Auslieferung und Überstellung von Verurteilten und Beschuldigten in Österreich
Auslieferung und Überstellung von Verurteilten und Beschuldigten in Österreich
1. Einleitung
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Strafrecht gewinnt in einer zunehmend internationalen Gesellschaft immer mehr an Bedeutung. Personen, gegen die in Österreich ein Strafverfahren geführt wird, können sich im Ausland aufhalten. Umgekehrt können Personen, die in einem anderen Staat strafrechtlich verfolgt oder bereits rechtskräftig verurteilt wurden, in Österreich angetroffen werden.
Das österreichische Recht unterscheidet dabei insbesondere zwischen der Auslieferung beziehungsweise Übergabe einer gesuchten Person zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung und der Überstellung einer bereits verurteilten Person zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in einen anderen Staat.
Für EU-Mitgliedstaaten spielt der Europäische Haftbefehl eine zentrale Rolle. Österreich setzt hierfür insbesondere den EU-rechtlichen Rahmen durch das Europäische Justiz-Zusammenarbeitsgesetz (EU-JZG) um. Der Europäische Haftbefehl hat die klassischen Auslieferungsverfahren zwischen EU-Mitgliedstaaten weitgehend ersetzt und zu einem vereinfachten sowie beschleunigten Übergabeverfahren geführt.
cosmos legal Cabinet juridique kann Betroffene und ihre Angehörigen bei internationalen Strafverfahren, Auslieferungsfragen und Verfahren zur Überstellung von Strafgefangenen rechtlich unterstützend begleiten.
2. Was bedeutet Auslieferung?
Unter einer Auslieferung versteht man grundsätzlich die Übergabe einer Person von einem Staat an einen anderen Staat, damit dort ein Strafverfahren durchgeführt oder eine bereits verhängte Freiheitsstrafe vollstreckt werden kann.
Ein Auslieferungsersuchen kann beispielsweise gestellt werden, wenn eine Person in Österreich wegen einer Straftat gesucht wird, sich aber in einem anderen Staat aufhält. Ebenso kann Österreich von einem ausländischen Staat ersucht werden, eine dort gesuchte Person zu übergeben.
Die Auslieferung ist dabei kein rein polizeilicher Vorgang. Es handelt sich um ein formalisiertes justizielles Verfahren, bei dem gesetzliche Voraussetzungen und menschenrechtliche Garantien berücksichtigt werden müssen.
3. Europäischer Haftbefehl innerhalb der Europäischen Union
Zwischen den EU-Mitgliedstaaten gilt grundsätzlich das System des Europäischen Haftbefehls.
Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten wurde in Österreich durch das EU-JZG umgesetzt. Anstelle des traditionellen Auslieferungsverfahrens tritt zwischen den Mitgliedstaaten grundsätzlich ein Übergabeverfahren.
Das Verfahren soll wesentlich schneller und effizienter sein als die klassische Auslieferung. Der Europäische Haftbefehl basiert dabei auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union.
Ein Mitgliedstaat kann daher unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Übergabe einer gesuchten Person von Österreich verlangen.
4. Auslieferung in Drittstaaten
Befindet sich die gesuchte Person in Österreich und stammt das Auslieferungsersuchen aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union, gelten grundsätzlich die einschlägigen österreichischen und internationalen Auslieferungsvorschriften.
Hier spielen insbesondere bilaterale oder multilaterale Auslieferungsverträge sowie menschenrechtliche Verpflichtungen eine Rolle.
Das österreichische Recht prüft dabei unter anderem, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auslieferung erfüllt sind und ob der betroffenen Person im ersuchenden Staat grundlegende Rechte ausreichend garantiert werden.
Eine Auslieferung darf daher nicht allein deshalb erfolgen, weil ein anderer Staat die Übergabe einer Person verlangt.
5. Prüfung der Zulässigkeit
Vor einer Auslieferung oder Übergabe muss geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dabei können unter anderem folgende Aspekte relevant sein:
- Art und Schwere der vorgeworfenen Straftat,
- Vorliegen eines gültigen Haftbefehls,
- Identität der gesuchten Person,
- Verjährung,
- mögliche Doppelbestrafung,
- politische oder militärische Delikte,
- menschenrechtliche Risiken,
- Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung,
- Verfahrensgarantien im ersuchenden Staat.
Die genaue Prüfung hängt davon ab, ob es sich um einen Europäischen Haftbefehl oder um ein klassisches internationales Auslieferungsersuchen handelt.
6. Grundrechte und Menschenrechte
Auch bei internationalen Strafverfahren müssen die Grundrechte der betroffenen Person geschützt werden.
Eine wesentliche Rolle spielen insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die EU-Grundrechtecharta und die österreichischen verfassungsrechtlichen Garantien.
