Auslieferung und Überstellung von Verurteilten und Inhaftierten in Island

Ana Sayfa /Makaleler /Auslieferung und Überstellung von Verurteilten und…
29.08.2026 Hukuk

Auslieferung und Überstellung von Verurteilten und Inhaftierten in Island

Auslieferung und Überstellung von Verurteilten und Inhaftierten in Island

Die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen spielt für Island eine wichtige Rolle. Wenn eine Person in Island wegen einer Straftat gesucht, verurteilt oder bereits inhaftiert wurde und sich anschließend in einem anderen Staat aufhält, können internationale Verfahren zur Auslieferung oder Überstellung eingeleitet werden. Umgekehrt kann Island von einem anderen Staat um die Übergabe einer gesuchten oder verurteilten Person ersucht werden.

Dabei muss zwischen der Auslieferung einer gesuchten Person zur Strafverfolgung, der Übergabe eines bereits Verurteilten zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und der Überstellung eines Gefangenen zur weiteren Strafvollstreckung unterschieden werden.

1. Rechtsgrundlagen der Auslieferung in Island

Die isländischen Regeln zur internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen beruhen unter anderem auf nationalen Gesetzen und internationalen Übereinkommen. Das isländische Strafprozessrecht findet ausdrücklich auch auf Verfahren über Auslieferungsersuchen und die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Entscheidungen in Island Anwendung.

Eine zentrale internationale Grundlage bildet das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957, dem Island beigetreten ist. Darüber hinaus bestehen besondere Regelungen mit den nordischen Staaten sowie weitere internationale Vereinbarungen.

2. Auslieferung zur Strafverfolgung

Eine Auslieferung kann beantragt werden, wenn eine Person in einem anderen Staat wegen einer Straftat strafrechtlich verfolgt werden soll. Ziel ist es, die betreffende Person dem ersuchenden Staat zur Durchführung des Strafverfahrens zu übergeben.

Bei der klassischen Auslieferung wird geprüft, ob die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei können insbesondere die Art und Schwere der vorgeworfenen Straftat, die Rechtslage im ersuchenden Staat und die individuellen Umstände der betroffenen Person eine Rolle spielen.

Nach den von Island abgegebenen Erklärungen zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen kann Island unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere dann ausliefern, wenn die betreffende Tat nach isländischem Recht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist.

3. Übergabe bereits verurteilter Personen

Ein anderes Verfahren betrifft Personen, gegen die bereits ein rechtskräftiges Urteil oder eine freiheitsentziehende Entscheidung ergangen ist. Hier steht nicht mehr ausschließlich die Strafverfolgung im Vordergrund, sondern die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe.

Zwischen Island und den EU-Mitgliedstaaten besteht hierfür ein besonderes Übereinkommen über die Übergabe von Personen. Dieses Verfahren wurde geschaffen, um die Übergabe von Verdächtigen und Verurteilten zu beschleunigen und gleichzeitig gerichtliche Kontrollen sicherzustellen. Das Abkommen ist am 1. November 2019 in Kraft getreten.

Ein entsprechender Haftbefehl kann nach diesem Verfahren grundsätzlich bei Straftaten ausgestellt werden, die im Ausstellungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme von mindestens zwölf Monaten bedroht sind. Wenn bereits eine Strafe verhängt wurde, muss diese grundsätzlich mindestens vier Monate betragen.

4. Übergabeverfahren zwischen Island und EU-Mitgliedstaaten

Island ist kein Mitglied der Europäischen Union. Es besteht jedoch ein besonderes Abkommen zwischen der EU sowie Island und Norwegen, das eine vereinfachte Übergabe auf Grundlage eines Haftbefehls ermöglicht.

Das Verfahren ähnelt in mehreren Punkten dem europäischen Haftbefehlssystem. Die Entscheidung über die Übergabe unterliegt dabei einer gerichtlichen Kontrolle im Staat, in dem sich die gesuchte Person befindet. Ziel ist eine schnellere und zugleich rechtsstaatlich kontrollierte Zusammenarbeit.

Nach den offiziellen Angaben sind in Island unter anderem der Director of Public Prosecutions, die Gerichte und das isländische Justizministerium an den entsprechenden Verfahren beteiligt. Haftbefehle müssen in Isländisch abgefasst oder von einer Übersetzung ins Isländische oder Englische begleitet werden.

5. Besondere Regelungen für nordische Staaten

Für die nordischen Länder gelten besondere Regeln. Island hat erklärt, dass das Europäische Auslieferungsübereinkommen auf Auslieferungen nach Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden nicht angewendet wird, da die Auslieferung zwischen den nordischen Staaten durch ein einheitliches Rechtssystem geregelt wird.

