Arbeitserlaubnis für Ausländer in Bosnien und Herzegowina Einleitung

Ana Sayfa /Makaleler /Arbeitserlaubnis für Ausländer in Bosnien und…
05.09.2026 Hukuk

Arbeitserlaubnis für Ausländer in Bosnien und Herzegowina Einleitung

Arbeitserlaubnis für Ausländer in Bosnien und Herzegowina

Einleitung

Bosnien und Herzegowina gewinnt für ausländische Arbeitnehmer und internationale Unternehmen zunehmend an wirtschaftlicher Bedeutung. Wer als ausländischer Staatsangehöriger in Bosnien und Herzegowina einer entgeltlichen Beschäftigung nachgehen möchte, muss jedoch neben den arbeitsrechtlichen Vorschriften insbesondere die ausländerrechtlichen Anforderungen beachten.

Grundsätzlich benötigen ausländische Staatsangehörige, die in Bosnien und Herzegowina einer Beschäftigung nachgehen wollen, eine Arbeitserlaubnis (radna dozvola), sofern keine gesetzliche Ausnahme oder internationale Vereinbarung besteht. Nach Erteilung der Arbeitserlaubnis muss grundsätzlich zusätzlich der erforderliche vorübergehende Aufenthalt geregelt werden. Ohne den entsprechenden Aufenthaltstitel darf die Beschäftigung grundsätzlich nicht aufgenommen werden.

Bei der rechtlichen Vorbereitung eines solchen Verfahrens kann auch das cosmos legal Cabinet juridique beratend unterstützen.

1. Gesetzliche Grundlagen

Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer wird in Bosnien und Herzegowina durch mehrere Rechtsgrundlagen geregelt. Eine zentrale Bedeutung hat das Gesetz über Ausländer von Bosnien und Herzegowina (Law on Foreigners of B&H). Daneben bestehen besondere Regelungen in der Föderation Bosnien und Herzegowina, der Republika Srpska und dem Brčko-Distrikt.

Für die Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger sind insbesondere folgende Regelungen relevant:

  • das Gesetz über Ausländer von Bosnien und Herzegowina,
  • das Gesetz über die Beschäftigung von Ausländern in der Föderation Bosnien und Herzegowina,
  • das Gesetz über die Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger und Staatenloser in der Republika Srpska,
  • die entsprechenden Vorschriften des Brčko-Distrikts,
  • die jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften.

Die konkrete Zuständigkeit richtet sich insbesondere nach dem Sitz des Arbeitgebers beziehungsweise dem Ort der Beschäftigung.

2. Wer benötigt eine Arbeitserlaubnis?

Ein ausländischer Staatsangehöriger, der in Bosnien und Herzegowina gegen Entgelt arbeiten möchte, benötigt grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis. Diese wird nicht automatisch mit einem Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Die zuständige Behörde stellt die Arbeitserlaubnis grundsätzlich auf Antrag des Arbeitgebers aus. Dabei wird die Genehmigung für eine bestimmte Person, einen bestimmten Arbeitgeber und eine bestimmte Tätigkeit beziehungsweise einen bestimmten Arbeitsplatz erteilt.

Dies bedeutet zugleich, dass eine einmal erteilte Arbeitserlaubnis nicht ohne Weiteres für einen anderen Arbeitgeber oder eine völlig andere Tätigkeit verwendet werden kann.

3. Zuständige Behörden

Die Arbeitserlaubnis wird von der jeweils zuständigen Behörde für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erteilt. Bosnien und Herzegowina verfügt dabei aufgrund seiner föderalen beziehungsweise administrativen Struktur über unterschiedliche Zuständigkeiten.

Je nach Sitz des Arbeitgebers ist insbesondere eine Behörde in

  • der Föderation Bosnien und Herzegowina (FBiH),
  • der Republika Srpska (RS) oder
  • dem Brčko-Distrikt

zuständig.

Die Service for Foreigners’ Affairs (SFA) ist dagegen insbesondere für ausländerrechtliche Fragen und das Aufenthaltsverfahren zuständig. Sie bearbeitet unter anderem Anträge auf Aufenthaltserlaubnisse für ausländische Staatsangehörige.

4. Ablauf des Verfahrens

Das Verfahren lässt sich grundsätzlich in mehrere Schritte unterteilen.