Besonders relevant ist das Verbot der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Bestehen konkrete und erhebliche menschenrechtliche Risiken im ersuchenden Staat, kann dies für die Zulässigkeit einer Übergabe oder Auslieferung entscheidend sein.
Die Haftbedingungen des Zielstaates können deshalb ebenso relevant sein wie die allgemeinen Bedingungen des dortigen Strafverfahrens.
7. Rechte der gesuchten Person
Eine Person, gegen die ein Auslieferungs- oder Übergabeverfahren geführt wird, verfügt über verschiedene Verfahrensrechte.
Dazu gehören insbesondere das Recht auf Information über das Verfahren und – abhängig vom konkreten Verfahren – das Recht auf anwaltliche Vertretung und gerichtliche Überprüfung.
Gerade bei einem Europäischen Haftbefehl muss die betroffene Person über den gegen sie gerichteten Haftbefehl und die wesentlichen Rechte informiert werden.
Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung kann insbesondere deshalb wichtig sein, weil im Auslieferungsrecht häufig kurze Fristen und komplexe internationale Rechtsvorschriften zusammentreffen.
8. Unterschied zwischen Auslieferung und Überstellung
Die Begriffe Auslieferung und Überstellung dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Bei der Auslieferung geht es typischerweise darum, eine gesuchte Person einem anderen Staat zu übergeben, damit dort ein Strafverfahren durchgeführt oder eine Strafe vollstreckt werden kann.
Die Überstellung eines Strafgefangenen betrifft dagegen grundsätzlich eine Person, die bereits rechtskräftig verurteilt wurde und ihre Freiheitsstrafe in einem anderen Staat weiter verbüßen soll.
Das Ziel einer solchen Überstellung kann insbesondere die bessere soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person sein.
9. Überstellung verurteilter Personen innerhalb der EU
Für die Überstellung verurteilter Personen innerhalb der Europäischen Union ist insbesondere der Rahmenbeschluss 2008/909/JI von Bedeutung.
Dieser wurde in Österreich durch die §§ 39 bis 42g EU-JZG umgesetzt. Das System ermöglicht es unter bestimmten Voraussetzungen, eine in Österreich verurteilte Person zur weiteren Strafvollstreckung in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu überstellen.
Eine Überstellung kann beispielsweise in den Staat erfolgen, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen auch der Staat des letzten rechtmäßigen Daueraufenthalts oder ein Staat mit besonders engen persönlichen Bindungen in Betracht.
10. Überstellung ohne Zustimmung des Gefangenen
Ein wichtiger Unterschied zum klassischen Europäischen Überstellungsübereinkommen besteht darin, dass eine Überstellung innerhalb der EU unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne Zustimmung der verurteilten Person erfolgen kann.
Dies ist insbesondere möglich, wenn die Person aufgrund eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbots nach der Haftentlassung in den anderen Mitgliedstaat abgeschoben werden soll oder wenn sie ihren Wohnsitz in dem Staat hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
In anderen Konstellationen kann dagegen die Zustimmung der verurteilten Person erforderlich sein.
Die konkreten Voraussetzungen müssen deshalb immer anhand des Einzelfalls geprüft werden.
11. Überstellung nach internationalen Übereinkommen
Außerhalb des EU-Systems spielt insbesondere das Europäische Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen eine wichtige Rolle.
Nach diesem Übereinkommen ist die Überstellung grundsätzlich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Das österreichische Justizministerium weist darauf hin, dass das Übereinkommen von zahlreichen Staaten ratifiziert wurde und traditionell eine Überstellung mit Zustimmung der verurteilten Person vorsieht.
Zusätzliche Regelungen können sich aus dem Zusatzprotokoll von 1997 oder aus bilateralen Vereinbarungen ergeben.
12. Ziel der Resozialisierung
Ein wesentlicher Zweck der Überstellung von Strafgefangenen besteht in der Resozialisierung.
Eine Person kann beispielsweise eine wesentlich engere soziale und familiäre Bindung an ihren Heimatstaat haben als an den Staat, in dem sie verurteilt wurde. Die Fortsetzung der Haft im Heimatstaat kann unter bestimmten Voraussetzungen eine bessere Vorbereitung auf die spätere Wiedereingliederung in die Gesellschaft ermöglichen.
Auch das österreichische Justizministerium hebt die Bedeutung einer möglichst raschen Überstellung in Herkunftsstaaten im Zusammenhang mit der Resozialisierung hervor.
13. Ablauf eines Überstellungsverfahrens
Ein Überstellungsverfahren umfasst grundsätzlich mehrere Schritte.
Zunächst muss geklärt werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überstellung erfüllt sind. Anschließend werden die erforderlichen Unterlagen und Informationen zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht.
