Arbeitserlaubnis in Ungarn
Arbeitserlaubnis in Ungarn: Voraussetzungen, Antragsverfahren und rechtliche Grundlagen
1. Einleitung
Ungarn ist aufgrund seiner geografischen Lage, seiner EU-Mitgliedschaft und seiner wachsenden Wirtschaftsbeziehungen ein interessanter Arbeitsmarkt für ausländische Arbeitnehmer. Für Staatsangehörige von Drittstaaten ist die Aufnahme einer Beschäftigung in Ungarn jedoch grundsätzlich an besondere aufenthalts- und arbeitsrechtliche Voraussetzungen geknüpft.
In der Praxis wird häufig von einer „Arbeitserlaubnis“ gesprochen. Rechtlich handelt es sich bei Drittstaatsangehörigen jedoch vielfach um eine Aufenthaltserlaubnis, die zugleich zur Ausübung einer bestimmten Beschäftigung berechtigt. Die konkrete Genehmigung richtet sich nach der Art der Beschäftigung, der Qualifikation des Arbeitnehmers und seinem persönlichen Aufenthaltsstatus.
Bei komplizierten Verfahren kann eine spezialisierte rechtliche Beratung, beispielsweise durch cosmos legal Cabinet juridique, hilfreich sein.
2. Wer benötigt eine Arbeitserlaubnis?
Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten genießen grundsätzlich das Recht auf Freizügigkeit und benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung in Ungarn keine klassische Arbeitserlaubnis wie Drittstaatsangehörige.
Für Personen aus sogenannten Drittstaaten gelten dagegen besondere Vorschriften. Wer längerfristig in Ungarn arbeiten möchte, benötigt grundsätzlich einen entsprechenden Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung bei dem zugelassenen Arbeitgeber erlaubt.
Das ungarische Recht unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Aufenthaltstiteln. Dazu gehören unter anderem:
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung,
- Aufenthaltserlaubnis für Gastarbeiter,
- EU Blue Card,
- Hungarian Card,
- National Card,
- Aufenthalt im Rahmen einer konzerninternen Entsendung,
- saisonale Beschäftigung,
- bestimmte Beschäftigungen im Zusammenhang mit Investitionen.
Die zuständige ungarische Einwanderungsbehörde, die National Directorate-General for Aliens Policing (NDGAP), führt für diese Kategorien jeweils eigene Voraussetzungen und Verfahren.
3. Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung
Eine zentrale Kategorie ist die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung. Sie ermöglicht einem Drittstaatsangehörigen, in Ungarn eine genehmigte Beschäftigung auszuüben und sich hierfür im Land aufzuhalten.
Der Antragsteller muss insbesondere den Zweck seines Aufenthalts nachweisen. Hierfür können beispielsweise ein Vorvertrag über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder ein Dokument über das bestehende Beschäftigungsverhältnis verwendet werden.
Die Aufenthaltserlaubnis ist dabei nicht als allgemeine Genehmigung für jede beliebige Beschäftigung zu verstehen. Die erlaubte Tätigkeit und der entsprechende Arbeitgeber sind für den Aufenthaltsstatus von erheblicher Bedeutung.
4. Das sogenannte Single-Permit-Verfahren
Für viele ausländische Arbeitnehmer gilt das sogenannte Single-Permit-Verfahren. Dabei werden die aufenthaltsrechtliche Genehmigung und die Berechtigung zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses miteinander verbunden.
Die ungarische Einwanderungsbehörde definiert das Single-Permit-Verfahren als Verfahren zur Genehmigung eines Aufenthalts von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen sowie zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem bestimmten Arbeitgeber.
Die daraus resultierende Aufenthaltserlaubnis berechtigt den Drittstaatsangehörigen dazu, bei dem auf der Genehmigung angegebenen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis aufzunehmen und sich in Ungarn aufzuhalten.
Diese Verbindung zwischen Aufenthaltsrecht und Beschäftigung ist besonders wichtig: Ein Arbeitnehmer sollte deshalb nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung den Arbeitgeber oder die konkrete Tätigkeit wechseln.
