geprüft werden, welcher Staat für das Scheidungsverfahren zuständig ist. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn ein Ehepartner in Ungarn und der andere in Deutschland, Österreich, der Türkei oder einem anderen Staat lebt.
6. Scheidung mit gemeinsamen minderjährigen Kindern
Wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, kommt den Interessen der Kinder eine besondere Bedeutung zu.
Bei einer Scheidung müssen insbesondere Fragen der elterlichen Verantwortung, des Aufenthalts des Kindes, des persönlichen Kontakts zum anderen Elternteil und des Kindesunterhalts geregelt werden. Das Gericht kann diese Fragen aufgrund einer Vereinbarung der Eltern oder durch eine eigene Entscheidung regeln.
Das Wohl des Kindes steht dabei im Mittelpunkt. Die Eltern sollten deshalb möglichst frühzeitig versuchen, eine stabile Regelung für Betreuung, Wohnort und Kontakt zu beiden Elternteilen zu entwickeln.
7. Kindesunterhalt
Die Scheidung beendet die Verpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern nicht. Beide Eltern bleiben grundsätzlich für den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder verantwortlich.
Bei der Festlegung des Kindesunterhalts können unter anderem die Bedürfnisse des Kindes sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigt werden.
Bei internationalen Familien kann zusätzlich die Frage entstehen, welches Land für die Durchsetzung des Unterhalts zuständig ist und wie eine Unterhaltsentscheidung grenzüberschreitend vollstreckt werden kann.
8. Ehegattenunterhalt
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch nach der Scheidung ein Anspruch auf Unterhalt zwischen den ehemaligen Ehepartnern bestehen.
Ob ein solcher Anspruch gegeben ist, hängt von den konkreten Umständen und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Dabei können beispielsweise die wirtschaftliche Situation der Ehepartner und die Fähigkeit zur eigenen Existenzsicherung eine Rolle spielen.
Der Ehegattenunterhalt ist rechtlich vom Kindesunterhalt zu unterscheiden.
9. Nutzung der gemeinsamen Wohnung
Eine weitere wichtige Frage bei der Scheidung ist die Nutzung der bisherigen Familienwohnung.
Wenn die Ehepartner keine Einigung erzielen, kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen über die Nutzung der gemeinsamen Wohnung entscheiden. Das gilt insbesondere dann, wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind.
Die Frage der Wohnungsnutzung ist wiederum von der Eigentumsfrage zu unterscheiden. Wer Eigentümer einer Immobilie ist und wer sie nach der Scheidung bewohnen darf, sind rechtlich nicht zwingend dieselben Fragen.
10. Aufteilung des ehelichen Vermögens
Die Vermögensaufteilung kann zu den komplexesten Bereichen einer Scheidung gehören. Dabei müssen insbesondere gemeinsame Immobilien, Bankkonten, Fahrzeuge, Unternehmensbeteiligungen und sonstige Vermögenswerte berücksichtigt werden.
Nach den ungarischen Regeln muss die Vermögensaufteilung nicht zwingend Voraussetzung für die Scheidung selbst sein. Die Ehepartner können eine entsprechende Vereinbarung treffen oder die vermögensrechtliche Auseinandersetzung gesondert behandeln.
Bei größeren Vermögenswerten empfiehlt sich eine genaue Prüfung der Eigentumsverhältnisse und der während der Ehe entstandenen Vermögenspositionen.
11. Mediation bei einer Scheidung
Eine Mediation kann bei einer Scheidung eine sinnvolle Alternative zu langwierigen Auseinandersetzungen darstellen.
Nach den Informationen des Europäischen Justizportals können die Ehepartner vor oder während des Scheidungsverfahrens freiwillig eine Mediation in Anspruch nehmen. Unter bestimmten Umständen kann das Gericht im Zusammenhang mit den Nebenfragen einer Scheidung auch eine Mediation anregen beziehungsweise anordnen.
Eine erfolgreiche Mediation kann insbesondere bei Fragen der Kinderbetreuung, des Umgangsrechts, des Unterhalts und der Nutzung der Familienwohnung hilfreich sein.
12. Namensführung nach der Scheidung
Die Scheidung beendet die Ehe, führt aber nicht zwingend automatisch dazu, dass jeder ehemalige Ehepartner seinen bisherigen Namen ändern muss.
Nach den ungarischen Regeln können geschiedene Ehepartner grundsätzlich den während der Ehe geführten Namen weiterhin verwenden. Wer eine andere Namensführung wünscht, kann dies gegenüber der zuständigen Personenstandsbehörde erklären.
Bei internationalen Ehepartnern sollte zusätzlich geprüft werden, wie eine Namensänderung im jeweiligen Heimatstaat anerkannt und in Reisepass oder anderen offiziellen Dokumenten eingetragen wird.
13. Internationale Scheidungen
Bei einer Scheidung mit internationalem Bezug muss zunächst festgestellt werden, welches Gericht zuständig ist und welches Recht angewendet werden soll.