Im EU-System soll das Verfahren durch standardisierte Formulare und vorgegebene Fristen beschleunigt werden. Der Rahmenbeschluss 2008/909/JI sieht grundsätzlich eine Frist von 90 Tagen für die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung vor. Nach der endgültigen Entscheidung soll die tatsächliche Überstellung grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen erfolgen.
In der Praxis können sich Verfahren jedoch beispielsweise aufgrund fehlender Unterlagen, Übersetzungen oder Fragen zu den Haftbedingungen verlängern.
14. Haftbedingungen im Zielstaat
Die Haftbedingungen des Staates, in den eine Person überstellt werden soll, können eine erhebliche Rolle spielen.
Das österreichische Justizministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung nur im Verhältnis zu Staaten gestellt werden können, deren Haftbedingungen den Anforderungen des Artikels 3 EMRK entsprechen.
Damit soll verhindert werden, dass eine verurteilte Person durch die Überstellung einer Behandlung ausgesetzt wird, die mit dem Folterverbot beziehungsweise dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unvereinbar wäre.
15. Österreichische Staatsbürger im Ausland
Wenn ein österreichischer Staatsbürger im Ausland strafrechtlich verfolgt wird, können verschiedene Formen internationaler Rechtshilfe relevant werden.
Ob eine Auslieferung nach Österreich möglich ist oder ob ein ausländisches Strafurteil in Österreich vollstreckt werden kann, hängt von der Staatsangehörigkeit, dem Staat des Aufenthalts, der Art der Straftat und den jeweiligen internationalen Rechtsgrundlagen ab.
Bei einem Europäischen Haftbefehl gelten wiederum die besonderen Vorschriften innerhalb der EU.
16. Ausländische Staatsbürger in österreichischen Gefängnissen
Österreich verfügt über eine beträchtliche Zahl ausländischer Strafgefangener. Nach den aktuellen Angaben des österreichischen Justizministeriums befanden sich am 1. September 2026 insgesamt 10.219 Personen im österreichischen Strafvollzug; davon waren 4.897 österreichische Staatsbürger, 1.961 weitere EU-Bürger und 3.241 Nicht-EU-Bürger.
Die Überstellung geeigneter ausländischer Strafgefangener in ihren Herkunfts- oder Bindungsstaat kann daher sowohl für den Strafvollzug als auch für die Resozialisierung eine praktische Bedeutung haben.
17. Bedeutung der anwaltlichen Beratung
Auslieferungs- und Überstellungsverfahren sind juristisch komplex, weil nationale Strafverfahrensvorschriften mit internationalen Übereinkommen und teilweise EU-Recht zusammentreffen.
Eine anwaltliche Prüfung kann insbesondere bei folgenden Fragen wichtig sein:
- Ist die Auslieferung beziehungsweise Übergabe überhaupt zulässig?
- Liegt ein gültiger Europäischer Haftbefehl vor?
- Bestehen menschenrechtliche Bedenken?
- Welche Rechtsmittel oder Einwendungen stehen zur Verfügung?
- Kann eine Überstellung in den Heimatstaat beantragt werden?
- Ist die Zustimmung der betroffenen Person erforderlich?
- Welche Haftbedingungen erwarten die Person im Zielstaat?
- Welche Auswirkungen hat die Überstellung auf die weitere Strafvollstreckung?
Bei internationalen Strafsachen sollte eine rechtliche Prüfung möglichst frühzeitig erfolgen.
18. Fazit
Das österreichische Recht unterscheidet klar zwischen der Auslieferung beziehungsweise Übergabe gesuchter Personen und der Überstellung bereits verurteilter Strafgefangener.
Innerhalb der Europäischen Union hat der Europäische Haftbefehl das traditionelle Auslieferungssystem weitgehend ersetzt und ein vereinfachtes Übergabeverfahren geschaffen. Für die Überstellung verurteilter Personen ist dagegen insbesondere der Rahmenbeschluss 2008/909/JI maßgeblich, der in Österreich durch das EU-JZG umgesetzt wurde.
Bei Drittstaaten kommen internationale Übereinkommen und bilaterale Regelungen hinzu. In allen Fällen müssen jedoch die grundlegenden Rechte der betroffenen Person berücksichtigt werden. Insbesondere die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und die Bedingungen im Zielstaat können für die rechtliche Zulässigkeit einer Überstellung von erheblicher Bedeutung sein.
Aufgrund der erheblichen rechtlichen Unterschiede zwischen einem Europäischen Haftbefehl, einem klassischen Auslieferungsersuchen und einer Überstellung zur Strafvollstreckung ist eine individuelle Prüfung des jeweiligen Falles entscheidend. cosmos legal Cabinet juridique kann Betroffene und ihre Familien insbesondere bei internationalen Auslieferungs-, Übergabe- und Strafvollstreckungsverfahren sowie bei grenzüberschreitenden rechtlichen Fragestellungen unterstützend begleiten.