Schritt 1: Arbeitsangebot

Zunächst benötigt der ausländische Staatsangehörige eine konkrete Beschäftigung beziehungsweise ein entsprechendes Arbeitsangebot eines Arbeitgebers in Bosnien und Herzegowina.

Schritt 2: Antrag des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber stellt den Antrag auf Erteilung der Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Beschäftigungsbehörde. Nach den offiziellen Informationen wird die Arbeitserlaubnis grundsätzlich vom Arbeitgeber für den ausländischen Arbeitnehmer beantragt.

Schritt 3: Prüfung der Arbeitserlaubnis

Die zuständige Behörde prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei können insbesondere die konkrete Tätigkeit, die Qualifikation des Arbeitnehmers und die gesetzlichen Vorgaben zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer relevant sein.

Schritt 4: Beantragung des Aufenthaltstitels

Nach Erteilung der Arbeitserlaubnis muss der ausländische Arbeitnehmer grundsätzlich einen Antrag auf vorübergehenden Aufenthalt stellen. Die SFA weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Ausländer aufgrund einer Arbeitserlaubnis erst dann arbeiten darf, wenn der erforderliche vorübergehende Aufenthalt bewilligt wurde.

5. Arbeitserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis sind nicht dasselbe

Ein besonders wichtiger Punkt besteht darin, dass Arbeitserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis zwei unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen darstellen.

Die Arbeitserlaubnis berechtigt grundsätzlich zur Ausübung der konkret genehmigten Beschäftigung. Die Aufenthaltserlaubnis regelt dagegen den rechtmäßigen Aufenthalt des ausländischen Staatsangehörigen in Bosnien und Herzegowina.

Ein ausländischer Arbeitnehmer darf daher grundsätzlich nicht allein aufgrund einer erteilten Arbeitserlaubnis seine Tätigkeit aufnehmen. Nach den Angaben der SFA darf die Beschäftigung erst auf Grundlage der Arbeitserlaubnis und des darauf beruhenden genehmigten vorübergehenden Aufenthalts ausgeübt werden.

6. Dauer der Arbeitserlaubnis

Eine Arbeitserlaubnis wird grundsätzlich für eine bestimmte Beschäftigung und für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Nach dem Gesetz darf sie grundsätzlich nicht länger als ein Jahr gelten. Eine Verlängerung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen beantragt werden.

Auch die darauf beruhende Aufenthaltserlaubnis ist zeitlich begrenzt. Ein vorübergehender Aufenthalt aufgrund einer Arbeitserlaubnis wird grundsätzlich für die Gültigkeitsdauer der Arbeitserlaubnis zuzüglich weiterer 30 Tage erteilt, jedoch höchstens für ein Jahr.

Eine rechtzeitige Verlängerung ist deshalb besonders wichtig, wenn das Arbeitsverhältnis über die ursprüngliche Genehmigungsdauer hinaus fortgesetzt werden soll.

7. Arbeitserlaubniskontingente

Das bosnisch-herzegowinische Recht sieht grundsätzlich ein System jährlicher Kontingente für Arbeitserlaubnisse vor. Dabei können für bestimmte Berufe und Tätigkeitsbereiche bestimmte Zahlen von Arbeitserlaubnissen festgelegt werden. Die jährlichen Kontingente berücksichtigen unter anderem die Situation auf dem Arbeitsmarkt sowie den Bedarf an bestimmten Qualifikationen.

Daneben bestehen gesetzlich vorgesehene Fälle, in denen Arbeitserlaubnisse außerhalb des regulären Kontingents erteilt werden können. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise hochqualifizierte Personen, bestimmte Führungskräfte, Hochschulabsolventen oder Personen, die unter internationalen Vereinbarungen tätig werden.

Die Frage, ob eine Beschäftigung innerhalb oder außerhalb eines Kontingents erfolgen kann, sollte daher bereits bei der Vorbereitung des Antrags geprüft werden.

8. Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis

Nicht jede Tätigkeit eines Ausländers unterliegt zwingend der klassischen Arbeitserlaubnispflicht. Das bosnisch-herzegowinische Recht sieht verschiedene Ausnahmen vor.

Die SFA führt unter anderem besondere Kategorien für Tätigkeiten ohne Arbeitserlaubnis auf, beispielsweise bestimmte Unternehmensgründer, wissenschaftliche Tätigkeiten, bestimmte Lehr- und Forschungsaktivitäten, Tätigkeiten im Rahmen internationaler Vereinbarungen, bestimmte Entsendungen sowie weitere gesetzlich geregelte Fälle.

