Geburt in Dänemark

Ana Sayfa /Makaleler /Geburt in Dänemark
25.08.2026 Hukuk

Geburt in Dänemark

Geburt in Dänemark: Geburtsregistrierung, Elternschaft, Namensgebung und rechtliche Fragen

1. Einleitung

Die Geburt eines Kindes in Dänemark ist mit mehreren rechtlichen und administrativen Schritten verbunden. Nach der Geburt müssen insbesondere die Geburt registriert, die Elternschaft beziehungsweise Vaterschaft geklärt, der Name des Kindes eingetragen und die erforderlichen Personenstandsdokumente beantragt werden. Je nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus der Eltern können außerdem Fragen zur dänischen Staatsangehörigkeit und zum Aufenthaltsrecht des Kindes entstehen.

Das dänische System sieht für die Registrierung eines in Dänemark geborenen Kindes einen festgelegten Ablauf vor. Dazu gehören unter anderem die Vergabe einer CPR-Nummer, die Registrierung der Eltern und anschließend die Namensgebung.

Bei komplizierten familien- oder aufenthaltsrechtlichen Situationen kann cosmos legal Cabinet juridique bei der rechtlichen Prüfung und Vorbereitung der notwendigen Verfahren unterstützend tätig sein.

2. Registrierung der Geburt

Bei einer Geburt in einem dänischen Krankenhaus übernimmt die Hebamme grundsätzlich die erste Registrierung der Geburt. Anschließend wird die Information an das zuständige Register beziehungsweise an die zuständige Kirchengemeinde übermittelt, damit die Geburt im dänischen Civil Registration System (CPR) registriert werden kann.

Das Kind erhält dabei eine persönliche CPR-Nummer, die für zahlreiche spätere Verwaltungsverfahren in Dänemark von großer Bedeutung ist. Die Mutter wird als Mutter des Kindes registriert; sind die Eltern verheiratet, werden grundsätzlich beide Eltern bei der Geburtsregistrierung eingetragen.

Wenn bei der Geburt keine Hebamme anwesend war, muss die Geburt grundsätzlich selbst über eine entsprechende Geburtsanzeige (fødselsanmeldelse) gemeldet werden.

3. Vaterschaft und gemeinsame elterliche Verantwortung

Wenn die Eltern verheiratet sind, wird der Ehemann grundsätzlich als Vater des Kindes registriert. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern muss die Vaterschaft dagegen in der Regel gesondert festgestellt werden.

Die Eltern können hierfür eine Erklärung über Fürsorge und Verantwortung für die Vaterschaft abgeben. Diese kann bereits vor der Geburt oder innerhalb der ersten 28 Tage nach der Geburt abgegeben werden. Wird sie ordnungsgemäß abgeschlossen, kann damit gleichzeitig eine gemeinsame elterliche Verantwortung begründet werden.

Nach Ablauf der 28-Tage-Frist kann das vereinfachte Verfahren grundsätzlich nicht mehr verwendet werden. In diesem Fall kann die Agency of Family Law (Familieretshuset) ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft einleiten.

4. Co-Mutterschaft

Dänemark verfügt außerdem über besondere Regelungen für die sogenannte Co-Mutterschaft (medmoderskab). Bei nicht verheirateten Frauen muss eine entsprechende Erklärung über Fürsorge und Verantwortung abgegeben werden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann dadurch gleichzeitig die gemeinsame elterliche Verantwortung entstehen.

Die erforderlichen Erklärungen können unter bestimmten Voraussetzungen bereits während der Schwangerschaft vorbereitet werden. Nach der Geburt muss die entsprechende Registrierung bei der zuständigen Stelle vorgenommen werden.

Gerade bei internationalen Familien sollte geprüft werden, ob zusätzlich ausländische Dokumente, Nachweise über eine Eheschließung oder Unterlagen zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung erforderlich sind.

5. Namensgebung des Kindes

Nach der Registrierung der Geburt muss das Kind einen Namen erhalten. Die Eltern beziehungsweise die Personen mit elterlicher Verantwortung müssen die Namensgebung grundsätzlich über die digitale Selbstbedienungslösung von borger.dk beantragen.

Die Namensgebung ist ein eigenständiger Schritt innerhalb des dänischen Registrierungsprozesses. Die offizielle Reihenfolge sieht grundsätzlich vor:

  1. Registrierung der Geburt,
  2. Registrierung von Vaterschaft, Co-Mutterschaft und elterlicher Verantwortung,
  3. Namensgebung,
  4. Ausstellung der Personenstandsbescheinigung,
  5. Beantragung eines Reisepasses,
  6. gegebenenfalls Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis oder eines EU-Aufenthaltsdokuments.

6. Personenstandsbescheinigung und Geburtsurkunde

Nach der Registrierung können Eltern eine Certificate of Personal Data (Personattest) für ihr minderjähriges Kind beantragen. Dieses Dokument bestätigt die im dänischen Personenregister gespeicherten zivilrechtlichen Informationen, beispielsweise Geburt, Namen und Eltern.

Für ein in Dänemark geborenes und in der dänischen Volkskirche getauftes Kind kann außerdem eine Geburts- und Taufbescheinigung (Fødsels- og dåbsattest) ausgestellt werden. Ist das Kind nicht getauft, wird grundsätzlich eine Personenstandsbescheinigung verwendet.

Die Personenstandsbescheinigung kann grundsätzlich auch in Dänisch und Englisch beantragt werden. Für die digitale Beantragung werden unter anderem eine dänische CPR-Nummer und MitID benötigt.