5. Welche Unterlagen werden benötigt?
Die erforderlichen Dokumente hängen vom jeweiligen Aufenthaltstitel ab. Für eine Beschäftigung können insbesondere folgende Unterlagen relevant sein:
- gültiger Reisepass,
- vollständig ausgefüllter Antrag,
- Arbeitsvertrag oder Vorvertrag,
- Nachweise über die berufliche Tätigkeit beziehungsweise Qualifikation,
- Nachweis einer Unterkunft in Ungarn,
- Nachweis ausreichender finanzieller Mittel,
- Nachweis einer ausreichenden medizinischen Versorgung beziehungsweise Krankenversicherung,
- gegebenenfalls weitere Dokumente des Arbeitgebers.
Die Behörden können zusätzliche Unterlagen verlangen, wenn dies für die Prüfung des Antrags erforderlich ist.
Eine sorgfältige Vorbereitung ist deshalb besonders wichtig. Widersprüchliche Angaben zwischen Arbeitsvertrag, Antrag, Qualifikationsnachweisen und tatsächlicher Tätigkeit können das Verfahren erschweren.
6. Antragstellung aus dem Ausland
Bei vielen Beschäftigungsaufenthalten wird der Antrag grundsätzlich vor der Einreise nach Ungarn bei der zuständigen ungarischen Auslandsvertretung eingereicht.
Nach den aktuellen Informationen der ungarischen Einwanderungsbehörde kann der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen auch in Ungarn gestellt werden. Dies betrifft insbesondere Drittstaatsangehörige, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumfrei einreisen dürfen und sich rechtmäßig in Ungarn aufhalten. Für bestimmte Verlängerungsfälle gelten wiederum besondere Fristen.
Die Antragstellung kann je nach Verfahren auch elektronisch über das System Enter Hungary erfolgen. Bei bestimmten Aufenthaltstiteln ist die elektronische Antragstellung durch den Arbeitgeber vorgesehen.
7. EU Blue Card für hochqualifizierte Arbeitnehmer
Für hochqualifizierte Fachkräfte kommt anstelle einer gewöhnlichen Beschäftigungserlaubnis insbesondere die EU Blue Card in Betracht.
Die EU Blue Card ist ein Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die eine Beschäftigung ausüben möchten, für die ein hohes berufliches Qualifikationsniveau erforderlich ist.
Für die Erteilung müssen unter anderem die erforderliche Hochschul- oder Berufsqualifikation beziehungsweise in bestimmten Fällen relevante Berufserfahrung und ein entsprechender Arbeitsvertrag nachgewiesen werden.
Die ungarischen Vorschriften sehen für die EU Blue Card außerdem ein bestimmtes Mindestvergütungsniveau vor. Für 2026 nennt die zuständige Behörde eine monatliche Mindestvergütung von 1.001.048 HUF; für bestimmte medizinische und vergleichbare Berufe gilt ein reduzierter Schwellenwert von 800.838 HUF.
Die EU Blue Card kann in Ungarn für bis zu vier Jahre ausgestellt und grundsätzlich für denselben Aufenthaltszweck verlängert werden.
8. Besondere Regelungen für Gastarbeiter
Ein besonders wichtiger Bereich des ungarischen Arbeitsmigrationsrechts betrifft sogenannte Gastarbeiter. Die entsprechenden Vorschriften wurden in den vergangenen Jahren mehrfach geändert.
Die Möglichkeit, als Drittstaatsangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis als Gastarbeiter zu erhalten, hängt unter anderem von der Staatsangehörigkeit, dem Arbeitgeber beziehungsweise der Vermittlungsstruktur und den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Für Antragsteller ist daher eine aktuelle Prüfung besonders wichtig. Die Tatsache, dass ein bestimmter Staat oder eine bestimmte Arbeitnehmergruppe in der Vergangenheit zugelassen war, bedeutet nicht automatisch, dass dies auch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gilt.
9. Arbeitgeberwechsel und Änderung der Beschäftigung
Ein ausländischer Arbeitnehmer sollte einen Arbeitgeberwechsel nicht wie einen gewöhnlichen Wechsel des Arbeitsplatzes behandeln. Da die Aufenthaltserlaubnis häufig mit einem bestimmten Arbeitsverhältnis verbunden ist, kann eine Änderung des Arbeitgebers oder der Tätigkeit eine neue behördliche Genehmigung beziehungsweise ein Änderungsverfahren erforderlich machen.