Ungarn beteiligt sich an der verstärkten Zusammenarbeit der EU im Bereich des auf Scheidung und Trennung anwendbaren Rechts. Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 – Rom-III-Verordnung ermöglicht Ehepartnern unter bestimmten Voraussetzungen, das auf ihre Scheidung anzuwendende Recht zu wählen. Gibt es keine wirksame Rechtswahl, bestimmen die in der Verordnung festgelegten Anknüpfungspunkte das anzuwendende Recht.
Dies kann beispielsweise bei Ehepartnern mit deutscher, österreichischer, ungarischer oder anderer Staatsangehörigkeit von erheblicher Bedeutung sein.
14. Anerkennung einer ungarischen Scheidung in anderen EU-Staaten
Eine in Ungarn ergangene Scheidungsentscheidung kann innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich grenzüberschreitend anerkannt werden.
Für Verfahren, die seit dem 1. August 2022 eingeleitet wurden, ist insbesondere die **Verordnung (EU) 2019/1111 („Brüssel IIb“) ** maßgeblich. Sie regelt unter anderem die Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und Fragen der elterlichen Verantwortung.
Eine in einem EU-Mitgliedstaat ergangene Entscheidung wird grundsätzlich in den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten ohne ein gesondertes Anerkennungsverfahren anerkannt.
Für Dänemark gelten bei diesen EU-Regeln besondere Voraussetzungen.
15. Scheidung bei Wohnsitz außerhalb Ungarns
Auch wenn ein Ehepartner nicht in Ungarn lebt, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein ungarisches Gericht für die Scheidung zuständig sein.
Bei internationalen Fällen müssen insbesondere der gewöhnliche Aufenthalt der Ehepartner, der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls der Wohnsitz des Antragstellers berücksichtigt werden.
Da die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht unterschiedliche Fragen sind, bedeutet die Zuständigkeit eines ungarischen Gerichts nicht automatisch, dass in jedem Fall ausschließlich ungarisches materielles Scheidungsrecht angewendet wird.
16. Scheidung von ungarischen Staatsbürgern im Ausland
Wenn ein ungarischer Staatsbürger im Ausland geschieden wird, kann die ausländische Scheidung für die ungarischen Personenstandsregister relevant sein.
Bei Entscheidungen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat gelten hierfür grundsätzlich die europäischen Vorschriften über die Anerkennung von Scheidungsentscheidungen. Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass Scheidungen, die in einem EU-Mitgliedstaat ausgesprochen wurden, grundsätzlich in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden.
Bei Entscheidungen aus Drittstaaten muss dagegen gesondert geprüft werden, welche Anerkennungsregeln nach ungarischem Recht und gegebenenfalls internationalen Abkommen gelten.
17. Rechtliche Unterstützung bei einer Scheidung
Eine Scheidung kann besonders kompliziert werden, wenn gemeinsame Kinder, Immobilien, Unternehmen oder Vermögen in mehreren Ländern vorhanden sind.
Dies gilt insbesondere bei:
- unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Ehepartner,
- Wohnsitzen in verschiedenen Ländern,
- international geschlossenen Ehen,
- Immobilien in Ungarn und im Ausland,
- grenzüberschreitendem Kindesunterhalt,
- Streit über den Aufenthaltsort gemeinsamer Kinder,
- ausländischen Scheidungsurteilen.
cosmos legal Cabinet juridique kann bei solchen Fällen dabei unterstützen, die zuständige Gerichtsbarkeit zu bestimmen, die erforderlichen Dokumente vorzubereiten und die familienrechtlichen sowie internationalen Aspekte des Verfahrens zu koordinieren.
18. Fazit
Die Scheidung in Ungarn setzt grundsätzlich voraus, dass die Ehe endgültig und unwiederbringlich zerrüttet ist. Sie kann auf Antrag eines Ehepartners oder gemeinsam beantragt werden.
Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern müssen insbesondere Fragen der elterlichen Verantwortung, des Kindesaufenthalts, des Umgangs und des Unterhalts geregelt werden. Vermögensaufteilung und Wohnungsnutzung können ebenfalls Gegenstand einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Regelung sein, müssen jedoch nicht zwingend vollständig geklärt sein, damit die Ehe geschieden werden kann.
Bei internationalen Scheidungen sind darüber hinaus die europäischen Regeln über Zuständigkeit, Anerkennung und das anzuwendende Recht zu beachten. Die Rom-III-Verordnung kann insbesondere bestimmen, welches nationale Recht auf die Scheidung Anwendung findet, während die Brüssel-IIb-Verordnung wichtige Regeln zur gerichtlichen Zuständigkeit und Anerkennung von Entscheidungen innerhalb der EU enthält.
Eine sorgfältige rechtliche Vorbereitung ist daher besonders bei internationalen Ehen und bei Streitigkeiten über Kinder oder Vermögenswerte empfehlenswert. Die Unterstützung durch cosmos legal Cabinet juridique kann dazu beitragen, das Scheidungsverfahren in Ungarn strukturiert und rechtlich fundiert vorzubereiten.