7. Staatsangehörigkeit eines in Dänemark geborenen Kindes

Die Geburt in Dänemark führt nicht automatisch allein aufgrund des Geburtsortes zur dänischen Staatsangehörigkeit. Entscheidend sind insbesondere die Staatsangehörigkeit der Eltern und die jeweils geltenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften.

Ein Kind, das am oder nach dem 1. Juli 2014 geboren wurde, erhält grundsätzlich automatisch die dänische Staatsangehörigkeit, wenn der Vater, die Mutter oder die Co-Mutter zum Zeitpunkt der Geburt dänischer Staatsangehöriger ist. Für vor diesem Datum geborene Kinder gelten teilweise andere Regeln.

Bei Kindern ausländischer Eltern muss deshalb gesondert geprüft werden, welche Staatsangehörigkeit das Kind durch Abstammung erhält und ob anschließend ein dänischer Aufenthaltstitel erforderlich ist.

8. Aufenthalt des Kindes bei ausländischen Eltern

Wenn die Eltern keine dänischen Staatsangehörigen sind, kann nach der Geburt ein eigenständiges aufenthaltsrechtliches Verfahren für das Kind erforderlich sein.

Die dänischen Behörden führen ausdrücklich eine Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise ein EU-Aufenthaltsdokument als einen der Schritte auf, die nach der Geburt – abhängig von der persönlichen Situation – erforderlich sein können.

Welche Genehmigung beantragt werden muss, hängt unter anderem davon ab, ob die Eltern EU-/EWR-/Schweizer Staatsangehörige oder Drittstaatsangehörige sind und auf welcher Grundlage sie selbst in Dänemark leben.

9. Reisepass für das neugeborene Kind

Ein neugeborenes Kind benötigt einen eigenen Reisepass, wenn es in ein Land reisen soll, für das ein Reisepass erforderlich ist. Dies gilt auch für Säuglinge und Kleinkinder.

Für internationale Familien ist deshalb eine rechtzeitige Beschaffung des Passes besonders wichtig. Dabei können neben der dänischen Geburtsregistrierung auch die Staatsangehörigkeit des Kindes und die Anforderungen des jeweiligen Heimatstaates der Eltern eine Rolle spielen.

10. Sozialleistungen und finanzielle Unterstützung

Nach der Geburt können je nach persönlicher und sozialversicherungsrechtlicher Situation verschiedene Leistungen in Betracht kommen. Dazu gehören insbesondere Leistungen im Zusammenhang mit Elternzeit und Kinder- und Jugendleistungen.

Für EU-/EWR-Bürger können bei der Beantragung von Kinderleistungen unter anderem ein Arbeitsvertrag und die Geburtsurkunde des Kindes als Nachweise verlangt werden. Für Personen aus Drittstaaten gelten teilweise andere Voraussetzungen und Verfahren.

Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht zusammenleben, können außerdem bestimmte Beiträge im Zusammenhang mit Geburt, Namensgebung und Unterhalt relevant sein. Für 2026 werden beispielsweise ein Geburtsbeitrag von 1.020 DKK und ein Beitrag zur Namensgebung beziehungsweise Taufe von 1.483 DKK genannt.

11. Internationale Geburtsurkunden und Dokumente

Bei internationalen Familien werden dänische Geburts- und Personenstandsdokumente häufig auch für Behörden im Ausland benötigt. Umgekehrt können ausländische Geburts-, Heirats- oder Sorgerechtsdokumente bei dänischen Behörden relevant sein.

Die dänischen Behörden weisen darauf hin, dass ausländische Dokumente je nach Herkunftsstaat unter Umständen apostilliert oder legalisiert werden müssen. Bei internationalen Familien sollte daher frühzeitig geprüft werden, welche Form der Beglaubigung und gegebenenfalls Übersetzung erforderlich ist.

12. Rechtliche Unterstützung durch cosmos legal Cabinet juridique

Eine Geburt in Dänemark ist normalerweise ein klar strukturiertes Verwaltungsverfahren. Bei ausländischen Eltern können jedoch zusätzliche Fragen entstehen, insbesondere hinsichtlich Vaterschaft, Sorgerecht, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltserlaubnis und der Anerkennung ausländischer Dokumente.

cosmos legal Cabinet juridique kann beispielsweise bei der Prüfung der rechtlichen Situation, der Vorbereitung von Dokumenten und der Koordination grenzüberschreitender familienrechtlicher Angelegenheiten unterstützen.

Besonders bei nicht verheirateten Eltern, unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten oder bereits bestehenden Aufenthaltsproblemen kann eine individuelle rechtliche Prüfung sinnvoll sein.

13. Fazit

Die Geburt eines Kindes in Dänemark führt zu mehreren aufeinanderfolgenden rechtlichen Schritten. Zunächst wird die Geburt registriert und dem Kind eine CPR-Nummer zugeordnet. Danach werden – je nach familiärer Situation – Vaterschaft oder Co-Mutterschaft und die elterliche Verantwortung geklärt. Anschließend erfolgen die Namensgebung sowie die Beantragung der relevanten Personenstands- und Reisedokumente.

Für Kinder ausländischer Eltern müssen zusätzlich die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus geprüft werden. Die Geburt in Dänemark allein verleiht einem Kind grundsätzlich nicht automatisch die dänische Staatsangehörigkeit.

Da bei internationalen Familien mehrere Rechtsordnungen gleichzeitig betroffen sein können, ist eine sorgfältige Dokumentenprüfung besonders wichtig. cosmos legal Cabinet juridique kann bei entsprechenden rechtlichen und grenzüberschreitenden Fragen eine strukturierte Unterstützung bieten.

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