Auslieferung von Beschuldigten und Verurteilten in Bosnien und Herzegowina Einleitung

Ana Sayfa /Makaleler /Auslieferung von Beschuldigten und Verurteilten in…
05.09.2026 Hukuk

Auslieferung von Beschuldigten und Verurteilten in Bosnien und Herzegowina Einleitung

Auslieferung von Beschuldigten und Verurteilten in Bosnien und Herzegowina

Einleitung

Die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen hat für Bosnien und Herzegowina eine besondere Bedeutung. Personen, die wegen einer Straftat verfolgt werden oder bereits rechtskräftig verurteilt wurden, können sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehen, indem sie sich in einen anderen Staat begeben. Für solche Fälle sieht das internationale Strafrecht das Verfahren der Auslieferung (Extradition) vor.

Die Auslieferung ermöglicht es Bosnien und Herzegowina beziehungsweise einem ausländischen Staat, eine gesuchte Person zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe zu überstellen. Die rechtliche Grundlage bilden dabei sowohl das bosnisch-herzegowinische Recht als auch internationale Übereinkommen und bilaterale Verträge.

Bosnien und Herzegowina ist insbesondere Vertragspartei des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957. Dieses Übereinkommen ist für Bosnien und Herzegowina seit dem 24. Juli 2005 in Kraft.

Das cosmos legal Cabinet juridique kann Personen und ihre Rechtsvertreter bei internationalen Strafverfahren, Auslieferungsverfahren und Fragen der Überstellung von Verurteilten rechtlich unterstützen.

1. Gesetzliche Grundlagen der Auslieferung

Die Auslieferung in Bosnien und Herzegowina wird insbesondere durch das Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Zakon o međunarodnoj pravnoj pomoći u krivičnim stvarima) geregelt.

Nach diesem Gesetz richtet sich die Auslieferung grundsätzlich nach den nationalen Vorschriften, sofern ein anwendbares internationales Abkommen keine abweichenden Regelungen enthält. Das Gesetz unterscheidet insbesondere zwischen der Auslieferung zur Strafverfolgung und der Auslieferung zur Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe.

Daneben spielen internationale Abkommen eine wesentliche Rolle. Dazu gehören insbesondere das Europäische Auslieferungsübereinkommen sowie dessen Zusatzprotokolle. Bosnien und Herzegowina ist auch Vertragspartei des Zusatzprotokolls von 1975 und des Zweiten Zusatzprotokolls von 1978.

2. Auslieferung zur Strafverfolgung

Eine Person kann aus Bosnien und Herzegowina an einen anderen Staat ausgeliefert werden, wenn dieser Staat die Person wegen einer Straftat strafrechtlich verfolgen möchte.

Das bosnisch-herzegowinische Recht sieht hierfür insbesondere das Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit (doppelte Strafbarkeit) vor. Die Handlung muss grundsätzlich sowohl nach dem Recht Bosnien und Herzegowinas als auch nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar sein.

Für eine Auslieferung zur Strafverfolgung muss die betreffende Straftat nach den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sein.

Damit soll verhindert werden, dass eine Person wegen einer geringfügigen Handlung einem internationalen Auslieferungsverfahren unterworfen wird.

3. Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

Die Auslieferung kann auch beantragt werden, wenn die betreffende Person bereits rechtskräftig verurteilt wurde und sich der Vollstreckung der Freiheitsstrafe entzieht.

Nach dem Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen kann die Auslieferung zur Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe grundsätzlich erfolgen, wenn die verhängte Strafe beziehungsweise die noch zu verbüßende Reststrafe mindestens vier Monate beträgt, sofern kein internationaler Vertrag eine andere Regelung vorsieht.

Damit wird zwischen der Auslieferung zur Durchführung eines Strafverfahrens und der Auslieferung zur tatsächlichen Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe unterschieden.