Ein wichtiger Sonderfall betrifft Unternehmensgründer. Nach den offiziellen Informationen können Gründer eines in Bosnien und Herzegowina ansässigen Unternehmens bestimmte Tätigkeiten ausüben, ohne hierfür eine Arbeitserlaubnis zu benötigen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Tätigkeit keinen Charakter eines Beschäftigungsverhältnisses besitzt. Wenn der Gründer dagegen als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt erhält, kann eine Arbeitserlaubnis erforderlich sein.

9. Erforderliche Unterlagen

Welche Dokumente im konkreten Verfahren erforderlich sind, hängt von der Tätigkeit, dem Arbeitgeber und dem jeweiligen Rechtsgrund ab. Typischerweise spielen jedoch Unterlagen über den ausländischen Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis und den Arbeitgeber eine wichtige Rolle.

Dazu können insbesondere gehören:

  • gültiger Reisepass beziehungsweise Reisedokument,
  • Angaben zur Person des ausländischen Arbeitnehmers,
  • Arbeitsvertrag oder entsprechendes Beschäftigungsangebot,
  • Nachweise über Ausbildung und berufliche Qualifikation,
  • Angaben zur vorgesehenen Tätigkeit,
  • Unterlagen des Arbeitgebers,
  • gegebenenfalls weitere behördliche Bescheinigungen.

Die zuständige Behörde kann abhängig vom Einzelfall zusätzliche Nachweise verlangen. Die SFA stellt außerdem für unterschiedliche Aufenthaltsgründe eigene Dokumentenlisten zur Verfügung.

10. Wechsel des Arbeitgebers oder der Tätigkeit

Da eine Arbeitserlaubnis grundsätzlich auf einen bestimmten Arbeitgeber und eine bestimmte Tätigkeit bezogen ist, sollte ein ausländischer Arbeitnehmer bei einem geplanten Arbeitgeberwechsel nicht einfach die neue Tätigkeit aufnehmen.

Vielmehr muss geprüft werden, ob eine neue Arbeitserlaubnis oder eine Änderung beziehungsweise ein neues aufenthaltsrechtliches Verfahren erforderlich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich gleichzeitig Arbeitsplatz, Tätigkeit oder Arbeitsort wesentlich verändern.

11. Bedeutung einer professionellen rechtlichen Beratung

Das Verfahren zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Bosnien und Herzegowina verbindet arbeitsrechtliche, ausländerrechtliche und teilweise verwaltungsrechtliche Fragen. Hinzu kommt, dass die konkrete Zuständigkeit von der administrativen Einheit und dem Sitz des Arbeitgebers abhängt.

Das cosmos legal Cabinet juridique kann Arbeitgeber und ausländische Arbeitnehmer beispielsweise bei der Prüfung der Arbeitserlaubnispflicht, der Vorbereitung der Antragsunterlagen und der Koordination zwischen arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren unterstützen.

Eine frühzeitige Prüfung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn eine hochqualifizierte Beschäftigung, eine leitende Position, eine Entsendung oder eine Tätigkeit im Rahmen eines internationalen Projekts geplant ist.

Fazit

Die Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger in Bosnien und Herzegowina setzt grundsätzlich eine entsprechende Arbeitserlaubnis und einen rechtmäßigen Aufenthalt voraus. Die Arbeitserlaubnis wird grundsätzlich auf Antrag des Arbeitgebers für eine konkrete Person, einen bestimmten Arbeitgeber und eine bestimmte Tätigkeit erteilt und ist grundsätzlich auf höchstens ein Jahr begrenzt.

Gleichzeitig existieren verschiedene Ausnahmen von der Arbeitserlaubnispflicht sowie Möglichkeiten einer Erteilung außerhalb der jährlichen Kontingente. Deshalb sollte vor Aufnahme einer Beschäftigung stets geprüft werden, welcher rechtliche Weg im konkreten Fall einschlägig ist.

Wer in Bosnien und Herzegowina dauerhaft oder längerfristig arbeiten möchte, sollte das Arbeits- und Aufenthaltsverfahren möglichst frühzeitig vorbereiten und die jeweils aktuellen Anforderungen der zuständigen Behörden berücksichtigen.

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