Dadurch bestehen zwischen Island und den anderen nordischen Staaten besonders enge Formen der strafrechtlichen Zusammenarbeit.

6. Grundsatz der doppelten Strafbarkeit

Ein wichtiges Prinzip des klassischen Auslieferungsrechts ist die sogenannte beiderseitige Strafbarkeit (double criminality). Danach muss die Handlung grundsätzlich sowohl im ersuchenden als auch im ersuchten Staat strafbar sein.

Im Übergabeverfahren zwischen der EU und Island bestehen hierzu allerdings besondere Regelungen. Island hat beispielsweise erklärt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf die Prüfung der doppelten Strafbarkeit verzichtet werden kann.

Die konkrete Prüfung hängt daher davon ab, welches internationale Abkommen oder welches nationale Gesetz auf den jeweiligen Fall Anwendung findet.

7. Ablehnungsgründe und Menschenrechte

Die Auslieferung oder Übergabe ist nicht automatisch zulässig. Die betroffene Person genießt grundlegende rechtsstaatliche Schutzrechte.

Island hat im Rahmen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens verschiedene Vorbehalte erklärt. Eine Auslieferung kann beispielsweise abgelehnt werden, wenn sie aufgrund des Alters, des Gesundheitszustands oder anderer persönlicher Umstände besonders schwerwiegende Folgen für die betroffene Person hätte.

Auch im Abkommen zwischen der EU und Island sowie Norwegen wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die Grundrechte und insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention zu respektieren sind. Eine Übergabe soll insbesondere nicht erfolgen, wenn ein ernsthaftes Risiko für Todesstrafe, Folter oder unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung besteht.

8. Auslieferung isländischer Staatsangehöriger

Bei isländischen Staatsangehörigen gelten besondere Schutzmechanismen. Im Rahmen des EU–Island-Übereinkommens kann die Übergabe eines isländischen Staatsangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Person nach Abschluss des Verfahrens zur Verbüßung der Strafe nach Island zurückgeführt wird.

Darüber hinaus hat Island bestimmte Erklärungen für Fälle abgegeben, in denen ein anderer Staat seine eigenen Staatsangehörigen nicht an Island ausliefert. Dadurch können Gegenseitigkeitsgrundsätze eine Rolle spielen.

9. Überstellung zur Strafvollstreckung

Die Überstellung eines bereits verurteilten Gefangenen ist von der klassischen Auslieferung zu unterscheiden. Hier geht es darum, eine in einem Staat verhängte Freiheitsstrafe in einem anderen Staat weiter zu vollstrecken.

Island ist Vertragspartei internationaler Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen. Dadurch kann unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werden, dass ein Verurteilter seine Freiheitsstrafe in seinem Heimatstaat oder einem anderen dafür vorgesehenen Staat verbüßt.

Für die betroffene Person können dabei insbesondere die Staatsangehörigkeit, der gewöhnliche Aufenthalt, die Zustimmung der beteiligten Staaten und die Art des Urteils relevant sein.

10. Rechtliche Unterstützung bei Auslieferungsverfahren

Auslieferungs- und Übergabeverfahren gehören zu den komplexeren Bereichen des internationalen Strafrechts. Bereits die Prüfung eines Haftbefehls kann erhebliche Auswirkungen auf die persönliche Freiheit und die weitere strafrechtliche Situation der betroffenen Person haben.

cosmos legal Cabinet juridique kann bei der rechtlichen Orientierung in internationalen Strafsachen unterstützend tätig sein. Besonders wichtig kann eine individuelle Prüfung sein, wenn ein Auslieferungsersuchen vorliegt, eine Übergabe in einen anderen Staat droht oder Fragen zur Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils bestehen.

Fazit

Island verfügt über ein umfangreiches System der internationalen Zusammenarbeit bei der Auslieferung und Übergabe von Beschuldigten und Verurteilten. Neben dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen bestehen besondere Regelungen mit den EU-Mitgliedstaaten sowie vereinfachte Verfahren innerhalb der nordischen Zusammenarbeit.

Bei einem Auslieferungs- oder Übergabeverfahren werden jedoch nicht nur die Interessen der Strafverfolgung berücksichtigt. Auch Grundrechte, die Fairness des Strafverfahrens, die persönlichen Umstände der betroffenen Person und mögliche Risiken einer unmenschlichen Behandlung spielen eine wichtige Rolle.

Da die rechtlichen Folgen einer Auslieferung oder Überstellung erheblich sein können, sollte in einem konkreten Fall frühzeitig geprüft werden, welches Abkommen Anwendung findet, welche Ablehnungsgründe bestehen und welche Rechtsmittel zur Verfügung stehen.

Web Tasarım Dijitasyon
Cosmos Legal Hukuk ve Danışmanlık Bürosu Genellikle hemen yanıtlar