4. Form des Auslieferungsersuchens

Ein ausländischer Staat, der die Auslieferung einer in Bosnien und Herzegowina befindlichen Person verlangt, muss ein formelles Auslieferungsersuchen stellen.

Nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften wird das Ersuchen grundsätzlich auf diplomatischem Weg übermittelt. Dem Antrag müssen Unterlagen beigefügt werden, mit denen die Identität der gesuchten Person sowie die rechtlichen Grundlagen der Strafverfolgung oder Verurteilung festgestellt werden können.

Zu den erforderlichen Unterlagen können insbesondere gehören:

  • Angaben zur Identität der gesuchten Person,
  • Lichtbilder oder andere Identifikationsmerkmale,
  • Angaben zur Staatsangehörigkeit,
  • Haftbefehl oder vergleichbare gerichtliche Entscheidung,
  • Anklageschrift,
  • rechtskräftiges Urteil,
  • Beschreibung der vorgeworfenen Straftat,
  • relevante Vorschriften des Strafrechts des ersuchenden Staates.

Sind die Unterlagen in einer fremden Sprache verfasst, muss grundsätzlich eine beglaubigte Übersetzung in eine der Amtssprachen Bosnien und Herzegowinas beigefügt werden.

5. Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen

Die bosnisch-herzegowinischen Behörden prüfen ein Auslieferungsersuchen nicht lediglich formal. Es wird untersucht, ob die gesetzlichen und gegebenenfalls vertraglichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

Dabei können unter anderem folgende Fragen von Bedeutung sein:

  • Ist die Identität der gesuchten Person eindeutig festgestellt?
  • Liegt ein wirksames Auslieferungsersuchen vor?
  • Ist die Tat nach beiden Rechtsordnungen strafbar?
  • Erreicht die Straftat die erforderliche Strafschwere?
  • Besteht ein rechtskräftiges Urteil oder ein gültiger Haftbefehl?
  • Liegen gesetzliche Auslieferungshindernisse vor?
  • Sind die grundlegenden Verfahrens- und Menschenrechtsgarantien gewährleistet?

Die Prüfung kann daher je nach Fall erhebliche rechtliche Komplexität erreichen.

6. Menschenrechte und Auslieferungshindernisse

Ein Auslieferungsverfahren muss mit den grundlegenden Menschenrechtsstandards vereinbar sein.

Das bosnisch-herzegowinische Recht enthält verschiedene Voraussetzungen und Einschränkungen, die eine Auslieferung verhindern oder von zusätzlichen Garantien abhängig machen können. Nach dem einschlägigen Gesetz kann beispielsweise verlangt werden, dass die Person nach einer Verurteilung in Abwesenheit ein Recht auf ein erneutes Verfahren erhält. Auch eine Weiterüberstellung an einen dritten Staat für frühere Straftaten kann ohne Zustimmung Bosnien und Herzegowinas eingeschränkt sein.

Damit wird das sogenannte Spezialitätsprinzip praktisch relevant: Die ausgelieferte Person soll grundsätzlich nur wegen derjenigen Tat verfolgt oder bestraft werden, für die die Auslieferung bewilligt wurde, soweit die einschlägigen gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen nichts anderes zulassen.

7. Todesstrafe

Die Todesstrafe stellt im internationalen Auslieferungsrecht eine besonders wichtige Frage dar.

Das bosnisch-herzegowinische Recht sieht besondere Anforderungen für Fälle vor, in denen dem Betroffenen im ersuchenden Staat eine Todesstrafe drohen könnte. Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten entsprechende Schutzmechanismen hinsichtlich der Todesstrafe.

In einem solchen Fall kann die Auslieferung insbesondere von ausreichenden Zusicherungen des ersuchenden Staates abhängig gemacht werden.

8. Mehrere Auslieferungsersuchen

Es kann vorkommen, dass mehrere Staaten gleichzeitig die Auslieferung derselben Person beantragen.