Dies gilt insbesondere für die EU Blue Card. Die ungarische Einwanderungsbehörde weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einem Arbeitgeberwechsel, einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder bestimmten Änderungen der Beschäftigung ein entsprechender Antrag über das Enter-Hungary-System erforderlich sein kann.
Wer seine Beschäftigung beendet oder einen neuen Arbeitsvertrag abschließt, sollte deshalb zunächst prüfen, welche aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen entstehen.
10. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Eine Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigungszwecke ist grundsätzlich befristet. Eine Verlängerung muss rechtzeitig beantragt werden.
Die konkreten Fristen hängen vom jeweiligen Aufenthaltstitel ab. Bei der EU Blue Card kann ein Verlängerungsantrag beispielsweise frühestens 90 Tage vor Ablauf gestellt werden und muss grundsätzlich spätestens 30 Tage vor Ablauf eingereicht werden. Zusätzlich muss der Antragsteller bestimmte Mindestaufenthaltsvoraussetzungen in Ungarn erfüllen.
Auch bei anderen Beschäftigungsaufenthaltstiteln sollten die jeweiligen Fristen genau kontrolliert werden, da ein verspäteter Antrag erhebliche aufenthaltsrechtliche Folgen haben kann.
11. Pflichten des ausländischen Arbeitnehmers
Mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entstehen verschiedene Pflichten. Der Arbeitnehmer muss insbesondere darauf achten, dass seine tatsächlichen Lebens- und Arbeitsverhältnisse mit den Angaben und Bedingungen seines Aufenthaltstitels übereinstimmen.
Änderungen des Arbeitsverhältnisses, der persönlichen Daten oder der Unterkunft können je nach Fall meldepflichtig sein.
Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer die Gültigkeit seines Reisepasses und Aufenthaltstitels überwachen und die gesetzlichen Aufenthaltsbedingungen während des gesamten Aufenthalts einhalten.
12. Ablehnung des Antrags und Rechtsmittel
Ein Antrag kann abgelehnt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die erforderlichen Dokumente fehlen oder die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht gegeben sind.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann grundsätzlich ein Rechtsmittel innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingelegt werden. Die aktuelle Informationsseite der ungarischen Einwanderungsbehörde weist für bestimmte Beschäftigungs- und Blue-Card-Verfahren auf eine achttägige Berufungsfrist ab Zustellung hin.
Die konkrete Rechtsmittelbelehrung des jeweiligen Bescheids sollte daher sorgfältig geprüft werden.
13. Rechtliche Beratung bei komplizierten Arbeitsmigrationsfällen
Das ungarische Arbeits- und Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige ist stark vom jeweiligen Aufenthaltstitel abhängig. Besonders komplex können Fälle sein, in denen ein Arbeitgeberwechsel, eine Ablehnung, eine Verlängerung, eine Änderung der Tätigkeit oder eine Kombination aus Arbeits- und Familienaufenthalt vorliegt.
In solchen Situationen kann die Unterstützung durch cosmos legal Cabinet juridique dabei helfen, die individuelle Rechtslage zu prüfen, die notwendigen Dokumente zu strukturieren und mögliche rechtliche Schritte nach einer behördlichen Entscheidung zu bewerten.
14. Fazit
Die ungarische Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige ist eng mit dem Aufenthaltsrecht verbunden. Je nach Tätigkeit und Qualifikation kommen unterschiedliche Aufenthaltstitel infrage, insbesondere die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung, die EU Blue Card, die Hungarian Card oder spezielle Regelungen für andere Beschäftigungsformen.
Eine erfolgreiche Antragstellung setzt voraus, dass der konkrete Aufenthaltszweck, das Arbeitsverhältnis, die finanziellen Voraussetzungen und die erforderlichen persönlichen Dokumente korrekt nachgewiesen werden. Da sich die ungarischen Regelungen zur Arbeitsmigration regelmäßig verändern, sollten Antragsteller die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Vorschriften berücksichtigen.
Eine frühzeitige und fachkundige Vorbereitung kann dazu beitragen, unnötige Verzögerungen, fehlerhafte Anträge und aufenthaltsrechtliche Probleme zu vermeiden.