Das Gesetz sieht für solche Situationen besondere Kriterien vor. Bei der Entscheidung können unter anderem berücksichtigt werden:

  • die Schwere der Straftaten,
  • der Ort der Tat,
  • der Zeitpunkt der verschiedenen Auslieferungsersuchen,
  • die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person,
  • die Möglichkeit einer besseren sozialen Rehabilitation,
  • die Möglichkeit einer späteren Auslieferung an einen dritten Staat.

Die Entscheidung muss daher nicht allein davon abhängen, welcher Staat den ersten Antrag gestellt hat.

9. Vorläufige Festnahme

In dringenden Fällen kann eine vorläufige Festnahme der gesuchten Person eine wichtige Rolle spielen.

Dies soll verhindern, dass sich die Person dem späteren Auslieferungsverfahren entzieht. Eine vorläufige Festnahme bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Auslieferung später tatsächlich bewilligt wird.

Die Frage der Haft und die Frage der endgültigen Auslieferung sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Die betroffene Person kann daher während des Verfahrens bestimmte prozessuale Rechte geltend machen.

10. Rechtliche Stellung der gesuchten Person

Die von einem Auslieferungsersuchen betroffene Person hat das Recht, die Rechtmäßigkeit der gegen sie gerichteten Maßnahmen überprüfen zu lassen.

Von besonderer Bedeutung sind dabei:

  • Kenntnis der gegen die Person erhobenen Vorwürfe,
  • anwaltliche Vertretung,
  • Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen,
  • Geltendmachung von Auslieferungshindernissen,
  • gegebenenfalls Einlegung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel.

Bei internationalen Verfahren ist es besonders wichtig, die jeweiligen Fristen einzuhalten und die gerichtlichen Entscheidungen sorgfältig zu prüfen.

11. Auslieferung von bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen

Die Frage, ob ein eigener Staatsangehöriger ausgeliefert werden kann, hängt insbesondere von den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Regelungen ab.

Internationale Abkommen können hierbei besondere Bestimmungen enthalten. Bosnien und Herzegowina hat neben multilateralen Übereinkommen auch bilaterale Vereinbarungen mit verschiedenen Staaten geschlossen. Das Justizministerium weist beispielsweise auf besondere Auslieferungsabkommen und Vereinbarungen mit Staaten der Region hin.

Deshalb muss bei jedem Fall zunächst festgestellt werden, welche Staatsangehörigkeit die betroffene Person besitzt und welcher internationale Vertrag zwischen Bosnien und Herzegowina und dem ersuchenden Staat anwendbar ist.

12. Bosnien und Herzegowina und die Türkei

Für türkische Staatsangehörige ist insbesondere das Auslieferungsabkommen zwischen Bosnien und Herzegowina und der Republik Türkei relevant.

Das Abkommen wurde am 28. November 2013 in Sarajevo unterzeichnet und ist seit dem 28. Juli 2017 in Kraft. Die Vereinbarung regelt die Auslieferungszusammenarbeit zwischen den beiden Staaten.

Daneben besteht zwischen den beiden Staaten auch ein Abkommen über Rechtshilfe in Strafsachen. Dadurch besteht eine rechtliche Grundlage für eine engere strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen Bosnien und Herzegowina und der Türkei.

Bei einem türkischen Staatsangehörigen, der in Bosnien und Herzegowina gesucht wird, muss daher neben dem nationalen Recht insbesondere geprüft werden, ob die Voraussetzungen des bilateralen Auslieferungsabkommens erfüllt sind.

13. Unterschied zwischen Auslieferung und Überstellung eines Gefangenen

Die Begriffe Auslieferung und Überstellung eines Verurteilten werden häufig miteinander verwechselt.

Bei der Auslieferung geht es grundsätzlich darum, eine Person einem anderen Staat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe zu übergeben.

Bei der Überstellung eines bereits verurteilten Gefangenen geht es dagegen häufig darum, dass eine Person ihre Freiheitsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen in ihrem Heimatstaat oder einem anderen zuständigen Staat verbüßen kann.

Diese Verfahren beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen und verfolgen unterschiedliche Ziele.

14. Überstellung zur Strafvollstreckung

Für die Überstellung von verurteilten Personen können neben nationalen Vorschriften auch internationale Übereinkommen relevant sein.

Bosnien und Herzegowina beteiligt sich an verschiedenen internationalen Mechanismen der strafrechtlichen Zusammenarbeit. Eine Überstellung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn dadurch die soziale Rehabilitation des Verurteilten unterstützt werden kann.

Die Zustimmung der beteiligten Staaten sowie die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen sind dabei regelmäßig entscheidend.

15. Rolle internationaler Abkommen

Das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957 bildet einen wichtigen Bestandteil der internationalen Auslieferungszusammenarbeit Bosnien und Herzegowinas. Das Übereinkommen ist für Bosnien und Herzegowina seit 2005 in Kraft.

Daneben gelten die Zusatzprotokolle und weitere multilaterale sowie bilaterale Abkommen. Das bosnisch-herzegowinische Justizministerium führt die einschlägigen internationalen Übereinkommen zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen auf.

Welches Abkommen im konkreten Fall maßgeblich ist, hängt daher insbesondere vom ersuchenden Staat, von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person und von der Art des strafrechtlichen Verfahrens ab.

16. Bedeutung einer anwaltlichen Beratung

Auslieferungsverfahren gehören zu den rechtlich anspruchsvollsten Bereichen des internationalen Strafrechts. Schon die Frage, welches Abkommen Anwendung findet, kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein.

Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann insbesondere folgende Punkte betreffen:

  • Rechtmäßigkeit des Haftbefehls,
  • Identität der gesuchten Person,
  • doppelte Strafbarkeit,
  • erforderliche Mindeststrafen,
  • Verjährung,
  • Spezialitätsgrundsatz,
  • Menschenrechtsgarantien,
  • mögliche Auslieferungshindernisse,
  • Inhalt des internationalen Abkommens,
  • Rechtsmittel gegen Entscheidungen.

Das cosmos legal Cabinet juridique kann bei der rechtlichen Analyse von Auslieferungs- und Überstellungsverfahren unterstützen und insbesondere internationale und nationale Rechtsgrundlagen gemeinsam prüfen.

Fazit

Die Auslieferung von Beschuldigten und Verurteilten in Bosnien und Herzegowina basiert auf einem Zusammenspiel von nationalem Recht, internationalen Übereinkommen und bilateralen Verträgen. Das Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen unterscheidet insbesondere zwischen der Auslieferung zur Strafverfolgung und der Auslieferung zur Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe.

Für die Strafverfolgung ist grundsätzlich die beiderseitige Strafbarkeit erforderlich; außerdem muss die Straftat die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafdrohung erreichen. Für die Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe gilt grundsätzlich eine Mindestgrenze von vier Monaten verbleibender beziehungsweise verhängter Freiheitsstrafe, sofern kein internationaler Vertrag etwas anderes vorsieht.

Besondere Bedeutung haben zudem die Menschenrechte, das Spezialitätsprinzip, der Schutz vor unzulässiger Weiterverfolgung sowie die gesetzlichen Auslieferungshindernisse. Bei mehreren konkurrierenden Auslieferungsersuchen müssen verschiedene Umstände gegeneinander abgewogen werden.

Für türkische Staatsangehörige ist insbesondere das seit 2017 geltende Auslieferungsabkommen zwischen der Türkei und Bosnien und Herzegowina von Bedeutung.

Da Auslieferungsverfahren regelmäßig kurze Fristen, internationale Rechtsvorschriften und erhebliche persönliche Konsequenzen miteinander verbinden, ist eine frühzeitige professionelle Prüfung durch das cosmos legal Cabinet juridique insbesondere bei drohender Festnahme oder einem bereits eingeleiteten Auslieferungsverfahren empfehlenswert.

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